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tum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter übergehen.
Die zurückzugewährenden Stücke werden wiederum geschätzt,
und je nach dem höheren Werte der ersten oder der zweiten
Schätzung hat der eine oder der andere Teil den Mehrbetrag
zu ersetzen.
Die Bestimmung betreffend die Ablehnung sowie den
Eigentumsübergang an den abgelehnten Stücken und die über
den Ersatz des Mehrbetrages sollen nach § 594 auch in dem
Falle Anwendung finden, in dem der Pächter eines Landgutes
das Gut auf Grund einer Schätzung des wirtschaftlichen Zustandes -
mit der Bestimmung übernimmt, daß nach Beendigung
der Pacht die Rückgewähr gleichfalls auf Grund einer solchen
Schätzung zu erfolgen hat. Das gleiche gilt nach § 594
Abs. 2, wenn der Pächter Vorräte auf Grund einer Schätzung
mit einer solchen Bestimmung übernimmt, für die Rückgewähr
der Vorräte, die er zurückzulassen verpflichtet ist.
Die Regelungen der Entwürfe geben hier schon materiell
gleiche Bestimmungen mit der einen Ausnahme, daß die
587—589 B.G.B., die hier von jedem Grundstück gelten, in
ihrer früheren Gestalt nur für landwirtschaftliche Grundstücke
Anwendung finden sollten. *) Das Wort „landwirtschaftlichen"
ist gestrichen, weil man, wie die Protokolle sagen, 2) der Ansicht ¬
war, daß die Pacht eines Grundstückes mit Inventar,
welches zum Schätzungswert übernommen und zurückgewährt
werde, nicht nur im Betriebe der Landwirtschaft gebräuchlich
sei, sondern auch sonst vorkomme wie z. B. bei einem Theater,
Gasthof usw., und daß es als zweckmäßig und unbedenklich
anzusehen sei, derartige Fälle mangels eines speziellen Vertrages -
in gleicher Weise zu regeln wie die Pacht eines landwirtschaftlichen ¬
Grundstücks.
Das B.G.B. hat nur Bestimmungen für die Verpachtung
eines Grundstücks samt Inventar nach einer Taxe aufgestellt,
dagegen keine Vorschriften über die Verpachtung eines
sonstigen Sachinbegriffes, insbesondere einer Herde, losgelöst
von einem Grundstück, gegeben. Es hat weder für die sogenannte -
Viehverstellung im allgemeinen noch für den Eisern*) -
Entwurf I § 544.
2) Protokolle Bd. II S. 516, Prot. 145 (S. 2593—2610),