Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern.
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beschränkten Kindes (1304). Der Mangel dieser Einwilligung
macht die Ehe anfechtbar. Steht die gesetzliche Vertretung einem
Elternteile zu, so wird in diesem Falle die Einwilligungsverweigerung ¬
zu einem trennenden Ehehindernisse. Ist der Vater
der gesetzliche Vertreter der ohne seine Einwilligung heiratenden
Tochter, so bleibt außerdem das Vermögen der Tochter, statt in die
Verwaltung des Mannes zu fallen, bis zur Beendigung der elterlichen
Gewalt der väterlichen Verwaltung unterworfen. Auf das Pflichtteilsrecht ¬
und den Unterhaltsanspruch der Tochter ist der Mangel der Einwilligung ¬
einflußlos. Auf das Einwilligungsrecht können die Eltern
nicht verzichten.
Das Eltern- und Kindesverhältnis endigt durch den Tod oder
die Todeserklärung des Kindes oder der Eltern bezw. des Annehmenden ¬
bei der Annahme an Kindesstatt; der Tod eines Elternteils ¬
endigt das Kindschaftsverhältnis nur zu ihm. Für Kinder aus
wegen Formmangels nichtigen Ehen, die nicht in das Heiratsregister
eingetragen sind, endigt das Kindschaftsverhältnis zum Vater mit
der Nichtigerklärung der Ehe. Wird das Nichtbestehen eines Elternund ¬
Kindesverhältnisses zwischen den Parteien durch Urteil rechtskräftig ¬
festgestellt, so erlöschen mit dem Kindschaftsverhältnis auch
alle Beziehungen aus demselben zwischen dem Kinde und den als
Eltern auftretenden Personen.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den ehelichen,
den ehelichen gleichgestellten, den legitimierten und angenommenen
Kindern wird nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Vater
und, falls der Vater gestorben ist, die Mutter die Reichsangehörigkeit
besitzt, gleichgiltig ob sich dieselben im Inland oder Ausland aufhalten. ¬
Sind die Eltern und das Kind Nichtdeutsche, so entscheidet
das Heimatsrecht des Vaters bezw. nach dessen Tode dasjenige der
Mutter. Sind Eltern oder Kind von verschiedener Staatsangehörigkeit,
so ist, wenn die Reichsangehörigkeit der Eltern erloschen, die Reichsangehörigkeit ¬
des Kindes aber bestehen geblieben ist, das Elternund ¬
Kindesverhältnis nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen,
wenn der Vater oder nach dessen Tode die Mutter Reichsangehörige
gewesen waren, als das Kind geboren wurde; es ist nach dem
Heimatsrechte des Vaters bezw. der Mutter zu beurteilen, wenn
beide die Reichsangehörigkeit damals nicht besessen hatten. Doch
findet das deutsche Recht niemals auf Gegenstände Anwendung, die