Volltext : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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glaubwürdig  gehalten,  bis  das  Gegentheil  dargethan  worden
ist,  besonders  wenn  angegeben  ist,  woher  sie  genommen  sind  *).
IV
Co  pi  a  lbücher.
Im  allgemeinen  gelten  bey  der  Frage,  welche  Glaubwürdigkeit ¬
  den  Copialbüchern  beyzulegen  sey?  dieselben  Grundsätze, ¬
  welche  über  die  Beweiskraft  der  Copieen  aufgestellt
worden  sind  **).  Authentische  d.  h.  solche  Copialbücher,
in  welchen  die  eingetragenen  Copieen,  nach  den  Originalen,
öffentlich  beglaubigt  sind,  begründen  daher  bey  dem  Mangel
der  Originalurkunden,  einen  eben  so  völligen  Beweis,  als  die
Originale  selbst  erbracht  haben  würden  ***).  Sind  sie  überdies ¬
  alt,  so  haben  sie  die  Beweiskraft,  welche  alten  Originalurkunden ¬
  zugestanden  wird.  Einfache  Copialbücher,  d.  h.
solche,  in  welchen  die  eingetragenen  Copieen  nicht  vidimirt
sind,  haben  dessenungeachtet  mehr  Beweiskraft  als  einfache
Copieen,  und  diese  wächst  mit  ihrem  Alterthum.  Denn  ein
Copialbuch  wurde  immer  unter  öffentlicher  Autorität  angelegt, ¬
  es  führte  solches  immer  ein  dazu  verpflichteter  Mann.
Dieser  hatte  die  Originalurkunden  vor  sich  liegen,  und  beglaubigte ¬
  dadurch  einigermaaßen  die  von  ihm  vorgenommenen ¬
  Abschriften,  wenn  er  es  gleich  nicht  bemerkte,  daß  sie
wirklich  treu  von  dem  Originale  entnommen,  oder  vidimirt
****
seyen
*)  Wäre  dieses  der  Fall,  so  sind  sie  den  Umständen  nach  für  archivalische, =
  oder  wenigstens  für  beglaubte  Copieen  zu  halten.
**)  Vergl.  Jo.  Wilh.  Waldschmidt  D.  de  probatione  per  diplomataria; ¬
  in  Barinq  Clavis  diplomatica.  Ed.  II.  Neues  Lehrgebäude ¬
  der  Diplomatik.  T.  I.  §.  204  fgg.  Gruber  Lehrsystem
der  Diplomatik.  Th.  II  Abth.  I.  Hauptst.  3.  §.  29.  Abth.  II.  Hauptst.  1.
§.  21.  Westphal  Beweiskraft  der  Copialbücher,  im  teutschen  Staatsrecht. ¬
  Abh.  10.
***)  Org  fr.  57.  D.  XXVI.  7.  de  administr.  et  periculo  tutor.
***)  Waldschmidt  a.  a.  O.  §.  24.
            
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