Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

4  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
1)  Von  der  Einwilligung.
7.  —  Die  Einwilligung,  das  Einigsein  der  Willen,  consen
sus,  gehört  augenscheinlich  zum  Wesen  eines  jeden  Vertrags;  sie
ist  nicht  allein  zu  dessen  Gültigkeit,  zu  dessen  Wirksamkeit,  sondern
auch  zu  dessen  Existenz,  zu  dessen  Zustandekommen  erforderlich.
Das  liegt  auf  der  Hand,  weil  sie,  wie  wir  gesehen  haben,  den
Vertrag  hervorbringt.  Wenn  also  Einer  von  denen,  die  den  Vertrag ¬
  geschlossen  haben  (oder  vielmehr  scheinbar  geschlossen  haben
im  Augenblick  des  Rechtsgeschäftes  durch  einen  Anfall  von  Wahnsinn, ¬
  durch  Fieberhitze,  durch  Trunkenheit  oder  irgend  eine  andere
Ursache  seiner  Vernunft  beraubt  war,  dann  besteht  der  angebliche
Vertrag  nicht,  die  Uebereinkunft  ist  nicht  zu  Stande  gekommen;
denn  es  fehlt  der  consensus  (Art.  1108).
Ebenso  verhält  es  sich,  wenn  die  Betheiligten,  die  sonst  im
vollen  Genusse  ihrer  Vernunft  stehen,  der  Eine  diese,  der  Andere
eine  andere  Sache  gemeint,  und  sich  somit  nicht  über  die  Natur  oder
den  Gegenstand  des  Vertrags,  welchen  sie  abschließen  wollten,  geeinigt ¬
  haben.  Wenn  du  mir  z.  B.  eine  Sache  um  einen  bestimmten ¬
  Preis  zu  vermiethen  meintest,  während  ich  in  der  Meinung
war,  sie  zu  kaufen,  oder  wenn  du  von  dem  und  dem  deiner
Güter  mit  mir  sprechen  wolltest,  während  ich  ein  beliebiges  anderes
meinte,  dann  ist  hier  keine  Willenseinigung  unter  uns  vorhanden,
ein  Vertrag  konnte  hier  nicht  zu  Stande  kommen  (ibid.).
Da  die  Einigung  der  Willen  den  Vertrag  hervorbringt,  so  ist
es  klar,  daß  das  bloße  Versprechen,  d.  h.  das  Anbieten,  der  Vorschlag, ¬
  den  ein  Theil  gemacht  und  der  andere  noch  nicht  angenommen ¬
  hat,  keine  bindende  Kraft  haben  kann.  Da  der  Mensch  nicht
wie  Gott  die  Gedanken  lesen,  da  ferner  das  gegebene  Recht,  das
weltliche  Gericht  nur  den  geoffenbarten  Willen  in  Betracht  ziehen
kann,  so  wird  der  Vertrag  nur  durch  die  ausgedrückte  Annahme
geschlossen,  mag  diese  schriftlich,  wörtlich,  oder  thatsächlich  geschehen;
ein  Willen  in  mente  retenta  würde  nicht  genügen.  Der  Richter
hat  im  einzelnen  Falle  zu  entscheiden,  ob  wirklich  eine  hinreichende
Aeußerung  des  Willens  stattgefunden  hat  oder  nicht.
8.
Wenn  übrigens  die  gegenseitige  Einwilligung  der  Parteien, ¬
  wenn  das  Zusammentreffen  ihrer  Willen  zum  Abschluß  des
Vertrages  genügt,  so  genügt  das  doch  nicht  zu  dessen  Rechtsgültigkeit, ¬
  und  dieser  abgeschlossene  Vertrag  kann  umgestoßen  werden,
wenn  die  zwar  wirkliche  Einwilligung  nur  im  Irrthum  gegeben
oder  durch  Gewalt  erzwungen  worden  war.  Die  Verkürzung,
            
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