Volltext : Späing, Wilhelm: Französisches, belgisches und englisches Wechselrecht im Anschluß an die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung

Regreß  Mangels  Zahlung.  Art.  48.
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Art.  48.  Deutsch,  Franz.,  Belg.  u.  Engl.  „Jeder
Wechselschuldner’)  hat  das  Recht,  2)  gegen  Erstattung
der  Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieferung ¬
  des  quittirten  Wechsels  und  des  wegen  Nichtzahlung ¬
  erhobenen  Protestes  von  dem  Inhaber  zu  for3) -

dern
stance,“  says  Lord  Kenyon,  „will  not  avail  the  plaintiff.
the  rule  extends  only  to  actions  brought  against  the  drawer; -
  the  indorser  is  in  all  cases  entitled  to  notice,  for  he
has  no  concern  with  the  accounts  between  the  drawer  and
the  drawee.
*)  Bezahlt  ein  Dritter  den  Wechsel,  so  erwirbt  er  durch  die  Zahlung ¬
  keine  Wechselrechte,  wenn  die  Zahlung  weder  in  der  Form  einer
wechselmäßigen  Intervention,  noch  eines  wechselmäßigen  Uebertragungsaktes ¬
  erfolgt  ist.  Urth.  des  Königl.  Preuß.  Obertr.  vom  6.  Septbr.
1877.
Zeitschrift  Bd.  30.  S.  213.
Hierdurch  ist  dem  Wechselschuldner  die  Möglichkeit  gegeben,
durch  freiwillige  Einlösung  des  Wechsels  die  Regreßsumme  zu  vermindern. ¬

Cod.  civ.  art.  1236.  „Eine  Verbindlichkeit  kann  durch  jeden,
welcher  daran  ein  Interesse  hat,  zum  Beispiel  durch  einen  Mitschuldner
oder  einen  Bürgen,  erfüllt  werden."
—  Siehe  W.O.  Art.  81,
Auch  nach  engl.  Rechte  wird  dieses  Recht  dem  Wechselschuldner  zugestanden ¬
  werden  müssen,  weil  seine  wechselmäßige  Verpflichtung  dem
Wechselinhaber  bei  der  Erwerbung  des  Wechsels  aus  dem  Inhalte
des  letzteren  bekannt  geworden,  er  mithin  diesem  gegenüber  keine  fremde
Person  ist  und  weil  er  außerdem  die  Stellung  eines  Bürgen  hat.
Chitty  S.  139.  „Where  the  holder  of  a  bill  or  note  is
required  by  an  indorser  or  drawer  to  deliver  it  up,  on
payment  to  him  of  the  amount,  he  ought  to  deliver  it  up
in  such  a  state  as  will  not  prejudice  the  right  of  the  payer
to  proceed  on  the  security  against  the  prior  parties.
Anson  S.  213.  „A  man  cannot  be  compelled  to  accept
performance  of  the  contract  from  one  who  was  not  origi211. -

nally  a  party  to  it."
—  Pollock  S.  439.  „Generally  speaking, -
  the  liability  on  a  contract  cannot  be  transferred  so
as  to  discharge  the  person  or  estate  of  the  original  contractor
unless  the  creditor  agrees  to  accept  the  liability  of  another
—
person  instead  of  the  first."
19  &  20  Vict.  c.  97
29.  Juli  1856.  —  An  Act  to  amend  the  Laws  of  England
and  Ireland  affecting  Trade  and  Commerce  sect.  5.  „Ein
Bürge,  welcher  die  Schuld  eines  anderen  bezahlt,  ist  berechtigt,  die
Uebertragung  sämmtlicher  Sicherheiten  zu  verlangen,  welche  der  Gläubiger ¬
  für  die  Schuld  besitzt,  und  tritt  derselbe  ganz  an  die  Stelle
des  Gläubigers.
            
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