Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Sorge  für  die  Person  des  Mündels.
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demjenigen  zu  erlangen  ist,  welcher  die  Führung  der  Aufsicht  über  sie
durch  Vertrag  übernommen  hat,  den  Schaden  insoweit  aus  ihrem
Vermögen  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit  nach  den  Umständen  des
Falles,  insbesondere  nach  den  Verhältnissen  des  Mündels  und  des
Beschädigten,  eine  Schadloshaltung  erfordert  und  dem  Mündel  nicht
die  Mittel  entzogen  werden,  deren  er  zum  standesmäßigen  Unterhalte
sowie  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Unterhaltungspflichten  bedarf
(827  bis  829)
Unterläßt  der  Vormund,  den  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehörenden ¬
  Mündel  vom  Betteln  oder  von  der  Begehung  von  Diebstählen ¬
  und  strafbaren  Verletzungen  der  Schul-  und  Steuergesetze
der  Gesetze  zum  Schutze  der  Feldfrüchte,  der  Forsten,  der  Jagd
oder  Fischerei  abzuhalten  oder  unterläßt  derselbe  die  Impfung  des
Mündels,  so  kann  er  mit  Haft  oder  Geld  bestraft  werden  (StGB.  361
Ziff.  4,  9,  Ges.  v.  3.  April  1874,  §  14)
Während  die  Willenserklärung  eines  geschäftsunfähigen  Bevollmächtigten ¬
  nichtig  und  auch  die  Empfangnahme  einer  solchen  durch
diesen  unwirksam  ist,  kann  ein  in  der  Geschäftsfähigkeit  nur  beschränkter ¬
  Mündel  als  Bevollmächtigter  eines  anderen  für  diesen
handeln,  ohne  daß  seine  Beschränkung  in  der  Geschäftsfähigkeit  die
Wirksamkeit  der  von  oder  ihm  gegenüber  abgegebenen  Willenserklärungen ¬
  beeinträchtigt  (165).  Als  Bevollmächtigter  steht  er  der
Bevormundung  ungeachtet  den  Geschäftsfähigen  gleich.  Hat  aber
ein  Mündel  einen  Vertrag  im  Namen  eines  anderen  abgeschlossen,
ohne  daß  er  von  diesem  bevollmächtigt  war,  so  hängt  die  Wirksamkeit
des  Vertrags  für  und  gegen  den  anderen  von  dessen  Genehmigung
ab,  so  daß  durch  die  Verweigerung  der  Genehmigung  der  Mündel
seinem  Vertragsgegner  weder  zur  Erfüllung  des  Vertrags  noch  zum
Schadensersatze  verpflichtet  wird,  es  sei  denn  daß  er  mit  Zustimmung
seines  Vormunds  gehandelt  hat  (179),  in  welchem  Falle  er  im  Umfange ¬
  der  Vertretungsmacht  des  Vormundes  wie  ein  Geschäftsfähiger
haftet.  Führt  ein  Mündel  ohne  die  Einwilligung  seines  Vormundes
Geschäfte  für  einen  anderen,  dem  gegenüber  er  dazu  weder  durch
Auftrag  noch  sonst  berechtigt  ist,  so  ist  er  dem  Geschäftsherrn  nach
den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen ¬
  und  zur  Herausgabe  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet. ¬

Als  Wirkung  der  vormundschaftlichen  Gewalt  erscheint  endlich
            
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