Volltext : Späing, Wilhelm: Französisches, belgisches und englisches Wechselrecht im Anschluß an die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung

156  Zweiter  Abschnitt.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  45.  46.47.
sect.  50.  (1.)  „Verzögerung  bei  der  Benachrichtigung
von  der  Dishonorirung  wird  entschuldigt,  wenn  der  Verzug -
  durch  Umstände  verursacht  worden  ist,  die  von  dem
Willen  des  Benachrichtigenden  unabhängig  sind  und  nicht
einem  Versehen  oder  einer  Nachlässigkeit  desselben  zugeschrieben ¬
  werden  können.  Fällt  die  Ursache  des  Verzuges -
  fort,  so  muss  die  Benachrichtigung  mit  angemessener -
  Sorgfalt  erfolgen.
(2.)  Die  Nothwendigkeit  der  Benachrichtigung  von
der  Dishonorirung  fällt  fort:
(a.)  wenn  trotz  Aufwendung  angemessener  Sorgfalt  eine
Benachrichtigung,  wie  sie  durch  dieses  Gesetz  verlangt ¬
  wird,  an  den  Aussteller  oder  Indossanten,
welcher  in  Anspruch  genommen  werden  soll,  nicht
gegeben  werden  kann  oder  dieselben  nicht  erreicht; -
  15)
carried  to  the  post-office  by  a  porter,  Lord  Ellenborough
said,  „You  must  go  further;  some  evidence  must  be  given
that  the  letter  was  taken  from  the  table  in  the  countinghouse -
  and  put  into  the  post-office.  Had  you  called  the
porter  and  he  had  said  that,  although  he  had  no  recollection ¬
  of  the  letter  in  question,  he  invariably  carried  to
the  post-office  all  the  letters  found  upon  the  table,  this
might  have  done,  but  1  cannot  hold  his  general  evidence
of  the  course  of  business,  in  the  plaintiff's  counting-house,
to  be  sufficient.“  —  Die  Beförderung  der  Benachrichtigung  kann
auch  durch  einen  besonderen  Boten  erfolgen,  sofern  dadurch  die  Ankunft ¬
  derselben  gegenüber  dem  gewöhnlichen  Postenlaufe  nicht  verzögert ¬
  wird.  —  Byles  S.  227.
15)
z.  B.  bei  Unbekanntschaft  mit  der  Wohnung  des  Wechselverpflichteten. ¬
  —  Byles  S.  247.  „Ignorance  of  a  party's  residence -
  will  excuse  neglect  to  give  notice  of  dishonour,  so
long  as  that  ignorance  continues  without  neglecting  to  use
the  ordinary  means  for  acquiring  information.  „It  would
be  very  hard,“  observes  Lord  Ellenborough,  „when  the
holder  of  a  bill  does  not  know  where  the  indorser  is  to  be
found,  if  he  lost  his  remedy  by  not  communicating  immediate ¬
  notice  of  the  dishonour  of  the  bill,  and  I  think
the  law  lays  down  no  such  rigid  rule.  The  holder  must
not  allow  himself  to  remain  in  a  state  of  passive  and  contented -
  ignorance:  but,  if  he  uses  reasonable  diligence  to
discover  the  residence  of  the  indorser,  I  conceive  that
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer