Volltext : Sprenger, Adolf: ¬Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar

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selbst  noch  Streit  über  die  Frage  nach  dem  Eigentum  am
Gesamtinventar,  dessen  Besitz  der  Verpächter  dem  Pächter
eingeräumt  hatte.
Bisher  ist  nur  vom  gemeinen  Recht  die  Rede  gewesen.
Jetzt  sollen  dieselben  Fragen  auch  für  das  größte  und  einflußreichste -
  der  Partikularrechte,  das  allgemeine  Landrecht  für
die  preußischen  Staaten  von  1794,  betrachtet  werden.  Dasselbe ¬
  spricht  in  den  §§  399—625  ausführlich  über  die  Pacht
von  Landgütern.  Bei  einer  Pacht  verbleibt  auch  nach  dem
A.L.R.,  sofern  nichts  anderes  bestimmt  oder  von  den  Parteien
vereinbart  ist,  die  gepachtete  Sache  im  Eigentum  des  Verpächters -
  (I  21  §§  1  u.  259),  und  das  gilt  auch  von  dem  Inventar -
  eines  verpachteten  Grundstücks  (I  2  §  105).  Der
§  415  des  Titels  21  des  1.  Teiles  gibt  eine  Vermutung,  daß
alle  Inventarienstücke,  die  zur  Kultur  und  Benutzung  des
Gutes  bestimmt  gewesen  sind,  dem  Pächter  zum  Gebrauche
überlassen  worden  sind.  Diese  bleiben  also  Eigentum  des
Verpächters,  und  es  gilt  auch  nichts  anderes  für  den  Fall,
wo  sie  nach  einer  Taxe  dem  Pächter  überlassen  sind,  insbesondere -
  auch  nicht  für  die  Bestimmungen  über  den  Eisernviehvertrag. -
  In  Bezug  auf  diesen  heißt  es  in  den  §§  474—476
folgendermaßen:
§  474.  Gehört  das  Vieh-  und  Feldinventarium  dem  Pächter
eigentümlich,  so  trägt  er  auch  allein  jeden  darin  sich  ereignenden -
  Verlust.
§  475.  Ein  gleiches  findet  statt,  wenn  der  Pächter  das
Inventarium  als  eisern  übernommen  hat.
§  476.  Daraus  allein,  daß  das  Inventarium  dem  Pächter
nach  einer  Taxe  übergeben  worden,  folgt  noch  nicht,  daß  er
selbiges  als  eisern  übernommen  habe.
Hier  ist  gesagt,  daß  der  Pächter,  wenn  das  Inventar  ihm
gehört,  die  Gefahr  trägt.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  wo  das  Inventar -
  als  eisern  übernommen  ist,  also  in  einem  anderen  als  dem
vorigen  Falle.  Daraus  aber  geht  hervor,  daß  im  Falle  des
eisernen  Inventars  das  Inventar  dem  Pächter  nicht  eigentümlich
gehört,  sondern  eben  dem  Verpächter.  Dieser  Fall  des  eisernen
Inventars  liegt  aber  noch  nicht  immer  dann  vor,  wenn  das
Inventar  nach  einer  Taxe  übergeben  ist,  sondern  die  Taxe
muß  eben  den  für  das  gemeine  Recht  erörterten  Zweck  haben,
            
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