Die elterliche Gewalt.
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sich nicht in dem Gebiete des Reichs befinden und die nach den
Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie sich befinden, besonderen
Vorschriften unterliegen.
§ 9.
Die elterliche Gewalt.
Die elterliche Gewalt des BGB. ist ihrer Natur nach den anderen ¬
Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern gleich, unterscheidet ¬
sich aber von ihnen durch ihren umfassenden Inhalt und
durch ihre zeitliche Beschränkung auf die Minderjährigkeit des Kindes.
Im Interesse der minderjährigen Kinder den Eltern verliehen, bildet
sie das bedeutsamste und hervorragendste familienrechtliche Schutzverhältnis. ¬
Die elterliche Gewalt hat einen vormundschaftlichen Karakter
weshalb die Eltern in ihrer Ausübung der Einwirkung des Vormundschaftsgerichts ¬
unterstehen. Sie verleiht wie die Vormundschaft ¬
dem Vormunde so dem Gewalthaber Pflicht und Recht der
Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes
sowie die gesetzliche Vertretung dieses Kindes in persönlichen und
Vermögensangelegenheiten. Im Vergleiche zum Vormund ist jedoch
der Gewalthaber in der Sorge für das Kind und in dessen Vertretung ¬
freier gestellt; er unterliegt nicht der ständigen Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts und des Gemeindewaisenrats, ihm wird kein
Gegenvormund bestellt und seine Vertretungsmacht ist weniger
beschränkt. Im Unterschiede von der Vormundschaft verleiht die
elterliche Gewalt dem Gewalthaber die Nutznießung an dem nichtfreien ¬
Vermögen des Kindes.
Die elterliche Gewalt steht grundsätzlich beiden Eltern zu, das
Uebergewicht des Mannes über die Frau in dem ehelichen Verhältnisse ¬
macht sich jedoch auch in dem Rechtsverhältnisse der Eltern
zu den Kindern geltend. Die Gewalt wird daher, solange der Vater
lebt, in der Regel von dem Vater vor der Mutter und nur ausnahmsweise ¬
von der Mutter ausgeübt.
Bei Lebzeiten des Vaters ist in der Regel die Mutter auf die Sorge
für die Person des Kindes beschränkt, ohne daß ihr dessen persönliche Vertretung ¬
zusteht. Auch ist der Inhalt der elterlichen Gewalt der Mutter,
wenn diese die Gewalt hat, dem Inhalte der Gewalt des Vaters nicht