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tig beschweret würden, also daß sie der gemeinen Rechte und
Reichsordnungen oftmals nicht genössen, sondern sich zu unbilligen =
Verträgen und Compositionibus dringen lassen musten
und also vielmals der unschuldige für den schuldigen beschweret
würde, und darauf demüthiglich gebeten, daß wir Ihnen, auch
hren Bürgern, Inwohnern, Dienern und Verwandten zu Abwendung ¬
solcher Beschwerden mit unser kayserl. Hülffe und Einsehen =
zu erscheinen gnädiglich geruheten. Des haben wir angesehn ¬
solch ihr demüthige ziemliche Bitte, auch der getreuen
Dienste, so sie weyland unsern löblichen Vorfahren am Reich,
Römischen Kaysern und Koenigen offt williglich gethan, und sie
uns und dem heil. reich hinführo wol thun mögen und sollen,
und darum vornemlich, auch daß wir ohne das alle unsern und
des Reichs, auch desselben Ständen und Unterthanen bey Nacht,
und unsern und des Reichs heylsahmen Constitutionen, Satzungen =
und Ordnungen zu erhalten, handzuhaben, zu schutzen und
zu schirmen (wie uns dann auch unsers tragenden Kayserl. Amts
halben gebühren will) wohlgeneigt und gaenßlich gemeinet seyn,
mit wohlbedachtem Muth, guten Rath und rechtem Wissen den
gemelten Bürgermeistern und Rath der Stadt Wißmar über vorberührte =
Versehung gemeiner geschribenen Rechten, Reichsconstitutionen ¬
und Ordnungen noch ferner diese besondere Gnade gethan =
und Freyheit gegeben, thun und geben ihnen die auch hiemit =
von Römischer Kayserlicher Macht Vollkommenheit wissentlich ¬
in Krafft dieses Brieffes, also deß nun hinführo in Ewigkeit
niemands, was Würdens, Standes oder Wesens der oder die
seyn, bemeldter Stadt Wißmar Gemeine oder Jhre Bürger,
Inwohner, Diener oder Verwandten sonderbahre Guter, oder
auch desselben Personen Zugehörige und Verwandte mit Arresk
Kummer und Repressalien oder dergleichen unordentlichen Mitteln, =
weder zu Wasser, noch zu Lande angreifen, aufhalten oder
beschweren, sondern sich desselben gegen ihnen allen und jeden
gaentzlich enthalten, und was sie zu ihnen sämtlichen, oder Ihr
jeden insonderheit zu sprechen, den ordentlichen Weg des Rechtens, ¬
dessen Sie, wie obstehet, einem jeden an gebührlichen Orten ¬
stat zu thun und dem nicht vor zu seyn, sich erbieten, suchen
und austragen, sich auch desselben ersätigen und begnügen lassen
sollen.