Volltext : Spangenberg, Ernst Peter Johann: ¬Das Oberappellationsgericht in Celle für das Königreich Hannover

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Fünfter  Theil.  Recusation  und  Syndicatsklage.
und  gegeben  wäre;  so  steht  solcher  Partei  frei,  die  Urtheiler*)
(also  nicht  das  ganze  Gericht!)  so  sie  vermeint,  jetzt  besagter
Maaßen  gehandelt  zu  haben,  entweder  bei  Unserm  Oberappellationsgerichte ¬
  oder  bei  nächstvorgehender  Visitation, ¬
  ad  Syndicatum  vorzustellen;  dabei  aber  soll  sie  zugleich
articulirte  Ursachen  solchen  Syndicatus,  beneben  habenden  Beweis
übergeben,  drauf  soll  dem  ad  Syndicatum  geforderten,  auf
den  erstern  Fall  bei  nächster  Juridica,  auf  den  letztern  Fall,
binnen  sechs  Wochen  schriftlich  zu  antworten  auferlegt  werden,
dann  beide  Theile  annoch  mit  einem  Satz  verfahren,  und  darauf
die  Acta  bei  Unserm  Oberappellationsgerichte  in  vollem  Rath,
allein  ausgeschlossen  des,  oder  derjenigen,  welche  darunter  beschuldigt ¬
  worden,  oder  vor  der  Visitation  in  aller  dazu  Deputirien  Beiwesen ¬
  vorgenommen,  da  nöthig,  Beweis  eingezogen  und  dann
fürter,  was  sich  gebührt,  angeordnet,  und  dafern  die  also  dem
Syndicatui  Vorgestellte  unschuldig  befunden  würden,  der  Vorstellende ¬
  mit  ernsthafter  scharfen,  auch  nach  Befinden,  Leibesstrafe
belegt,  auf  den  Gegenfall  aber  die  Vorgestellten  nicht  allein,  nach
Befindung  und  Gestalt  ihres  Verbrechens,  ihres  Amts  entsetzt,
sondern  auch  darüber  nach  Ermäßigung  mit  allem  Ernst  angesehen ¬
  werden  sollen.
§.  2,  Sollte  auch,  wenn  eine  Partei  solche  ihre  Syndicatsache  lieber
bei  einer  Visitation  als  bei  Unserm  Oberappellationsgerichte  decidiren ¬
  zu  lassen  verlangt,  sobald  keine  ordentliche  Visitation  seyn,
soll  derselben  frei  stehen,  bei  Uns  und  Unsern  Successoren  inmittelst ¬
  einige  Commissarien,  deren  wenigstens  drei  seyn  müssen,  auszubitten, ¬
  welche  denn,  wenn  sie  dazu  geschickt,  oder  sonst,  anstatt
ihrer  andere  dazu  verordnet,  und  ihnen  aufgegeben  werden  soll,
die  Klage  dem  Beklagten  zu  communiciren,  beide  Theile  mit
ihrer  Nothdurft  zu  horen,  nach  Befinden  Beweis  und  Gegenbeweis ¬
  einzunehmen,  und  die  Sache  also  zu  instruiren,  daß  bei
nächster  ordentlichen,  oder  von  Uns,  befindenden  Umstäͤnden  nach,
angestellten  extraordinairen  Visitation,  sogleich  zur  Urthel  geschritten ¬
  werden  könne.
S.  Strube  rechtl.
)  Denn  nur  diese  sind  allein  verantwortlich.
Bedenken  Th.  I.  Bed.  70.  (meine  Ausgabe  Nr7  V.
—
            
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