Metadaten : Wunder, Gl. Christian Eberhard: ¬Das Gewerbswesen in Bayern (diesseits des Rheins) nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen

§.  32.  Gewerbs=Befugnisse  u.  Beschränkungen  der  Bierbrauer,  Schenk=  u.  Gastwirthe.  85
bei  der  Brauer  nur  dann  als  Wirth  zu  behandeln  ist,  wenn  er  Wirthsgerechtsame ¬
  in  einem  besonderen  von  den  Bräuhauslocalitäten  getrennten
Locale  ausübt  (Min.-Entschl.  v.  5.  Jan.  1853  im  Int.-Bl.  f.  Oberb.  S.  117);
ferner,  ihr  Bier,  ohne  concessionirte  Wirthe  zu  sein,  nicht  nur  dann
um  den  Schenkpreis  zu  verleitgeben,  wenn  der  Ausschank  in  ihrem
Zech-  oder  Wirthschaftslocale,  oder  an  die  Gäste  auf  ihren  Sommerkellern, ¬
  oder  in  ihren  Gärten  geschieht  (Verord.  v.  18.  Dec.  1847  im  Reg.Bl. ¬
  S.  1045  u.  Min.-Entschl.  v.  24.  Dec.  1847  in  v.  Strauß  V.-S.
Bd.  27  S.  588),  sondern  jetzt  auch  dann,  wenn  mit  ihren  Braugerechtsamen ¬
  erweislich  auch  Tafern-  oder  sonstige  Wirtschaftsgerechtigkeiten ¬
  verbunden  sind,  so  lange,  als  sie  diese  Wirthschaftsrechte  ausüben  und
versteuern,  ihr  Bier  über  die  Gasse  um  den  Schenkpreis  gleich  allen  übrigen ¬
  Wirthen  zu  verleitgeben,  und  in  dem  Falle,  wenn  sich  ein  ungerader
Pfennig  durch  den  örtlichen  Malzaufschlag  ergibt,  bei  der  einschlägigen
Polizeibehörde  die  Erhöhung  des  Biersatzes  um  einen  Pfennig  für  die
erste  Hälfte  der  Zeit  dieses  letztern  und  die  Abminderung  desselben  um  einen ¬
  Pfennig  für  die  zweite  Hälfte  zu  veranlassen  (Landt.-Absch.  v.  1.  Juli
1856  Abschn.  III.  §.  29),  und  findet  der  Biersatz  des  Bierdistricts  auch
auf  die  in  demselben  getrunken  werdenden  Biere  anderer  Districte  Anwendung ¬
  (Min.-Entschl.  v.  20.  Nov.  1832  in  Döllinger  V.-S.  Bd.  13  S.  938);
ohne  Rücksicht  auf  örtliches  Herkommen  in  den  Monaten  Mai,
Juni,  Juli,  August  und  September  Bier  auf  den  Lagerkellern  auszuschenken ¬
  (Verord.  v.  21.  April  1848  in  v.  Strauß  V.-S.  Bd.  27  S.
561),  aber  nicht,  den  Bierschank  auf  diesen  zu  verpachten  (Min.-Entschl.
v.  27.  April  1847  l.  c.  pag.  558);
Nachbier  an  Consumenten  in  unbeschränkter  Quantität  (dergl.  v.  28.
Febr.  1855  im  Amtsbl.  v.  Mittelfr.  S.  235)  auszuschenken  und  auch  in
Fäßchen  von  ½  Eimer  abzugeben,  aber  nicht  in  größeren  Fässern  (dergl.
v.  17.  April  1849  in  v.  Strauß  V.-S.  Bd.  27  S.  552),  auch  niemals
an  Schenkwirthe,  welchen  der  Ausschank  solchen  Bieres  nach  wie  vor  untersagt ¬
  ist  (Verord.  v.  11.  Nov.  1845  im  Reg.-Bl.  S.  716  und  Min.-Entschl.
v.  12.  Oct.  1847  in  v.  Strauß  V.-S.  Bd.  27  S.  551);
noch  immer  Doppelbier  herzustellen  und  auszuschenken,  ohne  an
einen  Preis  gebunden  zu  sein*)  (Min.-Entschl.  vom  16.  Nov.  1854  im
Amtsbl.  v.  Mittelfr.  S.  1443),  jedoch  ist  diese  Befugniß  immer  auf  1  Jahr
beschränkt,  wiewohl  bisher  fortwährend  ertheilt  worden;
das  Bier  durch  Spunden  5  bis  8  Tage  vor  dem  Aus*) ¬
  Da  die  ein  Doppelbier  fabricirenden  Brauer  das  hiefür  bestimmte  Malz  auch
in  das  Malzpollete  als  solches  zu  benennen  haben,  um  der  Polizeibehörde  die
allenfallsige  Prüfung  der  Gußführung  und  Qualität  des  Doppelbiers  möglich
zu  machen,  so  steht  wohl  der  letzteren  auch  das  Recht  zu,  in  Fällen  der  Beanstandung ¬
  den  Preis  herabzusetzen  d.  h.  die  verlangte  Höhe  nicht  zu  genehmigen.
            
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