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glaubwürdig gehalten, bis das Gegentheil dargethan worden
ist, besonders wenn angegeben ist, woher sie genommen sind *).
IV
Co pi a lbücher.
Im allgemeinen gelten bey der Frage, welche Glaubwürdigkeit ¬
den Copialbüchern beyzulegen sey? dieselben Grundsätze, ¬
welche über die Beweiskraft der Copieen aufgestellt
worden sind **). Authentische d. h. solche Copialbücher,
in welchen die eingetragenen Copieen, nach den Originalen,
öffentlich beglaubigt sind, begründen daher bey dem Mangel
der Originalurkunden, einen eben so völligen Beweis, als die
Originale selbst erbracht haben würden ***). Sind sie überdies ¬
alt, so haben sie die Beweiskraft, welche alten Originalurkunden ¬
zugestanden wird. Einfache Copialbücher, d. h.
solche, in welchen die eingetragenen Copieen nicht vidimirt
sind, haben dessenungeachtet mehr Beweiskraft als einfache
Copieen, und diese wächst mit ihrem Alterthum. Denn ein
Copialbuch wurde immer unter öffentlicher Autorität angelegt, ¬
es führte solches immer ein dazu verpflichteter Mann.
Dieser hatte die Originalurkunden vor sich liegen, und beglaubigte ¬
dadurch einigermaaßen die von ihm vorgenommenen ¬
Abschriften, wenn er es gleich nicht bemerkte, daß sie
wirklich treu von dem Originale entnommen, oder vidimirt
****
seyen
*) Wäre dieses der Fall, so sind sie den Umständen nach für archivalische, =
oder wenigstens für beglaubte Copieen zu halten.
**) Vergl. Jo. Wilh. Waldschmidt D. de probatione per diplomataria; ¬
in Barinq Clavis diplomatica. Ed. II. Neues Lehrgebäude ¬
der Diplomatik. T. I. §. 204 fgg. Gruber Lehrsystem
der Diplomatik. Th. II Abth. I. Hauptst. 3. §. 29. Abth. II. Hauptst. 1.
§. 21. Westphal Beweiskraft der Copialbücher, im teutschen Staatsrecht. ¬
Abh. 10.
***) Org fr. 57. D. XXVI. 7. de administr. et periculo tutor.
***) Waldschmidt a. a. O. §. 24.