Metadaten : Sprenger, Adolf: ¬Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar

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so  daß  es  sich  um  ein  eisernes  Inventar  handelt.  Andere
Paragraphen,  wie  z.  B.  der  §  466,  bezeichnen  den  Verpächter
geradezu  als  Eigentümer  des  Inventars  und  das  tut  §  466
nach  §  467  auch  für  die  Fälle,  wo  das  Inventar  nach  einer
Taxe  übernommen  wurde.  Das  Ergebnis  ist  also,*)  daß  das
Inventar  immer  Eigentum  des  Verpächters  bleibt,  es  sei  denn,
daß  durch  Parteivereinbarung  etwas  anderes  bestimmt  ist.
Die  Verfügungsmacht  des  Pächters  über  das  Inventar
geht  auch  nur  soweit,  als  sie  zur  Bewirtschaftung  notwendig
ist.  2)  Über  die  Eigentumsverhältnisse  der  vom  Pächter  neu
angeschafften  Inventarstücke  gibt  das  A.L.R.  keine  positiven
Bestimmungen.  Nur  verpflichtet  der  §  433  a.  a.  0.  den
Pächter,  das  ihm  verpachtete  Gut  durch  alle  Rubriken  in
nutzbarem  Stande  zu  erhalten.  Einzelbestimmungen  geben
die  §§  434  f.3)
Nach  dem  Schweiz.  Obligationenrecht  Art.  317  gilt,  daß
„bei  Beendigung  der  Pacht  der  Pachtgegenstand  und  sämtliche
Inventarstücke  in  demjenigen  Zustande,  in  welchem  sie  sich
befinden,  zurückzuerstatten  sind“,  dazu  können  aber  auch
Inventarstücke  gehören,  die  der  Pächter  an  Stelle  von  solchen,
die  zugrunde  gegangen  sind,  neu  angeschafft  hat.
Was  ist  nun  aus  dem  „Eisernviehvertrag“  im  B.G.B.
geworden?  Nach  den  Vorschriften  über  die  Pacht  verbleibt
hier  das  Eigentum  an  den  verpachteten  Gegenständen  dem
Verpächter;  derselbe  hat  dem  Pächter  nur  den  Gebrauch  und
den  Fruchtgenuß  an  den  verpachteten  Gegenständen  einzuräumen. -
  Für  die  Pacht  sind  im  allgemeinen  die  Regeln  der
Miete  anzuwenden,  nur  für  die  Pacht  von  Grundstücken,  insbesondere -
  landwirtschaftlichen,  geben  die  §§  582  f.  besondere
Bestimmungen,  und  zwar  sprechen  die  §§  586—590  über  die
Verpachtung  eines  Grundstückes  samt  Inventar.  Der  §  586
legt  dem  Pächter  die  Erhaltungspflicht  der  einzelnen  Stücke
auf.  Aber  soweit  sie  ohne  Schuld  des  Pächters  abgehen,
’)  S.  auch  Dernburg,  pr.  Privatr.  §  167  Bd.  2  S.  445  u.  446.
2)  S.  Dernburg  a.  a.  O.
3)  S.  für  das  A.L.R.  auch  die  Entscheidung  des  R.G.  in  Strafsachen
Bd.  7  Nr.  11.  Hiernach  gehen  die  vom  Pächter  angeschafften  und  eingereihten -
  Inventarstücke  mit  der  Einreihung  in  das  Eigentum  des  Verpächters -
  über.
            
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