Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern.
willigung nicht. Das Recht der leiblichen Eltern zur Einwilligung lebt
dem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber nicht wieder auf,
wenn die Annahme an Kindesstatt aufgehoben wird. Die Einwilligung
der Mutter ist allen Kindern gegenüber nicht erforderlich, wenn sie für tot
erklärt, zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer stande oder dauernd
unbekannten Aufenthalts ist (1305, 1306). Die uneheliche Mutter
verliert außerdem ihr Einwilligungsrecht, wenn ihr Kind für
ehelich erklärt oder an Kindesstatt angenommen wird. Die Einwilligung, ¬
welche widerruflich ist und formlos sowie unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden kann, muß zur
Zeit der Eheschließung unbedingt und unbefristet dem Standesbeamten
vorliegen. Sie ist auch bei der wiederholten Verheiratung des Kindes
erforderlich.
Als höchstpersönliches Recht der Eltern kann die Einwilligung
nicht durch einen Vertreter im Willen erteilt werden, insbesondere
auch nicht durch den gesetzlichen Vertreter. Ist der Vater oder die
Mutter oder der Annehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich
(1307); sind sie geschäftsunfähig, ohne ausnahmsweise dauernd zur
Abgabe einer Erklärung außer stande zu sein, so muß die Eheschließung ¬
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs unterbleiben.
Wird einem volljährig erklärten Kinde vor der Vollendung seines
21. Lebensjahrs die elterliche Einwilligung seitens der Eltern oder
des Annehmenden verweigert, so kann sie auf den Antrag des Kindes
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht ¬
hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn sie ohne einen vom
Standpunkte der Eltern aus wichtigen Grund verweigert wird.
Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht Verwandte
oder Verschwägerte des Kindes auf dessen Kosten hören (1308).
Gegen die ablehnende Verfügung hat das Kind das Beschwerderecht
(FG. 59). Die Einwilligungsverweigerung bildet nur ein aufschiebendes ¬
Ehehindernis. Die ohne die elterliche Einwilligung
erfolgte Eheeingehung ist daher nicht ungiltig, sie hat nur für die Tochter
insofern vermögensrechtliche Nachteile, als das Nutznießungsrecht der
Eltern an ihrem Vermögen bis zu ihrer Volljährigkeit fortdauert
und als ihr Aussteueranspruch wegfällt. Von dem elterlichen Einwilligungsrechte ¬
zu unterscheiden ist das Einwilligungsrecht des gesetzlichen ¬
Vertreters in die Eheschließung eines in der Geschäftsfähigkeit