372 Fünfter Theil. Rechtsmittel gegen die Erkenntn. d. O. A. G.
Geschäftsgang und andere Verhältnisse schon längst ') unthunlich ¬
geworden; vielmehr tritt gegenwärtig folgendes Verfahren
ein:
1. Die beiden frühern Referenten, welche bei der Abgebung
des angeblich beschwerenden Erkenntnisses, in dem Appellations- ¬
oder dem Urtheilssenate entweder mündlich
oder schriftlich den Vortrag hatten, haben auch wiederum,
und zwar nur mündlich, den ersten Vortrag aus der
Deductionsschrift, über die allgemeine Frage, ob das
Rechtsmittel anzunehmen sey, mithin, wenn die Sache
eine Berufungssache ist, ob die Förmlichkeiten desselben
beobachtet, Nova aufgestellt und solche einigermaaßen
bescheinigt seyen, zu thun; worauf sodann, wenn diese Frage
bejaht werden muß, die Acten ersterer Instanz wiederum,
zum Hauptvortrage einzufordern sind; wenn aber die
Sache in erster Instanz entschieden worden, ob durch die
Ausführung der aufgestellten Causalien oder Beschwerden
so viel erbracht, daß die vorige Entscheidung als zweifelsfrei ¬
nicht angesehen werden könne?
Sind in dem erstern Falle die Acten eingekommen, und
ergiebt sich aus der Zusammenhaltung derselben, daß die
Nova anscheinend erheblich sind, so müssen in der Regel ¬
förmliche Appellationsprocesse, entweder simplices
oder cum actoria erkannt werden, und die Direction
der dann einzuleitenden weitern Proceßverhandlungen bis
zur Duplik und zu dem Actenschluß bleibt in den Händen
der frühern Referenten. Nachdem der Actenschluß erkannt, ¬
werden neue Referenten bestellt, und diese haben
dann schriftliche Vorträge zu thun, und ad formalem
sententiam zu referiren.
Im letztern Falle und, wenn die Beschwerden für
erheblich gehalten werden, muß der Libell gleichfalls
zur
—
*) v. Bülow Verfassung. Bd. II. S. 355. Hagemann Anmerkungen.
S. 187. Not. 5.
Selbst v. Bülow's Darstellung des Verfahrens paßt nicht ganz
mehr, seitdem die Verordnung vom 31. Jul. 1818 erlassen ist.
2.