§. 32. Gewerbs=Befugnisse u. Beschränkungen der Bierbrauer, Schenk= u. Gastwirthe. 85
bei der Brauer nur dann als Wirth zu behandeln ist, wenn er Wirthsgerechtsame ¬
in einem besonderen von den Bräuhauslocalitäten getrennten
Locale ausübt (Min.-Entschl. v. 5. Jan. 1853 im Int.-Bl. f. Oberb. S. 117);
ferner, ihr Bier, ohne concessionirte Wirthe zu sein, nicht nur dann
um den Schenkpreis zu verleitgeben, wenn der Ausschank in ihrem
Zech- oder Wirthschaftslocale, oder an die Gäste auf ihren Sommerkellern, ¬
oder in ihren Gärten geschieht (Verord. v. 18. Dec. 1847 im Reg.Bl. ¬
S. 1045 u. Min.-Entschl. v. 24. Dec. 1847 in v. Strauß V.-S.
Bd. 27 S. 588), sondern jetzt auch dann, wenn mit ihren Braugerechtsamen ¬
erweislich auch Tafern- oder sonstige Wirtschaftsgerechtigkeiten ¬
verbunden sind, so lange, als sie diese Wirthschaftsrechte ausüben und
versteuern, ihr Bier über die Gasse um den Schenkpreis gleich allen übrigen ¬
Wirthen zu verleitgeben, und in dem Falle, wenn sich ein ungerader
Pfennig durch den örtlichen Malzaufschlag ergibt, bei der einschlägigen
Polizeibehörde die Erhöhung des Biersatzes um einen Pfennig für die
erste Hälfte der Zeit dieses letztern und die Abminderung desselben um einen ¬
Pfennig für die zweite Hälfte zu veranlassen (Landt.-Absch. v. 1. Juli
1856 Abschn. III. §. 29), und findet der Biersatz des Bierdistricts auch
auf die in demselben getrunken werdenden Biere anderer Districte Anwendung ¬
(Min.-Entschl. v. 20. Nov. 1832 in Döllinger V.-S. Bd. 13 S. 938);
ohne Rücksicht auf örtliches Herkommen in den Monaten Mai,
Juni, Juli, August und September Bier auf den Lagerkellern auszuschenken ¬
(Verord. v. 21. April 1848 in v. Strauß V.-S. Bd. 27 S.
561), aber nicht, den Bierschank auf diesen zu verpachten (Min.-Entschl.
v. 27. April 1847 l. c. pag. 558);
Nachbier an Consumenten in unbeschränkter Quantität (dergl. v. 28.
Febr. 1855 im Amtsbl. v. Mittelfr. S. 235) auszuschenken und auch in
Fäßchen von ½ Eimer abzugeben, aber nicht in größeren Fässern (dergl.
v. 17. April 1849 in v. Strauß V.-S. Bd. 27 S. 552), auch niemals
an Schenkwirthe, welchen der Ausschank solchen Bieres nach wie vor untersagt ¬
ist (Verord. v. 11. Nov. 1845 im Reg.-Bl. S. 716 und Min.-Entschl.
v. 12. Oct. 1847 in v. Strauß V.-S. Bd. 27 S. 551);
noch immer Doppelbier herzustellen und auszuschenken, ohne an
einen Preis gebunden zu sein*) (Min.-Entschl. vom 16. Nov. 1854 im
Amtsbl. v. Mittelfr. S. 1443), jedoch ist diese Befugniß immer auf 1 Jahr
beschränkt, wiewohl bisher fortwährend ertheilt worden;
das Bier durch Spunden 5 bis 8 Tage vor dem Aus*) ¬
Da die ein Doppelbier fabricirenden Brauer das hiefür bestimmte Malz auch
in das Malzpollete als solches zu benennen haben, um der Polizeibehörde die
allenfallsige Prüfung der Gußführung und Qualität des Doppelbiers möglich
zu machen, so steht wohl der letzteren auch das Recht zu, in Fällen der Beanstandung ¬
den Preis herabzusetzen d. h. die verlangte Höhe nicht zu genehmigen.