Inhaltsverzeichnis : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (3)

fachen  Bedingung  abhängig,  nähmlich:
1.)  dass  jemand,  der  durch  den  Wechsel,  oder
in  Rücksicht  desselben  verbunden  werden  sollte, ¬
  oder  verbunden  war,  diese  Verbindlichkeit
entweder  gar  nicht,  oder  nicht  gehörig  über
nahm,  oder  erfüllte;  wie  z.  B.  dass  der  Trassat
den  auf  ihn  trassirten  Wechsel  nicht  acceptirte,
oder  den  acceptirten  nicht  bezahlte  (§.  218);
2.)  dass  weder  der  Wechselgläubiger  selbst,  noch
einer  seiner  Vormänner  sich  ein  wechselrechtliches ¬
  Versäumniss  zu  Schulden
kommen  liess  (§.  221),  oder,  mit  anderen  Worten, ¬
  dass  er  und  seine  Vormänner  alle  jene  Verbindlichkeiten ¬
  in  Beziehung  auf  die  Wechselmanipulation ¬
  erfüllten,  welche  ihm  zur  Sicherung
der  Wechselverbundenen  (§.  26,  Nr.  2)  nach
den  Gesetzen  zu  erfüllen  oblagen  (a).
§.  587.
Sie  müssen  bewiesen  werden.
Beyde  dieser  Bedingungen  müssen,  da  die
Gesetze  für  das  Vorhandenseyn  derselben  nir
gends  eine  gesetzliche  Vermuthung  aufstellen, ¬
  durch  den  Beweis  zur  Gewissheit  erhoben ¬
  werden,  soll  vernünftiger  Weise  von  einer
Verpflichtung  der  Vormänner,  den  Regress  zu
leisten,  irgend  eine  Rede  seyn.
Während  in  Beziehung  auf  die  erste  dieser
(a)  Vergl.  die  im  §.  389,  Anm.  b.),  angeführte  Literatur.
            
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