Metadaten : Schmidt, Karl: ¬Die Confession der Kinder nach den Landesrechten im deutschen Reiche

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Gesetzliche  Vorschrift.
weiter  Entfernung  der  katholischen  Schule  in  die  lutherische  sechste  Bürgerschule ¬
  zu  schicken.  Dies  wurde  gestattet.  Später  bat  er  um  die  entsprechende
Erlaubniss  bezüglich  seines  am  29.  August  1880  geborenen  Sohnes,  Raban,
Die  Bezirksschulinspection  ertheilte  diese  Erlaubniss,  entschied  aber  zugleich,
dass  der  Vertrag  vom  18.  Juni  1874  den  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  entspreche, ¬
  daher  die  Kinder  (falls  nicht  etwa  Dispensation  erwirkt  werde)  in
der  Confession  des  Vaters  zu  erziehen  seien  *.  X.  legte  gegen  diese  Entscheidung ¬
  „Recurs  und  Beschwerde“  ein.  Auf  Grund  dieses  Rechtsmittels
wurde  „die  Verfügung  der  Bezirksschulinspection  insoweit,  als  sie  ausspricht,
dass  der  Erzichungsvert.
aig  der  X'schen  Eheleute  vom  18.  Juni  1874  rechtliche ¬
  Wirkung  nicht  habe,  äusser  Kraft  gesetzt“,  aus  folgenden  Gründen,
„Das  Ministerium  hält  auch  jetzt  noch,  in  Uebereinstimmung  mit  der  Bezirksschulinspection ¬
  und  entgegen  den  Ausführungen  des  Beschwerdeführers,  daran
fest,  dass  die  blosse  gerichtliche  Recognition  eines  Erziehungsvertrages  den
stricten  Vorschriften  von  §  7  des  Gesetzes  vom  1.  November  1836  nicht  genügt,
Dagegen  erachtet,  in  Uebereinstimmung  mit  seiner  im  Jahr  1858  gegebenen
Entschliessung,  das  Ministerium  diesen  rein  formellen  Anstand  für  nicht
schwerwiegend  genug,  um  wegen  desselben  die  getroffene  Uebereinkunft  von
Amts-  und  Aufsichtswegen  für  rechtlich  unwirksam  erklären  zu  müssen,
Selbstverständlich  kann  und  soll  hiermit  der  Auffassung  der  Justizbehörden
nicht  präjudicirt  werden,  und  es  wird,  wenn  wider  Erwarten  die  Frage  der
Rechtsbeständigkeit  des  Vertrages  vom  18.  Juni  1874  cinmal  zur  Cognition
der  Justizbehörden  gelangen  sollte,  der  Beschwerdeführer  die  Folgen,  welche
dort  etwa  aus  der  mangelhaften  Form  werden  gezogen  werden,  zu  tragen
haben.  Für  die  Verwaltungsbehörden  genügt  es,  dass  er  auf  die  in  dieser
Richtung  bestehenden  Zweifel  hingewiesen  worden  ist.“
3.  Gesetzliche  Vorschrift.
Ist  über  die  Confession  der  Kinder  aus  einer  gemischten  Ehe
kein  giltiger  Vertrag  geschlossen,  so  müssen  nach  §  6  des  Gesetzes
vom  1.  November  1836  alle  Kinder  im  Bekenntnisse  des  Vaters  er1 ¬
  Beschluss  der  Bezirksschulinspection  Dresden  I  vom  15.  Februar  1887,
2  Erlass  des  Cultusministeriums  (v.  Gerber)  vom  3.  März  1887.  —  Auch  in
einem  Erlass  vom  6.  März  1889  hat  der  Herr  Cultusminister  die  Meinung  geäussert:
„Selbstverständlich  kann  den  Betheiligten,  wenn  sie  sich  bei  den  Verfügungen  der
Verwaltungsbehörden  nicht  beruhigen  wollen,  das  Recht  nicht  entzogen  werden,  ihre
Ansprüche  im  Civilprocesswege  weiter  zu  verfolgen.“  Diese  Ansicht  ist  mit  §  13  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  nicht  vereinbar,  da  nach  §  19  des  Gesetzes  vom  1.  November ¬
  1836  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden ¬
  begründet  ist.  Nach  §  19  sind  „Streitigkeiten,  welche  über  die  religiöse ¬
  Erziehung  der  Kinder  von  Eltern  verschiedenen  Glaubensbekenntnisses  entstehen,
vor  der  ordentlichen  Obrigkeit  zu  entscheiden“.  Als  „Obrigkeit“  oder  Ortsobrigkeit
im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist  seit  dem  15.  October  1874  in  den  Städten  der  revidirten ¬
  Städteordnung  der  Stadtrath,  in  anderen  Städten  und  in  den  Landgemeinden
die  Amtshauptmannschaft  zu  betrachten.  Die  im  angeführten  §  19  bezeichneten
Streitigkeiten  können  zu  den  „Administrativjustizsachen“  im  Sinne  von  §  1  des  Gesetzes ¬
  D  vom  30.  Januar  1835  gerechnet  werden.  Allein  thatsächlich  werden  solche
Streitigkeiten  in  erster  Instanz  durch  die  Bezirksschulinspection  und  in  zweiter  Instanz ¬
  durch  das  Cultusministerium  entschieden  oder  vielmehr  im  Verwaltungswege
erledigt.  In  Nothfüllen  hilft  die  Gnade  des  Königs,  wie  unten  erläutert  werden  soll.
            
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