Volltext : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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tig  beschweret  würden,  also  daß  sie  der  gemeinen  Rechte  und
Reichsordnungen  oftmals  nicht  genössen,  sondern  sich  zu  unbilligen =
  Verträgen  und  Compositionibus  dringen  lassen  musten
und  also  vielmals  der  unschuldige  für  den  schuldigen  beschweret
würde,  und  darauf  demüthiglich  gebeten,  daß  wir  Ihnen,  auch
hren  Bürgern,  Inwohnern,  Dienern  und  Verwandten  zu  Abwendung ¬
  solcher  Beschwerden  mit  unser  kayserl.  Hülffe  und  Einsehen =
  zu  erscheinen  gnädiglich  geruheten.  Des  haben  wir  angesehn ¬
  solch  ihr  demüthige  ziemliche  Bitte,  auch  der  getreuen
Dienste,  so  sie  weyland  unsern  löblichen  Vorfahren  am  Reich,
Römischen  Kaysern  und  Koenigen  offt  williglich  gethan,  und  sie
uns  und  dem  heil.  reich  hinführo  wol  thun  mögen  und  sollen,
und  darum  vornemlich,  auch  daß  wir  ohne  das  alle  unsern  und
des  Reichs,  auch  desselben  Ständen  und  Unterthanen  bey  Nacht,
und  unsern  und  des  Reichs  heylsahmen  Constitutionen,  Satzungen =
  und  Ordnungen  zu  erhalten,  handzuhaben,  zu  schutzen  und
zu  schirmen  (wie  uns  dann  auch  unsers  tragenden  Kayserl.  Amts
halben  gebühren  will)  wohlgeneigt  und  gaenßlich  gemeinet  seyn,
mit  wohlbedachtem  Muth,  guten  Rath  und  rechtem  Wissen  den
gemelten  Bürgermeistern  und  Rath  der  Stadt  Wißmar  über  vorberührte =
  Versehung  gemeiner  geschribenen  Rechten,  Reichsconstitutionen ¬
  und  Ordnungen  noch  ferner  diese  besondere  Gnade  gethan =
  und  Freyheit  gegeben,  thun  und  geben  ihnen  die  auch  hiemit =
  von  Römischer  Kayserlicher  Macht  Vollkommenheit  wissentlich ¬
  in  Krafft  dieses  Brieffes,  also  deß  nun  hinführo  in  Ewigkeit
niemands,  was  Würdens,  Standes  oder  Wesens  der  oder  die
seyn,  bemeldter  Stadt  Wißmar  Gemeine  oder  Jhre  Bürger,
Inwohner,  Diener  oder  Verwandten  sonderbahre  Guter,  oder
auch  desselben  Personen  Zugehörige  und  Verwandte  mit  Arresk
Kummer  und  Repressalien  oder  dergleichen  unordentlichen  Mitteln, =
  weder  zu  Wasser,  noch  zu  Lande  angreifen,  aufhalten  oder
beschweren,  sondern  sich  desselben  gegen  ihnen  allen  und  jeden
gaentzlich  enthalten,  und  was  sie  zu  ihnen  sämtlichen,  oder  Ihr
jeden  insonderheit  zu  sprechen,  den  ordentlichen  Weg  des  Rechtens, ¬
  dessen  Sie,  wie  obstehet,  einem  jeden  an  gebührlichen  Orten ¬
  stat  zu  thun  und  dem  nicht  vor  zu  seyn,  sich  erbieten,  suchen
und  austragen,  sich  auch  desselben  ersätigen  und  begnügen  lassen
sollen.
            
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