Volltext : Spangenberg, Ernst Peter Johann: Institutiones iuris civilis Napoleonei

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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schon  bestehende  Ehe.  „Ein  Mann  kann  nur  eine  Frau,  und  eine
„37)
Die  Doppelehe
Frau  nur  einen  Mann  zu  gleicher  Zeit  zur  Ehe  haben)
38):
ist  nichtig,  und  wenn  sie  wissentlich  geschlossen  wird,  ein  Verbrechen  ),
wird  sie  aus  unverschuldetem  Irrthum  über  die  erfolgte  Auflösung  der
älteren  Ehe  geschlossen,  so  ist  sie  ungiltig  (anfechtbar)  und  sie  wird  als
von  Anfang  giltig  erachtet,  wenn  die  ältere  Ehe  nachträglich  getrennt
worden32).  Nach  aufgelöster  erster  Ehe,  was  auch  nach  rechtskräftiger
Todeserklärung  des  verschollenen  Gatten  der  Fall  ist“),  steht  die  Wiederverheiratung ¬
  frei;  es  muß  aber  die  gesetzliche  Abfindung  der  Kinder  erster
Ehe  nachgewiesen“),  und  eine  bestimmte  Trauerzeit  abgewartet  werden,
welche  bei  einem  Wittwer  6  Wochen,  bei  einer  Wittwe  9  Monate  beträgt
und  als  aufschiebendes  Hinderniß  zu  betrachten  ist*2).  Es  kann  daher  hiervon ¬
  Dispensation  durch  das  Gericht  ertheilt  werden,  wenn  eine  Schwangerschaft ¬
  nicht  wahrscheinlich  ist  und  bereits  3  Monat  seit  der  Trennung
Eine  zur  Zeit  der  Trennung  schwangere  Frau  muß
verlaufen  sind?
ihre  Entbindung  abwarten,  eine  nach  dem  Tode  ihres  Mannes  geschwängerte ¬
  Frau  kann  zur  Ehe  mit  dem  Schwängerer  von  der  neunmonatlichen
Frist  Dispensation  erhalten,  indem  zugleich  dem  erwarteten  Kinde  seine
ehelichen  Kindesrechte  für  den  Fall  vorbehalten  werden  müssen,  daß  die
Zeit  seiner  Geburt  die  Vermuthung  seiner  ehelichen  Erzeugung  in  der  ge45 ¬

Bei  Trennung  der  vorigen  Ehe  wegen  höstrennten ¬
  Ehe  begründet
t)
licher  Verlassung  darf  der  geschiedene  Gatte  sogleich  nachdem  das  Erkennt45) ¬

9.  Keine  Ehe  zwischen
niß  rechtskräftig  geworden,  wieder  heiraten
daß  die  frühere  Ehe  wegen
Ehebrechern.  Hierbei  wird  vorausgesetzt,
Umgangs  oder  in  Folge  der
des  Ehebruchs,  oder  wegen  des  verdächtigen
37)  §.  16.936.  d.  T.
38)  StrGB.  §.  171.  Bigamie  liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  ältere  Ehe  ungiltig
oder  nichtig,  aber  vor  Eingehung  der  zweiten  noch  nicht  durch  Erkenntniß  aufgelöst ¬
  ist.  Koch,  Komm.  Note  5  zu  §.  912.  d.  T.
39)  §.  942.  943.  d.  T.  Ein  unverschuldeter  Irrthum  ist  es  nach  §.  944.,  wenn  der
noch  nicht  erfolgte  Tod  des  früheren  Ehegatten  gesetzmäßig  bescheinigt  oder  ein
Scheidungsurtheil  ergangen  war,  dem  ein  wesentliches  Erforderniß  zur  Giltigkeit
mangelte.  Entsch.  B.  28.  S.  337.  Strieth.  B.  5.  S.  318.
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§.  665.  666.  667.  d.  T.
§.  18.  d.  T.  Auch  wenn  die  frühere  Ehe  geschieden  worden  ist.  Reskr.  v  19.  Juni
1843.  IMBl.  S.  156.  Bornemann  V.  S.  27.  Koch,  Note  18  zu  §.  18.
Ueber  die  Nachtheile,  welche  den  Vater,  der  ohne  Auseinandersetzung  mit  seinen
Kindern  erster  Ehe  zur  zweiten  Ehe  schreitet,  treffen  s.  §.  1001--1005.  d.  T.
Ueber  die  Nachtheile,  welche  die  zu  früh  wiederheiratende  Frau  treffen,  s.  §.  1006.
1007.  d.  T.
43)
§.  20.  22.  23.  24.  d.  T.  Die  Dispensation  ertheilt  das  persönliche  Gericht  der
Frau.  Reskr.  v.  10.  Dezbr.  1819  in  den  Jahrb.  B.  14.  S.  173.  Suarez,
Schlußvortr.  S.  104.
**)  §.  19.  d.  T.  Anh.  §.  64.  Mit  Recht  verneint  Koch,  Note  23  die  Anwendbarkeit ¬
  des  Anh.  §.  64.  auf  geschiedene  Ehefrauen,  gegen  Bornemann  V.  S  28.
33)  §.  21.  d.  T.
            
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