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Fünfter Theil. Recusation und Syndicatsklage.
und gegeben wäre; so steht solcher Partei frei, die Urtheiler*)
(also nicht das ganze Gericht!) so sie vermeint, jetzt besagter
Maaßen gehandelt zu haben, entweder bei Unserm Oberappellationsgerichte ¬
oder bei nächstvorgehender Visitation, ¬
ad Syndicatum vorzustellen; dabei aber soll sie zugleich
articulirte Ursachen solchen Syndicatus, beneben habenden Beweis
übergeben, drauf soll dem ad Syndicatum geforderten, auf
den erstern Fall bei nächster Juridica, auf den letztern Fall,
binnen sechs Wochen schriftlich zu antworten auferlegt werden,
dann beide Theile annoch mit einem Satz verfahren, und darauf
die Acta bei Unserm Oberappellationsgerichte in vollem Rath,
allein ausgeschlossen des, oder derjenigen, welche darunter beschuldigt ¬
worden, oder vor der Visitation in aller dazu Deputirien Beiwesen ¬
vorgenommen, da nöthig, Beweis eingezogen und dann
fürter, was sich gebührt, angeordnet, und dafern die also dem
Syndicatui Vorgestellte unschuldig befunden würden, der Vorstellende ¬
mit ernsthafter scharfen, auch nach Befinden, Leibesstrafe
belegt, auf den Gegenfall aber die Vorgestellten nicht allein, nach
Befindung und Gestalt ihres Verbrechens, ihres Amts entsetzt,
sondern auch darüber nach Ermäßigung mit allem Ernst angesehen ¬
werden sollen.
§. 2, Sollte auch, wenn eine Partei solche ihre Syndicatsache lieber
bei einer Visitation als bei Unserm Oberappellationsgerichte decidiren ¬
zu lassen verlangt, sobald keine ordentliche Visitation seyn,
soll derselben frei stehen, bei Uns und Unsern Successoren inmittelst ¬
einige Commissarien, deren wenigstens drei seyn müssen, auszubitten, ¬
welche denn, wenn sie dazu geschickt, oder sonst, anstatt
ihrer andere dazu verordnet, und ihnen aufgegeben werden soll,
die Klage dem Beklagten zu communiciren, beide Theile mit
ihrer Nothdurft zu horen, nach Befinden Beweis und Gegenbeweis ¬
einzunehmen, und die Sache also zu instruiren, daß bei
nächster ordentlichen, oder von Uns, befindenden Umstäͤnden nach,
angestellten extraordinairen Visitation, sogleich zur Urthel geschritten ¬
werden könne.
S. Strube rechtl.
) Denn nur diese sind allein verantwortlich.
Bedenken Th. I. Bed. 70. (meine Ausgabe Nr7 V.
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