Uneheliche Abstammung.
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liche Einwilligung des Kindes oder des Ehegatten oder der Eltern
des Kindes nicht erfolgt ist (Art. 22). Sind Annehmender und Kind
Ausländer, so entscheidet das Heimatsrecht des Vaters.
§ 6.
Uneheliche Abstammung.
Da ein Kind zur Mutter die Frau hat, welche es geboren, zum
Zeit der Geburt oder
Vater aber nur den Mann hat, welcher zur
folgt daraus, daß das
der Zeugung Ehemann der Mutter war, so
Kind, dessen Abstammung nicht eine eheliche ist, immer eine Mutter,
einen Vater aber nur dann hat, wenn ihm durch Legitimation oder
Annahme an Kindesstatt die Stellung eines ehelichen Kindes gegeben
wird. Daraus ergiebt sich die Verschiedenheit der rechtlichen Stellung
der unehelichen Kinder zu ihrer Mutter und zu ihrem Vater. Das
uneheliche Kind steht in einem Verwandtschaftsverhältnis im Rechtssinne ¬
nur zu seiner Mutter und seinen mütterlichen Verwandten.
Ihnen gegenüber hat infolgedessen das uneheliche Kind die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes (1705). Mit seinem Vater gilt es
nicht als verwandt (1589 Abs. 2), ihm fehlen daher auch die
väterlichen Verwandten. Das uneheliche Kind zählt nicht zu den
Angehörigen des Vaters, es hat den Vater seines Vaters nicht zu
seinem Großvater; die außerehelichen Kinder desselben Vaters mit
derselben Mutter werden nicht vollbürtige, diejenigen mit verschiedenen
Müttern nicht halbbürtige Geschwister. Demungeachtet macht sich
dem Vater gegenüber das natürliche Verwandtschaftsverhältnis in
verschiedener Richtung geltend. Abgesehen von ihrer Bedeutung als
Ehehindernis zwischen dem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen
einerseits und dem Vater und seinen Verwandten andererseits sowie
als Grundlage der Legitimation begründet die uneheliche Zeugung
gegen den Vater den Unterhaltsanspruch des Kindes und den Ersatzanspruch ¬
der Mutter. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen
seinen Vater beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis und nicht
auf der Annahme, daß die uneheliche Zeugung eine unerlaubte
Handlung sei. Wegen des Anspruchs kann das Kind unabhängig
und getrennt von ihm die Klage auf Feststellung der unehelichen
Vaterschaft erheben.
Als Vater des unehelichen Kindes gilt, wer der Mutter inner¬