Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (1)

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Zusatz  zu  S.  24
Die  dort  erwähnte  Competenz  der  geistlichen  Gerichte
in  Schwängerungsfachen  in  Bezug  auf  die  vormals  ChurHessischen ¬
  Landestheile,  ist  waͤhrend  des  Drucks  durch  folgehoben ¬
  worden:
gende  Verordnung  vom  24.  Jun.  1829  auf
4.
„Georg  der  Vierte  r.
Nach  Vorschriften,  welche  in  den  bei  der  Besitznahme
der  vormals  Chur-Hessischen  mit  Unserm  Königreiche  Hannover ¬
  vereinigten  Landestheile  daselbst  vorgefundenen  und
beibehaltenen  Gesetzen  anzutreffen  sind,  ist  über  die  aus  einer
außerehelichen  Schwaͤngerung  abgeleiteten  auf  Dotation  oder
Alimentation  gerichteten  Ansprüche  von  dem  geistlichen  Gerichte ¬
  zu  entscheiden,  und  es  ist  in  Ansehung  derjenigen  der
gedachten  Landestheile,  welche  mit  Unsern  Grafschaften  Hoya
und  Diepholz  vereinigt  sind  und  über  welche  durch  Unser
Rescript  vom  15.  Febr.  1816  Unserm  Consistorio  zu  Hannover ¬
  die  Competenz  in  Consistorial-,  Kirchen-  und  Schulsachen ¬
  uͤbertragen  worden,  nach  dem  obigen  Grundsatze,  als
einer  entschieden  gültigen  Norm,  bislang  zu  verfahren  gewesen, ¬
  in  Ansehung  derjenigen  aber,  welche  Unserm  Fürstenthume ¬
  Gottingen  einverleibt  sind,  es  zweifelhaft  erachtet,  ob
durch  Unsere  für  diese  erlassene  Verfügung  vom  30.  Jun.
1820  daran  etwas  geaͤndert  sey,  oder  nicht.
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