Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Das  Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  Kindern.
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beschränkten  Kindes  (1304).  Der  Mangel  dieser  Einwilligung
macht  die  Ehe  anfechtbar.  Steht  die  gesetzliche  Vertretung  einem
Elternteile  zu,  so  wird  in  diesem  Falle  die  Einwilligungsverweigerung ¬
  zu  einem  trennenden  Ehehindernisse.  Ist  der  Vater
der  gesetzliche  Vertreter  der  ohne  seine  Einwilligung  heiratenden
Tochter,  so  bleibt  außerdem  das  Vermögen  der  Tochter,  statt  in  die
Verwaltung  des  Mannes  zu  fallen,  bis  zur  Beendigung  der  elterlichen
Gewalt  der  väterlichen  Verwaltung  unterworfen.  Auf  das  Pflichtteilsrecht ¬
  und  den  Unterhaltsanspruch  der  Tochter  ist  der  Mangel  der  Einwilligung ¬
  einflußlos.  Auf  das  Einwilligungsrecht  können  die  Eltern
nicht  verzichten.
Das  Eltern-  und  Kindesverhältnis  endigt  durch  den  Tod  oder
die  Todeserklärung  des  Kindes  oder  der  Eltern  bezw.  des  Annehmenden ¬
  bei  der  Annahme  an  Kindesstatt;  der  Tod  eines  Elternteils ¬
  endigt  das  Kindschaftsverhältnis  nur  zu  ihm.  Für  Kinder  aus
wegen  Formmangels  nichtigen  Ehen,  die  nicht  in  das  Heiratsregister
eingetragen  sind,  endigt  das  Kindschaftsverhältnis  zum  Vater  mit
der  Nichtigerklärung  der  Ehe.  Wird  das  Nichtbestehen  eines  Elternund ¬
  Kindesverhältnisses  zwischen  den  Parteien  durch  Urteil  rechtskräftig ¬
  festgestellt,  so  erlöschen  mit  dem  Kindschaftsverhältnis  auch
alle  Beziehungen  aus  demselben  zwischen  dem  Kinde  und  den  als
Eltern  auftretenden  Personen.
Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  den  ehelichen,
den  ehelichen  gleichgestellten,  den  legitimierten  und  angenommenen
Kindern  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn  der  Vater
und,  falls  der  Vater  gestorben  ist,  die  Mutter  die  Reichsangehörigkeit
besitzt,  gleichgiltig  ob  sich  dieselben  im  Inland  oder  Ausland  aufhalten. ¬
  Sind  die  Eltern  und  das  Kind  Nichtdeutsche,  so  entscheidet
das  Heimatsrecht  des  Vaters  bezw.  nach  dessen  Tode  dasjenige  der
Mutter.  Sind  Eltern  oder  Kind  von  verschiedener  Staatsangehörigkeit,
so  ist,  wenn  die  Reichsangehörigkeit  der  Eltern  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit ¬
  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist,  das  Elternund ¬
  Kindesverhältnis  nach  den  deutschen  Gesetzen  zu  beurteilen,
wenn  der  Vater  oder  nach  dessen  Tode  die  Mutter  Reichsangehörige
gewesen  waren,  als  das  Kind  geboren  wurde;  es  ist  nach  dem
Heimatsrechte  des  Vaters  bezw.  der  Mutter  zu  beurteilen,  wenn
beide  die  Reichsangehörigkeit  damals  nicht  besessen  hatten.  Doch
findet  das  deutsche  Recht  niemals  auf  Gegenstände  Anwendung,  die
            
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