Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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schon bestehende Ehe. „Ein Mann kann nur eine Frau, und eine
„37)
Die Doppelehe
Frau nur einen Mann zu gleicher Zeit zur Ehe haben)
38):
ist nichtig, und wenn sie wissentlich geschlossen wird, ein Verbrechen ),
wird sie aus unverschuldetem Irrthum über die erfolgte Auflösung der
älteren Ehe geschlossen, so ist sie ungiltig (anfechtbar) und sie wird als
von Anfang giltig erachtet, wenn die ältere Ehe nachträglich getrennt
worden32). Nach aufgelöster erster Ehe, was auch nach rechtskräftiger
Todeserklärung des verschollenen Gatten der Fall ist“), steht die Wiederverheiratung ¬
frei; es muß aber die gesetzliche Abfindung der Kinder erster
Ehe nachgewiesen“), und eine bestimmte Trauerzeit abgewartet werden,
welche bei einem Wittwer 6 Wochen, bei einer Wittwe 9 Monate beträgt
und als aufschiebendes Hinderniß zu betrachten ist*2). Es kann daher hiervon ¬
Dispensation durch das Gericht ertheilt werden, wenn eine Schwangerschaft ¬
nicht wahrscheinlich ist und bereits 3 Monat seit der Trennung
Eine zur Zeit der Trennung schwangere Frau muß
verlaufen sind?
ihre Entbindung abwarten, eine nach dem Tode ihres Mannes geschwängerte ¬
Frau kann zur Ehe mit dem Schwängerer von der neunmonatlichen
Frist Dispensation erhalten, indem zugleich dem erwarteten Kinde seine
ehelichen Kindesrechte für den Fall vorbehalten werden müssen, daß die
Zeit seiner Geburt die Vermuthung seiner ehelichen Erzeugung in der ge45 ¬
Bei Trennung der vorigen Ehe wegen höstrennten ¬
Ehe begründet
t)
licher Verlassung darf der geschiedene Gatte sogleich nachdem das Erkennt45) ¬
9. Keine Ehe zwischen
niß rechtskräftig geworden, wieder heiraten
daß die frühere Ehe wegen
Ehebrechern. Hierbei wird vorausgesetzt,
Umgangs oder in Folge der
des Ehebruchs, oder wegen des verdächtigen
37) §. 16.936. d. T.
38) StrGB. §. 171. Bigamie liegt auch dann vor, wenn die ältere Ehe ungiltig
oder nichtig, aber vor Eingehung der zweiten noch nicht durch Erkenntniß aufgelöst ¬
ist. Koch, Komm. Note 5 zu §. 912. d. T.
39) §. 942. 943. d. T. Ein unverschuldeter Irrthum ist es nach §. 944., wenn der
noch nicht erfolgte Tod des früheren Ehegatten gesetzmäßig bescheinigt oder ein
Scheidungsurtheil ergangen war, dem ein wesentliches Erforderniß zur Giltigkeit
mangelte. Entsch. B. 28. S. 337. Strieth. B. 5. S. 318.
40
§. 665. 666. 667. d. T.
§. 18. d. T. Auch wenn die frühere Ehe geschieden worden ist. Reskr. v 19. Juni
1843. IMBl. S. 156. Bornemann V. S. 27. Koch, Note 18 zu §. 18.
Ueber die Nachtheile, welche den Vater, der ohne Auseinandersetzung mit seinen
Kindern erster Ehe zur zweiten Ehe schreitet, treffen s. §. 1001--1005. d. T.
Ueber die Nachtheile, welche die zu früh wiederheiratende Frau treffen, s. §. 1006.
1007. d. T.
43)
§. 20. 22. 23. 24. d. T. Die Dispensation ertheilt das persönliche Gericht der
Frau. Reskr. v. 10. Dezbr. 1819 in den Jahrb. B. 14. S. 173. Suarez,
Schlußvortr. S. 104.
**) §. 19. d. T. Anh. §. 64. Mit Recht verneint Koch, Note 23 die Anwendbarkeit ¬
des Anh. §. 64. auf geschiedene Ehefrauen, gegen Bornemann V. S 28.
33) §. 21. d. T.