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der Beweiskraft derselben, welcher unter Umständen wohl
einen halben Beweis ausmachen kann, nach den andern concurrirenden ¬
Beweisgründen ermessen werden müssen *).
III.
Copieen von Copieen.
Jn wiefern Abschriften, welche von andern Copteen genommen =
sind, Beweiskraft haben, hängt lediglich von ihrer Beglaubigung =
ab. Einfache Copieen von alten einfachen oder
beglaubigten Copieen verdienen in Abwesenheit der Copie, von
der sie genommen sind, nicht den mindesten rechtlichen Bemerk.
Beglaubigte Copieen von einfachen oder beglaubigten Copteen
(transsumta) vertreten die Stelle der Copie, von welcher sie
„ selbst, wenn jene verlohren gegangen seyn
genommen sind*
sollte. Sie haben also dieselbe Beweiskraft, welche jene Copie,
von welcher sie genommen sind, erwiesener Maaßen zustand.
Der Grund hiervon liegt in der Beglaubigung durch eine
öffentliche Person, und in dem Zutrauen, welches derselben
geschenkt werden muß. Für einfache Copieen von Copieen
sind auch die in Büchern, welche nicht unter öffentlicher
Autorität verfaßt sind ***), enthaltenen Abdrücke von
Urkunden zu halten; indessen werden sie doch solange für
*) Boehmer Jus Eccles. Prot. L. II. tit. 22. §. 8. Wernher
P. UI. obs. 68. Brunnemann Consil. 133. nro. 15 u 41. Berger
Consil. P. I. resp. 124. Martin Commentar. forens. tit. 24 § 2.
nro. 46. Anderer Meynung ist Hellfeld a. a. O. §. 15. aber irrig.
**) Arg. cap. 16. (Decretal. II. 22.) de fide instrum. a Pufendorf, ¬
Observ. jur. Tom. III. obs. 110. — Es widerspricht der
angezogenen Stelle, wenn von Namdohr jurist. Erfahrungen. B. I.
S. 290 behauptet, eine solche Copie habe nur die Kraft der simples
renseignemens des Code Napoleon Art. 1335.
***) I. H. Boehmer Consultat. Vol. I. P. II. Consult. 73.
nro. 98. fag. Vergl. auch v. Bülow's u. Hagemann's pract. Erörterungen. ¬
Bd. I. nro. 40.