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Gesetzliche Vorschrift.
weiter Entfernung der katholischen Schule in die lutherische sechste Bürgerschule ¬
zu schicken. Dies wurde gestattet. Später bat er um die entsprechende
Erlaubniss bezüglich seines am 29. August 1880 geborenen Sohnes, Raban,
Die Bezirksschulinspection ertheilte diese Erlaubniss, entschied aber zugleich,
dass der Vertrag vom 18. Juni 1874 den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche, ¬
daher die Kinder (falls nicht etwa Dispensation erwirkt werde) in
der Confession des Vaters zu erziehen seien *. X. legte gegen diese Entscheidung ¬
„Recurs und Beschwerde“ ein. Auf Grund dieses Rechtsmittels
wurde „die Verfügung der Bezirksschulinspection insoweit, als sie ausspricht,
dass der Erzichungsvert.
aig der X'schen Eheleute vom 18. Juni 1874 rechtliche ¬
Wirkung nicht habe, äusser Kraft gesetzt“, aus folgenden Gründen,
„Das Ministerium hält auch jetzt noch, in Uebereinstimmung mit der Bezirksschulinspection ¬
und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, daran
fest, dass die blosse gerichtliche Recognition eines Erziehungsvertrages den
stricten Vorschriften von § 7 des Gesetzes vom 1. November 1836 nicht genügt,
Dagegen erachtet, in Uebereinstimmung mit seiner im Jahr 1858 gegebenen
Entschliessung, das Ministerium diesen rein formellen Anstand für nicht
schwerwiegend genug, um wegen desselben die getroffene Uebereinkunft von
Amts- und Aufsichtswegen für rechtlich unwirksam erklären zu müssen,
Selbstverständlich kann und soll hiermit der Auffassung der Justizbehörden
nicht präjudicirt werden, und es wird, wenn wider Erwarten die Frage der
Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom 18. Juni 1874 cinmal zur Cognition
der Justizbehörden gelangen sollte, der Beschwerdeführer die Folgen, welche
dort etwa aus der mangelhaften Form werden gezogen werden, zu tragen
haben. Für die Verwaltungsbehörden genügt es, dass er auf die in dieser
Richtung bestehenden Zweifel hingewiesen worden ist.“
3. Gesetzliche Vorschrift.
Ist über die Confession der Kinder aus einer gemischten Ehe
kein giltiger Vertrag geschlossen, so müssen nach § 6 des Gesetzes
vom 1. November 1836 alle Kinder im Bekenntnisse des Vaters er1 ¬
Beschluss der Bezirksschulinspection Dresden I vom 15. Februar 1887,
2 Erlass des Cultusministeriums (v. Gerber) vom 3. März 1887. — Auch in
einem Erlass vom 6. März 1889 hat der Herr Cultusminister die Meinung geäussert:
„Selbstverständlich kann den Betheiligten, wenn sie sich bei den Verfügungen der
Verwaltungsbehörden nicht beruhigen wollen, das Recht nicht entzogen werden, ihre
Ansprüche im Civilprocesswege weiter zu verfolgen.“ Diese Ansicht ist mit § 13 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht vereinbar, da nach § 19 des Gesetzes vom 1. November ¬
1836 zur Entscheidung solcher Streitigkeiten die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ¬
begründet ist. Nach § 19 sind „Streitigkeiten, welche über die religiöse ¬
Erziehung der Kinder von Eltern verschiedenen Glaubensbekenntnisses entstehen,
vor der ordentlichen Obrigkeit zu entscheiden“. Als „Obrigkeit“ oder Ortsobrigkeit
im Sinne dieser Vorschrift ist seit dem 15. October 1874 in den Städten der revidirten ¬
Städteordnung der Stadtrath, in anderen Städten und in den Landgemeinden
die Amtshauptmannschaft zu betrachten. Die im angeführten § 19 bezeichneten
Streitigkeiten können zu den „Administrativjustizsachen“ im Sinne von § 1 des Gesetzes ¬
D vom 30. Januar 1835 gerechnet werden. Allein thatsächlich werden solche
Streitigkeiten in erster Instanz durch die Bezirksschulinspection und in zweiter Instanz ¬
durch das Cultusministerium entschieden oder vielmehr im Verwaltungswege
erledigt. In Nothfüllen hilft die Gnade des Königs, wie unten erläutert werden soll.