Metadaten : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Die  elterliche  Gewalt.
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sich  nicht  in  dem  Gebiete  des  Reichs  befinden  und  die  nach  den
Gesetzen  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  sich  befinden,  besonderen
Vorschriften  unterliegen.
§  9.
Die  elterliche  Gewalt.
Die  elterliche  Gewalt  des  BGB.  ist  ihrer  Natur  nach  den  anderen ¬
  Rechtsverhältnissen  zwischen  Eltern  und  Kindern  gleich,  unterscheidet ¬
  sich  aber  von  ihnen  durch  ihren  umfassenden  Inhalt  und
durch  ihre  zeitliche  Beschränkung  auf  die  Minderjährigkeit  des  Kindes.
Im  Interesse  der  minderjährigen  Kinder  den  Eltern  verliehen,  bildet
sie  das  bedeutsamste  und  hervorragendste  familienrechtliche  Schutzverhältnis. ¬

Die  elterliche  Gewalt  hat  einen  vormundschaftlichen  Karakter
weshalb  die  Eltern  in  ihrer  Ausübung  der  Einwirkung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  unterstehen.  Sie  verleiht  wie  die  Vormundschaft ¬
  dem  Vormunde  so  dem  Gewalthaber  Pflicht  und  Recht  der
Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  minderjährigen  Kindes
sowie  die  gesetzliche  Vertretung  dieses  Kindes  in  persönlichen  und
Vermögensangelegenheiten.  Im  Vergleiche  zum  Vormund  ist  jedoch
der  Gewalthaber  in  der  Sorge  für  das  Kind  und  in  dessen  Vertretung ¬
  freier  gestellt;  er  unterliegt  nicht  der  ständigen  Aufsicht  des
Vormundschaftsgerichts  und  des  Gemeindewaisenrats,  ihm  wird  kein
Gegenvormund  bestellt  und  seine  Vertretungsmacht  ist  weniger
beschränkt.  Im  Unterschiede  von  der  Vormundschaft  verleiht  die
elterliche  Gewalt  dem  Gewalthaber  die  Nutznießung  an  dem  nichtfreien ¬
  Vermögen  des  Kindes.
Die  elterliche  Gewalt  steht  grundsätzlich  beiden  Eltern  zu,  das
Uebergewicht  des  Mannes  über  die  Frau  in  dem  ehelichen  Verhältnisse ¬
  macht  sich  jedoch  auch  in  dem  Rechtsverhältnisse  der  Eltern
zu  den  Kindern  geltend.  Die  Gewalt  wird  daher,  solange  der  Vater
lebt,  in  der  Regel  von  dem  Vater  vor  der  Mutter  und  nur  ausnahmsweise ¬
  von  der  Mutter  ausgeübt.
Bei  Lebzeiten  des  Vaters  ist  in  der  Regel  die  Mutter  auf  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  beschränkt,  ohne  daß  ihr  dessen  persönliche  Vertretung ¬
  zusteht.  Auch  ist  der  Inhalt  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter,
wenn  diese  die  Gewalt  hat,  dem  Inhalte  der  Gewalt  des  Vaters  nicht
            
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