Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Das  Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  Kindern.
willigung  nicht.  Das  Recht  der  leiblichen  Eltern  zur  Einwilligung  lebt
dem  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinde  gegenüber  nicht  wieder  auf,
wenn  die  Annahme  an  Kindesstatt  aufgehoben  wird.  Die  Einwilligung
der  Mutter  ist  allen  Kindern  gegenüber  nicht  erforderlich,  wenn  sie  für  tot
erklärt,  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  stande  oder  dauernd
unbekannten  Aufenthalts  ist  (1305,  1306).  Die  uneheliche  Mutter
verliert  außerdem  ihr  Einwilligungsrecht,  wenn  ihr  Kind  für
ehelich  erklärt  oder  an  Kindesstatt  angenommen  wird.  Die  Einwilligung, ¬
  welche  widerruflich  ist  und  formlos  sowie  unter  einer
Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erteilt  werden  kann,  muß  zur
Zeit  der  Eheschließung  unbedingt  und  unbefristet  dem  Standesbeamten
vorliegen.  Sie  ist  auch  bei  der  wiederholten  Verheiratung  des  Kindes
erforderlich.
Als  höchstpersönliches  Recht  der  Eltern  kann  die  Einwilligung
nicht  durch  einen  Vertreter  im  Willen  erteilt  werden,  insbesondere
auch  nicht  durch  den  gesetzlichen  Vertreter.  Ist  der  Vater  oder  die
Mutter  oder  der  Annehmende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  ist  die  Zustimmung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  nicht  erforderlich
(1307);  sind  sie  geschäftsunfähig,  ohne  ausnahmsweise  dauernd  zur
Abgabe  einer  Erklärung  außer  stande  zu  sein,  so  muß  die  Eheschließung ¬
  bis  zur  Vollendung  des  21.  Lebensjahrs  unterbleiben.
Wird  einem  volljährig  erklärten  Kinde  vor  der  Vollendung  seines
21.  Lebensjahrs  die  elterliche  Einwilligung  seitens  der  Eltern  oder
des  Annehmenden  verweigert,  so  kann  sie  auf  den  Antrag  des  Kindes
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht ¬
  hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn  sie  ohne  einen  vom
Standpunkte  der  Eltern  aus  wichtigen  Grund  verweigert  wird.
Vor  der  Entscheidung  soll  das  Vormundschaftsgericht  Verwandte
oder  Verschwägerte  des  Kindes  auf  dessen  Kosten  hören  (1308).
Gegen  die  ablehnende  Verfügung  hat  das  Kind  das  Beschwerderecht
(FG.  59).  Die  Einwilligungsverweigerung  bildet  nur  ein  aufschiebendes ¬
  Ehehindernis.  Die  ohne  die  elterliche  Einwilligung
erfolgte  Eheeingehung  ist  daher  nicht  ungiltig,  sie  hat  nur  für  die  Tochter
insofern  vermögensrechtliche  Nachteile,  als  das  Nutznießungsrecht  der
Eltern  an  ihrem  Vermögen  bis  zu  ihrer  Volljährigkeit  fortdauert
und  als  ihr  Aussteueranspruch  wegfällt.  Von  dem  elterlichen  Einwilligungsrechte ¬
  zu  unterscheiden  ist  das  Einwilligungsrecht  des  gesetzlichen ¬
  Vertreters  in  die  Eheschließung  eines  in  der  Geschäftsfähigkeit
            
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