Objekt : Ostermeyer, Max: Blätter aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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II.  E.  K.  war  jedoch  der  Überzeugung,  daß  ein  privatrechtlicher
Schutz  des  Namens  in  familienrechtlicher  und  gewerblicher  Hinsicht ¬
  Bedürfnis  sei  (Reatz  S.  13;  vgl.  H.  G.  B.  Art.  27,  §  14
des  Ges.  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894).
Deshalb  hat  das  B.  G.  B.  §  12  sowohl  für  den  Fall,  daß  das
Recht  zum  Gebrauch  eines  Namens  dem  Berechtigten  von  einem
andern  bestritten,  wie  daß  der  Name  unbefugt  und  gegen  das
Interesse  des  Berechtigten  von  einem  andern  geführt  wird,  eine
Klage  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  und,  falls  weitere
Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  auf  Unterlassung  solcher  gezu ¬

geben,  ohne  den  Beweis  des  Verschuldens  des  Beklagten
zu
verlangen.  Das  Interesse  des  Klägers  kann  darin  bestehen,
verhüten,  daß  dem  Berechtigten  infolge  des  Mißbrauchs  seines
Namens  und  einer  dadurch  herbeigeführten  Verwechselung  der
Person  die  Handlungen  und  Leistungen  eines  andern  zugerechnet
werden.  Auch  genügt  es  zur  Begründung  des  Interesses,  daß
ein  anderer  durch  Anmaßung  des  Familiennamens  sich  den
Anschein  der  Zugehörigkeit  zur  Familie  des  Berechtigten  gibt.
(Denkschr.  8.)
5.  Todeserklärung  (§§  13—19).  Sie  erfolgt  nach  beiden
Rechten  durch  richterliches  Urteil,  wenn  innerhalb  bestimmter
Zeit  keine  Nachricht  von  dem  Verschollenen  einging.
I.  Verschollenheitsfristen.
a)  Ordentliche  Fristen.  Nach  beiden  Rechten  ist  der
.....
Antrag  auf  Todeserklärung  zulassig,  wenn  seit  zehn  Jahren
keine  Nachricht  von  dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen
ist  (A.  L.R.  II,  18,  §§  823,  828;  B.G.  B.  §  14,  Abs.  1).  Dieser
Zeitraum  beginnt  aber  nach  B.  G.  B.  §  14,  Abs.  3  erst  mit  dem
Schlusse  des  letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene  den
vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat.
Nach  beiden  Rechten  ist  auch  in  gewisser  Beziehung  das
Alter  des  Verschollenen  maßgebend.
Ist  nämlich  der  Abwesende  vor  erreichter  Großjährigkeit
verschollen,  so  ist  die  Todeserklärung  (nach  A.  L.  R.  der  Antrag
darauf)  erst  zulässig  nach  A.  L.  R.  (§  829  das.)  zehn  Jahre  nach
            
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