Volltext : Sprenger, Adolf: ¬Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar

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tum  an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den  Pächter  übergehen.
Die  zurückzugewährenden  Stücke  werden  wiederum  geschätzt,
und  je  nach  dem  höheren  Werte  der  ersten  oder  der  zweiten
Schätzung  hat  der  eine  oder  der  andere  Teil  den  Mehrbetrag
zu  ersetzen.
Die  Bestimmung  betreffend  die  Ablehnung  sowie  den
Eigentumsübergang  an  den  abgelehnten  Stücken  und  die  über
den  Ersatz  des  Mehrbetrages  sollen  nach  §  594  auch  in  dem
Falle  Anwendung  finden,  in  dem  der  Pächter  eines  Landgutes
das  Gut  auf  Grund  einer  Schätzung  des  wirtschaftlichen  Zustandes -
  mit  der  Bestimmung  übernimmt,  daß  nach  Beendigung
der  Pacht  die  Rückgewähr  gleichfalls  auf  Grund  einer  solchen
Schätzung  zu  erfolgen  hat.  Das  gleiche  gilt  nach  §  594
Abs.  2,  wenn  der  Pächter  Vorräte  auf  Grund  einer  Schätzung
mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,  für  die  Rückgewähr
der  Vorräte,  die  er  zurückzulassen  verpflichtet  ist.
Die  Regelungen  der  Entwürfe  geben  hier  schon  materiell
gleiche  Bestimmungen  mit  der  einen  Ausnahme,  daß  die
587—589  B.G.B.,  die  hier  von  jedem  Grundstück  gelten,  in
ihrer  früheren  Gestalt  nur  für  landwirtschaftliche  Grundstücke
Anwendung  finden  sollten.  *)  Das  Wort  „landwirtschaftlichen"
ist  gestrichen,  weil  man,  wie  die  Protokolle  sagen,  2)  der  Ansicht ¬
  war,  daß  die  Pacht  eines  Grundstückes  mit  Inventar,
welches  zum  Schätzungswert  übernommen  und  zurückgewährt
werde,  nicht  nur  im  Betriebe  der  Landwirtschaft  gebräuchlich
sei,  sondern  auch  sonst  vorkomme  wie  z.  B.  bei  einem  Theater,
Gasthof  usw.,  und  daß  es  als  zweckmäßig  und  unbedenklich
anzusehen  sei,  derartige  Fälle  mangels  eines  speziellen  Vertrages -
  in  gleicher  Weise  zu  regeln  wie  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen ¬
  Grundstücks.
Das  B.G.B.  hat  nur  Bestimmungen  für  die  Verpachtung
eines  Grundstücks  samt  Inventar  nach  einer  Taxe  aufgestellt,
dagegen  keine  Vorschriften  über  die  Verpachtung  eines
sonstigen  Sachinbegriffes,  insbesondere  einer  Herde,  losgelöst
von  einem  Grundstück,  gegeben.  Es  hat  weder  für  die  sogenannte -
  Viehverstellung  im  allgemeinen  noch  für  den  Eisern*) -
  Entwurf  I  §  544.
2)  Protokolle  Bd.  II  S.  516,  Prot.  145  (S.  2593—2610),
            
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