Volltext : Spangenberg, Ernst Peter Johann: ¬Das Oberappellationsgericht in Celle für das Königreich Hannover

Erste  Abthl.  Recusation.
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teren  Auslegung  bedarf,  und  andern  Theils  so  umständlich  und
auf  eine  unparteiische  Handhabung  der  Justiz  so  sorgfältig
eingerichtet,  daß  eben  hieraus  erhellet,  wasmaaßen  bei  der  Ansezzung ¬
  Unsers  O.  A.  Gerichts  und  Abfassung  dessen  Ordnung,  die
Absicht  allerdings  gewesen  sey,  bei  selbigem  mehrbesagtes  juramentum ¬
  nicht  einzuführen,  sondern  den  Parteien,  welche  rechtmäßige ¬
  Ursachen  einer  Recusationis  haben  möchten,  auf  eine  bessere
und  weniger  anstößigere  Art  zu  helfen.  Wollte  aber  solches  noch
jetzt  allererst  eingeführet  (denn  auf  eine  Abstellung  kann  es  bewandten ¬
  Umständen  nach,  nicht  ankommen),  und  sogar  in  denen
Fällen  zugelassen  werden,  da  causae  recusationis  vorgebracht
und  unzulänglich  befunden  worden  sind;  so  würde  es  nicht  nur
damit,  wo  nicht  auf  etwas  ärgeres,  doch  gewiß  auf  eine  Invocationem ¬
  nominis  divini  in  vanum  hinauslaufen,  sondern  auch
gar  leicht  daraus  ein  Mittel  erwachsen  können,  bei  dem  höchsten
Gerichte  in  Unsern  teutschen  Landen,  von  welchem  kein  weiterer
Recurs  Statt  hat,  Recht  und  Gerechtigkeit  zu  hemmen,  oder  gar
zu  vereiteln,  und  Urtheile  zu  erschleichen,  indem,  besagten  Falles
einer  Partei  nicht  unmöglich  wäre,  nach  und  nach  den  größesten
Theil  des  Gerichts  zu  perhorresciren.  Wannenhero  denn,  und  da
so  wenig  zu  dem  Einem  als  dem  Andern,  die  Thüre  zu  öffnen,
rathsam  ist,  Wir  auf  obige  Eure  Anfrage  weiter  nichts,  als  dieses ¬
  zu  erwiedern  haben:  daß  es  bei  der  angezogenen  Vorschrift  der
O.  A.  G.  Ordnung  schlechterdings  sein  Verbleiben  habe,  und
selbiger  in  vorkommenden  Fällen  nachzugehen,  mithin  auf  das  Erbieten ¬
  einer  Partei  zu  Abschwörung  des  juramenti  perhorrescentiae ¬
  nicht  zu  reflectiren  sey.
Zweite  Abtheilung.
Syndicatsklage.
Über  deren  Anstellung  (noch  nie  ist  ein  Fall  dieser  Art
vorgekommen)  verfügt  die  O.  A.  G.  Ordnung  Th.  II.  Tit.
XVII.  Folgendes:
„§.  1.  Wenn  eine  Partei  vermeint,  oder  sich  auch  befände,  daß
aus  Betrug  oder  Arglist  (also  dolose)  vom  Geschenke
Gabe,  Neid,  Feindschaft,  Bitte,  Freundschaft  oder  anderer  dergleichen ¬
  Ursachen  wegen,  eine  nichtige  und  ungerechte  Urthel  gefällt
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