200 Rechtsverhältnis zwischen Mündel und Vormundschaftsrichter.
§ 8.
Das Rechtsverhältnis zwischen Mündel und Vormundschaftsrichter. ¬
Im älteren römischen Rechte war von einer privatrechtlichen
Verantwortlichkeit der Magistratspersonen wegen ihrer Thätigkeit in
Vormundschaftssachen nicht die Rede. Erst durch ein Senatuskonsult
unter Trajan wurden die städtischen Behörden für subsidiär verpflichtet ¬
erklärt, dem Mündel allen Schaden zu ersetzen, welchen sie
ihm aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Bestellung des Vormundes ¬
zugefügt hatten. Nach deutschem Gewohnheitsrechte, das sich
an die Reichspolizeiordnung von 1548 anschloß, erschien die vormundschaftliche ¬
Behörde für die vorsätzliche oder fahrlässige Benachteiligung ¬
des Mündels in der Führung der Vormundschaft als subsidiär ¬
ersatzpflichtig. Das BGB. macht den Vormundschaftsrichter
dem Mündel gegenüber für jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ¬
der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich (1848). Danach
sind nicht nur die Amtsrichter und der Familienrat, sondern auch die
landesrechtlich mit den vormundschaftsgerichtlichen Verrichtungen beauftragten ¬
Behörden sowie die den Vormundschaftsgerichten im Instanzenzuge ¬
vorgeordneten Landgerichte und Oberlandesgerichte zum
Ersatze des aus der Verletzung ihrer Amtspflicht entstehenden Schadens
verhaftet. Fällt die Pflichtverletzung einem Familienrat oder einer
mit mehreren Mitgliedern besetzten Behörde zur Last, so ist für den
ganzen Schaden jedes Mitglied verantwortlich, dem ein Verschulden
nachgewiesen wird. Voraussetzung der Haftung des Vormundschaftsrichters ¬
ist eine Verletzung der ihm obliegenden Pflichten durch Vorsatz ¬
oder durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ¬
und die Zurückführung des dem Mündel entstandenen Schadens
auf die Pflichtverletzung als Ursache. Schadensursache kann auch die
Unterlassung oder Verzögerung einer Amtshandlung sein. Auf die
Voraussehbarkeit des Schadens kommt es nicht an. Pflichten des
Vormundschaftsgerichts sind im Allgemeinen die Ermittelung und Feststellung ¬
darüber, ob der Fall der Einleitung einer Vormundschaft
über einen In- oder Ausländer und seine Zuständigkeit gegeben sind
und im bejahenden Falle die Einleitung der Vormundschaft, die Be¬