4 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
1) Von der Einwilligung.
7. — Die Einwilligung, das Einigsein der Willen, consen
sus, gehört augenscheinlich zum Wesen eines jeden Vertrags; sie
ist nicht allein zu dessen Gültigkeit, zu dessen Wirksamkeit, sondern
auch zu dessen Existenz, zu dessen Zustandekommen erforderlich.
Das liegt auf der Hand, weil sie, wie wir gesehen haben, den
Vertrag hervorbringt. Wenn also Einer von denen, die den Vertrag ¬
geschlossen haben (oder vielmehr scheinbar geschlossen haben
im Augenblick des Rechtsgeschäftes durch einen Anfall von Wahnsinn, ¬
durch Fieberhitze, durch Trunkenheit oder irgend eine andere
Ursache seiner Vernunft beraubt war, dann besteht der angebliche
Vertrag nicht, die Uebereinkunft ist nicht zu Stande gekommen;
denn es fehlt der consensus (Art. 1108).
Ebenso verhält es sich, wenn die Betheiligten, die sonst im
vollen Genusse ihrer Vernunft stehen, der Eine diese, der Andere
eine andere Sache gemeint, und sich somit nicht über die Natur oder
den Gegenstand des Vertrags, welchen sie abschließen wollten, geeinigt ¬
haben. Wenn du mir z. B. eine Sache um einen bestimmten ¬
Preis zu vermiethen meintest, während ich in der Meinung
war, sie zu kaufen, oder wenn du von dem und dem deiner
Güter mit mir sprechen wolltest, während ich ein beliebiges anderes
meinte, dann ist hier keine Willenseinigung unter uns vorhanden,
ein Vertrag konnte hier nicht zu Stande kommen (ibid.).
Da die Einigung der Willen den Vertrag hervorbringt, so ist
es klar, daß das bloße Versprechen, d. h. das Anbieten, der Vorschlag, ¬
den ein Theil gemacht und der andere noch nicht angenommen ¬
hat, keine bindende Kraft haben kann. Da der Mensch nicht
wie Gott die Gedanken lesen, da ferner das gegebene Recht, das
weltliche Gericht nur den geoffenbarten Willen in Betracht ziehen
kann, so wird der Vertrag nur durch die ausgedrückte Annahme
geschlossen, mag diese schriftlich, wörtlich, oder thatsächlich geschehen;
ein Willen in mente retenta würde nicht genügen. Der Richter
hat im einzelnen Falle zu entscheiden, ob wirklich eine hinreichende
Aeußerung des Willens stattgefunden hat oder nicht.
8.
Wenn übrigens die gegenseitige Einwilligung der Parteien, ¬
wenn das Zusammentreffen ihrer Willen zum Abschluß des
Vertrages genügt, so genügt das doch nicht zu dessen Rechtsgültigkeit, ¬
und dieser abgeschlossene Vertrag kann umgestoßen werden,
wenn die zwar wirkliche Einwilligung nur im Irrthum gegeben
oder durch Gewalt erzwungen worden war. Die Verkürzung,