Sorge für die Person des Mündels.
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demjenigen zu erlangen ist, welcher die Führung der Aufsicht über sie
durch Vertrag übernommen hat, den Schaden insoweit aus ihrem
Vermögen zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach den Verhältnissen des Mündels und des
Beschädigten, eine Schadloshaltung erfordert und dem Mündel nicht
die Mittel entzogen werden, deren er zum standesmäßigen Unterhalte
sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltungspflichten bedarf
(827 bis 829)
Unterläßt der Vormund, den zu seiner Hausgenossenschaft gehörenden ¬
Mündel vom Betteln oder von der Begehung von Diebstählen ¬
und strafbaren Verletzungen der Schul- und Steuergesetze
der Gesetze zum Schutze der Feldfrüchte, der Forsten, der Jagd
oder Fischerei abzuhalten oder unterläßt derselbe die Impfung des
Mündels, so kann er mit Haft oder Geld bestraft werden (StGB. 361
Ziff. 4, 9, Ges. v. 3. April 1874, § 14)
Während die Willenserklärung eines geschäftsunfähigen Bevollmächtigten ¬
nichtig und auch die Empfangnahme einer solchen durch
diesen unwirksam ist, kann ein in der Geschäftsfähigkeit nur beschränkter ¬
Mündel als Bevollmächtigter eines anderen für diesen
handeln, ohne daß seine Beschränkung in der Geschäftsfähigkeit die
Wirksamkeit der von oder ihm gegenüber abgegebenen Willenserklärungen ¬
beeinträchtigt (165). Als Bevollmächtigter steht er der
Bevormundung ungeachtet den Geschäftsfähigen gleich. Hat aber
ein Mündel einen Vertrag im Namen eines anderen abgeschlossen,
ohne daß er von diesem bevollmächtigt war, so hängt die Wirksamkeit
des Vertrags für und gegen den anderen von dessen Genehmigung
ab, so daß durch die Verweigerung der Genehmigung der Mündel
seinem Vertragsgegner weder zur Erfüllung des Vertrags noch zum
Schadensersatze verpflichtet wird, es sei denn daß er mit Zustimmung
seines Vormunds gehandelt hat (179), in welchem Falle er im Umfange ¬
der Vertretungsmacht des Vormundes wie ein Geschäftsfähiger
haftet. Führt ein Mündel ohne die Einwilligung seines Vormundes
Geschäfte für einen anderen, dem gegenüber er dazu weder durch
Auftrag noch sonst berechtigt ist, so ist er dem Geschäftsherrn nach
den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen ¬
und zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. ¬
Als Wirkung der vormundschaftlichen Gewalt erscheint endlich