Erste Abthl. Recusation.
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teren Auslegung bedarf, und andern Theils so umständlich und
auf eine unparteiische Handhabung der Justiz so sorgfältig
eingerichtet, daß eben hieraus erhellet, wasmaaßen bei der Ansezzung ¬
Unsers O. A. Gerichts und Abfassung dessen Ordnung, die
Absicht allerdings gewesen sey, bei selbigem mehrbesagtes juramentum ¬
nicht einzuführen, sondern den Parteien, welche rechtmäßige ¬
Ursachen einer Recusationis haben möchten, auf eine bessere
und weniger anstößigere Art zu helfen. Wollte aber solches noch
jetzt allererst eingeführet (denn auf eine Abstellung kann es bewandten ¬
Umständen nach, nicht ankommen), und sogar in denen
Fällen zugelassen werden, da causae recusationis vorgebracht
und unzulänglich befunden worden sind; so würde es nicht nur
damit, wo nicht auf etwas ärgeres, doch gewiß auf eine Invocationem ¬
nominis divini in vanum hinauslaufen, sondern auch
gar leicht daraus ein Mittel erwachsen können, bei dem höchsten
Gerichte in Unsern teutschen Landen, von welchem kein weiterer
Recurs Statt hat, Recht und Gerechtigkeit zu hemmen, oder gar
zu vereiteln, und Urtheile zu erschleichen, indem, besagten Falles
einer Partei nicht unmöglich wäre, nach und nach den größesten
Theil des Gerichts zu perhorresciren. Wannenhero denn, und da
so wenig zu dem Einem als dem Andern, die Thüre zu öffnen,
rathsam ist, Wir auf obige Eure Anfrage weiter nichts, als dieses ¬
zu erwiedern haben: daß es bei der angezogenen Vorschrift der
O. A. G. Ordnung schlechterdings sein Verbleiben habe, und
selbiger in vorkommenden Fällen nachzugehen, mithin auf das Erbieten ¬
einer Partei zu Abschwörung des juramenti perhorrescentiae ¬
nicht zu reflectiren sey.
Zweite Abtheilung.
Syndicatsklage.
Über deren Anstellung (noch nie ist ein Fall dieser Art
vorgekommen) verfügt die O. A. G. Ordnung Th. II. Tit.
XVII. Folgendes:
„§. 1. Wenn eine Partei vermeint, oder sich auch befände, daß
aus Betrug oder Arglist (also dolose) vom Geschenke
Gabe, Neid, Feindschaft, Bitte, Freundschaft oder anderer dergleichen ¬
Ursachen wegen, eine nichtige und ungerechte Urthel gefällt
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