Volltext : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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der  Beweiskraft  derselben,  welcher  unter  Umständen  wohl
einen  halben  Beweis  ausmachen  kann,  nach  den  andern  concurrirenden ¬
  Beweisgründen  ermessen  werden  müssen  *).
III.
Copieen  von  Copieen.
Jn  wiefern  Abschriften,  welche  von  andern  Copteen  genommen =
  sind,  Beweiskraft  haben,  hängt  lediglich  von  ihrer  Beglaubigung =
  ab.  Einfache  Copieen  von  alten  einfachen  oder
beglaubigten  Copieen  verdienen  in  Abwesenheit  der  Copie,  von
der  sie  genommen  sind,  nicht  den  mindesten  rechtlichen  Bemerk.
Beglaubigte  Copieen  von  einfachen  oder  beglaubigten  Copteen
(transsumta)  vertreten  die  Stelle  der  Copie,  von  welcher  sie
„  selbst,  wenn  jene  verlohren  gegangen  seyn
genommen  sind*
sollte.  Sie  haben  also  dieselbe  Beweiskraft,  welche  jene  Copie,
von  welcher  sie  genommen  sind,  erwiesener  Maaßen  zustand.
Der  Grund  hiervon  liegt  in  der  Beglaubigung  durch  eine
öffentliche  Person,  und  in  dem  Zutrauen,  welches  derselben
geschenkt  werden  muß.  Für  einfache  Copieen  von  Copieen
sind  auch  die  in  Büchern,  welche  nicht  unter  öffentlicher
Autorität  verfaßt  sind  ***),  enthaltenen  Abdrücke  von
Urkunden  zu  halten;  indessen  werden  sie  doch  solange  für
*)  Boehmer  Jus  Eccles.  Prot.  L.  II.  tit.  22.  §.  8.  Wernher
P.  UI.  obs.  68.  Brunnemann  Consil.  133.  nro.  15  u  41.  Berger
Consil.  P.  I.  resp.  124.  Martin  Commentar.  forens.  tit.  24  §  2.
nro.  46.  Anderer  Meynung  ist  Hellfeld  a.  a.  O.  §.  15.  aber  irrig.
**)  Arg.  cap.  16.  (Decretal.  II.  22.)  de  fide  instrum.  a  Pufendorf, ¬
  Observ.  jur.  Tom.  III.  obs.  110.  —  Es  widerspricht  der
angezogenen  Stelle,  wenn  von  Namdohr  jurist.  Erfahrungen.  B.  I.
S.  290  behauptet,  eine  solche  Copie  habe  nur  die  Kraft  der  simples
renseignemens  des  Code  Napoleon  Art.  1335.
***)  I.  H.  Boehmer  Consultat.  Vol.  I.  P.  II.  Consult.  73.
nro.  98.  fag.  Vergl.  auch  v.  Bülow's  u.  Hagemann's  pract.  Erörterungen. ¬
  Bd.  I.  nro.  40.
            
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