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so daß es sich um ein eisernes Inventar handelt. Andere
Paragraphen, wie z. B. der § 466, bezeichnen den Verpächter
geradezu als Eigentümer des Inventars und das tut § 466
nach § 467 auch für die Fälle, wo das Inventar nach einer
Taxe übernommen wurde. Das Ergebnis ist also,*) daß das
Inventar immer Eigentum des Verpächters bleibt, es sei denn,
daß durch Parteivereinbarung etwas anderes bestimmt ist.
Die Verfügungsmacht des Pächters über das Inventar
geht auch nur soweit, als sie zur Bewirtschaftung notwendig
ist. 2) Über die Eigentumsverhältnisse der vom Pächter neu
angeschafften Inventarstücke gibt das A.L.R. keine positiven
Bestimmungen. Nur verpflichtet der § 433 a. a. 0. den
Pächter, das ihm verpachtete Gut durch alle Rubriken in
nutzbarem Stande zu erhalten. Einzelbestimmungen geben
die §§ 434 f.3)
Nach dem Schweiz. Obligationenrecht Art. 317 gilt, daß
„bei Beendigung der Pacht der Pachtgegenstand und sämtliche
Inventarstücke in demjenigen Zustande, in welchem sie sich
befinden, zurückzuerstatten sind“, dazu können aber auch
Inventarstücke gehören, die der Pächter an Stelle von solchen,
die zugrunde gegangen sind, neu angeschafft hat.
Was ist nun aus dem „Eisernviehvertrag“ im B.G.B.
geworden? Nach den Vorschriften über die Pacht verbleibt
hier das Eigentum an den verpachteten Gegenständen dem
Verpächter; derselbe hat dem Pächter nur den Gebrauch und
den Fruchtgenuß an den verpachteten Gegenständen einzuräumen. -
Für die Pacht sind im allgemeinen die Regeln der
Miete anzuwenden, nur für die Pacht von Grundstücken, insbesondere -
landwirtschaftlichen, geben die §§ 582 f. besondere
Bestimmungen, und zwar sprechen die §§ 586—590 über die
Verpachtung eines Grundstückes samt Inventar. Der § 586
legt dem Pächter die Erhaltungspflicht der einzelnen Stücke
auf. Aber soweit sie ohne Schuld des Pächters abgehen,
’) S. auch Dernburg, pr. Privatr. § 167 Bd. 2 S. 445 u. 446.
2) S. Dernburg a. a. O.
3) S. für das A.L.R. auch die Entscheidung des R.G. in Strafsachen
Bd. 7 Nr. 11. Hiernach gehen die vom Pächter angeschafften und eingereihten -
Inventarstücke mit der Einreihung in das Eigentum des Verpächters -
über.