Inhaltsverzeichnis : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Sorge  für  die  Person  des  Mündels.
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der  vorher  erteilten  vormundschaftsgerichtlichen  Zustimmung  ab,  so
wird  derselbe  mit  dem  Abschlusse  wirksam.  Wird  ein  Vertrag  ohne
die  erforderliche  Genehmigung  abgeschlossen,  so  hängt  seine  Wirksamkeit
von  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ab.
Der  Vertrag  ist  nicht  nichtig  und  der  Vertragsgegner  bleibt  an  ihn
gebunden  bis  sich  das  Vormundschaftsgericht  über  seine  Genehmigung
oder  über  deren  Verweigerung  erklärt  hat.  Die  Erklärung  wird  dem
ragsgegner  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  sie  ihm  durch  den  Vormund ¬
  oder  seinen  Bevollmächtigten  mitgeteilt  ist.  Daher  kann  das
Zustandekommen  des  Vertrags  durch  diesen  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ungeachtet  dadurch  vereitelt  werden,  daß  er  es
unterläßt,  dem  Vertragsgegner  von  der  Erteilung  der  Genehmigung
Mitteilung  zu  machen;  denn  eine  Mitteilung  durch  das  Vormundschaftsgericht ¬
  ist  wirkungslos.  Die  Beendigung  des  für  ihn  lästigen
Schwebezustandes  kann  der  Gegner  dadurch  herbeiführen,  daß  er  den
Vormund  zur  Mitteilung  über  die  Genehmigung  auffordert.  Erfolgt
daraufhin  nicht  binnen  zwei  Wochen  die  Mitteilung,  so  gilt  die
Genehmigung  als  verweigert  und  der  Vertrag  als  nicht  abgeschlossen
(1829).  Die  erteilte  Genehmigung  wirkt  auf  den  Zeitpunkt  des
Vertragschlusses  zurück.  In  einem  Falle  kann  der  Vertragsgegner,
wenn  er  von  dem  Vertrage  zurücktreten  will,  diesen  vor  der  Mitteilung ¬
  der  Genehmigung  widerrufen,  wenn  ihm  nämlich  das  Fehlen
der  Genehmigung  bei  dem  Vertragsabschluß  unbekannt  war  und  der
Vormund  ihm  gegenüber  der  Wahrheit  zuwider  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgericht  behauptet  hatte.  Mit  dem  Widerrufe
wird  der  Vertrag  unwirksam  (1830).  Das  Widerrufsrecht  steht  dem
Vertragsgegner  nicht  zu,  wenn  ihm  seiner  gegenteiligen  Behauptung
ungeachtet  der  Mangel  der  Genehmigung  bekannt  war.  Unterbleibt  die
Aufforderung  zur  Mitteilung  über  die  Genehmigung  und  die  Mitteilung ¬
  des  Vormundes  über  die  Verweigerung  der  Genehmigung
sowie  der  Widerruf  des  Vertrags  bis  zum  Eintritte  der  Geschäftsfähigkeit ¬
  des  Mündels,  so  kann  dieser  nunmehr  die  Genehmigung
nachholen.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Vormund  ohne
die  erforderliche  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,
ist  nichtig  und  kann  durch  die  nachträgliche  Erteilung  der  Genehmigung
des  Vormundes  oder  Mündels  nicht  wirksam  werden.  Selbst  bei
vorher  erteilter  Genehmigung  sind  einseitige  Rechtsgeschäfte,  die
einem  Anderen  gegenüber  vorzunehmen  sind,  unwirksam,  wenn  der
            
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