Sorge für die Person des Mündels.
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der vorher erteilten vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung ab, so
wird derselbe mit dem Abschlusse wirksam. Wird ein Vertrag ohne
die erforderliche Genehmigung abgeschlossen, so hängt seine Wirksamkeit
von der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab.
Der Vertrag ist nicht nichtig und der Vertragsgegner bleibt an ihn
gebunden bis sich das Vormundschaftsgericht über seine Genehmigung
oder über deren Verweigerung erklärt hat. Die Erklärung wird dem
ragsgegner gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund ¬
oder seinen Bevollmächtigten mitgeteilt ist. Daher kann das
Zustandekommen des Vertrags durch diesen der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ungeachtet dadurch vereitelt werden, daß er es
unterläßt, dem Vertragsgegner von der Erteilung der Genehmigung
Mitteilung zu machen; denn eine Mitteilung durch das Vormundschaftsgericht ¬
ist wirkungslos. Die Beendigung des für ihn lästigen
Schwebezustandes kann der Gegner dadurch herbeiführen, daß er den
Vormund zur Mitteilung über die Genehmigung auffordert. Erfolgt
daraufhin nicht binnen zwei Wochen die Mitteilung, so gilt die
Genehmigung als verweigert und der Vertrag als nicht abgeschlossen
(1829). Die erteilte Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des
Vertragschlusses zurück. In einem Falle kann der Vertragsgegner,
wenn er von dem Vertrage zurücktreten will, diesen vor der Mitteilung ¬
der Genehmigung widerrufen, wenn ihm nämlich das Fehlen
der Genehmigung bei dem Vertragsabschluß unbekannt war und der
Vormund ihm gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung
des Vormundschaftsgericht behauptet hatte. Mit dem Widerrufe
wird der Vertrag unwirksam (1830). Das Widerrufsrecht steht dem
Vertragsgegner nicht zu, wenn ihm seiner gegenteiligen Behauptung
ungeachtet der Mangel der Genehmigung bekannt war. Unterbleibt die
Aufforderung zur Mitteilung über die Genehmigung und die Mitteilung ¬
des Vormundes über die Verweigerung der Genehmigung
sowie der Widerruf des Vertrags bis zum Eintritte der Geschäftsfähigkeit ¬
des Mündels, so kann dieser nunmehr die Genehmigung
nachholen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne
die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt,
ist nichtig und kann durch die nachträgliche Erteilung der Genehmigung
des Vormundes oder Mündels nicht wirksam werden. Selbst bei
vorher erteilter Genehmigung sind einseitige Rechtsgeschäfte, die
einem Anderen gegenüber vorzunehmen sind, unwirksam, wenn der