Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

200  Rechtsverhältnis  zwischen  Mündel  und  Vormundschaftsrichter.
§  8.
Das  Rechtsverhältnis  zwischen  Mündel  und  Vormundschaftsrichter. ¬

Im  älteren  römischen  Rechte  war  von  einer  privatrechtlichen
Verantwortlichkeit  der  Magistratspersonen  wegen  ihrer  Thätigkeit  in
Vormundschaftssachen  nicht  die  Rede.  Erst  durch  ein  Senatuskonsult
unter  Trajan  wurden  die  städtischen  Behörden  für  subsidiär  verpflichtet ¬
  erklärt,  dem  Mündel  allen  Schaden  zu  ersetzen,  welchen  sie
ihm  aus  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  bei  der  Bestellung  des  Vormundes ¬
  zugefügt  hatten.  Nach  deutschem  Gewohnheitsrechte,  das  sich
an  die  Reichspolizeiordnung  von  1548  anschloß,  erschien  die  vormundschaftliche ¬
  Behörde  für  die  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Benachteiligung ¬
  des  Mündels  in  der  Führung  der  Vormundschaft  als  subsidiär ¬
  ersatzpflichtig.  Das  BGB.  macht  den  Vormundschaftsrichter
dem  Mündel  gegenüber  für  jede  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Verletzung ¬
  der  ihm  obliegenden  Pflichten  verantwortlich  (1848).  Danach
sind  nicht  nur  die  Amtsrichter  und  der  Familienrat,  sondern  auch  die
landesrechtlich  mit  den  vormundschaftsgerichtlichen  Verrichtungen  beauftragten ¬
  Behörden  sowie  die  den  Vormundschaftsgerichten  im  Instanzenzuge ¬
  vorgeordneten  Landgerichte  und  Oberlandesgerichte  zum
Ersatze  des  aus  der  Verletzung  ihrer  Amtspflicht  entstehenden  Schadens
verhaftet.  Fällt  die  Pflichtverletzung  einem  Familienrat  oder  einer
mit  mehreren  Mitgliedern  besetzten  Behörde  zur  Last,  so  ist  für  den
ganzen  Schaden  jedes  Mitglied  verantwortlich,  dem  ein  Verschulden
nachgewiesen  wird.  Voraussetzung  der  Haftung  des  Vormundschaftsrichters ¬
  ist  eine  Verletzung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  durch  Vorsatz ¬
  oder  durch  Außerachtlassung  der  im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt ¬
  und  die  Zurückführung  des  dem  Mündel  entstandenen  Schadens
auf  die  Pflichtverletzung  als  Ursache.  Schadensursache  kann  auch  die
Unterlassung  oder  Verzögerung  einer  Amtshandlung  sein.  Auf  die
Voraussehbarkeit  des  Schadens  kommt  es  nicht  an.  Pflichten  des
Vormundschaftsgerichts  sind  im  Allgemeinen  die  Ermittelung  und  Feststellung ¬
  darüber,  ob  der  Fall  der  Einleitung  einer  Vormundschaft
über  einen  In-  oder  Ausländer  und  seine  Zuständigkeit  gegeben  sind
und  im  bejahenden  Falle  die  Einleitung  der  Vormundschaft,  die  Be¬
            
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