Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Uneheliche  Abstammung.
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liche  Einwilligung  des  Kindes  oder  des  Ehegatten  oder  der  Eltern
des  Kindes  nicht  erfolgt  ist  (Art.  22).  Sind  Annehmender  und  Kind
Ausländer,  so  entscheidet  das  Heimatsrecht  des  Vaters.
§  6.
Uneheliche  Abstammung.
Da  ein  Kind  zur  Mutter  die  Frau  hat,  welche  es  geboren,  zum
Zeit  der  Geburt  oder
Vater  aber  nur  den  Mann  hat,  welcher  zur
folgt  daraus,  daß  das
der  Zeugung  Ehemann  der  Mutter  war,  so
Kind,  dessen  Abstammung  nicht  eine  eheliche  ist,  immer  eine  Mutter,
einen  Vater  aber  nur  dann  hat,  wenn  ihm  durch  Legitimation  oder
Annahme  an  Kindesstatt  die  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  gegeben
wird.  Daraus  ergiebt  sich  die  Verschiedenheit  der  rechtlichen  Stellung
der  unehelichen  Kinder  zu  ihrer  Mutter  und  zu  ihrem  Vater.  Das
uneheliche  Kind  steht  in  einem  Verwandtschaftsverhältnis  im  Rechtssinne ¬
  nur  zu  seiner  Mutter  und  seinen  mütterlichen  Verwandten.
Ihnen  gegenüber  hat  infolgedessen  das  uneheliche  Kind  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes  (1705).  Mit  seinem  Vater  gilt  es
nicht  als  verwandt  (1589  Abs.  2),  ihm  fehlen  daher  auch  die
väterlichen  Verwandten.  Das  uneheliche  Kind  zählt  nicht  zu  den
Angehörigen  des  Vaters,  es  hat  den  Vater  seines  Vaters  nicht  zu
seinem  Großvater;  die  außerehelichen  Kinder  desselben  Vaters  mit
derselben  Mutter  werden  nicht  vollbürtige,  diejenigen  mit  verschiedenen
Müttern  nicht  halbbürtige  Geschwister.  Demungeachtet  macht  sich
dem  Vater  gegenüber  das  natürliche  Verwandtschaftsverhältnis  in
verschiedener  Richtung  geltend.  Abgesehen  von  ihrer  Bedeutung  als
Ehehindernis  zwischen  dem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
einerseits  und  dem  Vater  und  seinen  Verwandten  andererseits  sowie
als  Grundlage  der  Legitimation  begründet  die  uneheliche  Zeugung
gegen  den  Vater  den  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  und  den  Ersatzanspruch ¬
  der  Mutter.  Der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen
seinen  Vater  beruht  auf  dem  Verwandtschaftsverhältnis  und  nicht
auf  der  Annahme,  daß  die  uneheliche  Zeugung  eine  unerlaubte
Handlung  sei.  Wegen  des  Anspruchs  kann  das  Kind  unabhängig
und  getrennt  von  ihm  die  Klage  auf  Feststellung  der  unehelichen
Vaterschaft  erheben.
Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  gilt,  wer  der  Mutter  inner¬
            
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