Königreich Preußen. Art. 122. (112.)
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theilt wurden. Wenn hiernach schon der Einwand des mangelnden
Passivlegitimirten hinfällig ist, so ist noch ferner dem Verklagten ent-
gegenzuhalten , daß im Handelsverkehr überhaupt die Annahme gilt,
daß die von einem Handelsgesellschafter in der Branche ihres Geschäfts
abgeschlossenen Geschäfts für die Handelsgesellschaft abgeschlossen
sind, welcher allgemeinen Auffassung auch der Art 96 H.-G.-B. ent-
spricht. Eine Abweichung hiervon kann nur dann auf Anerkennung
Anspruch nehmen, wenn bei dem Geschäftsabschlüsse ausdrücklich zu
erkennen gegeben ist, daß nicht die Firma deren Mitinhaber er ist,
sondern er allein der Gegenkontrahent ist.
Ein solcher Beweis ist von der Verklagten nicht angetreten."
Die Sache ist nicht in die höheren Instanzen gelangt. y.
Art. 122. (112.)
Die Zahlungs-Einstellung eines einzelnen Handelsge-
sellschafters beweist nicht die Vermögens-Unzulänglichkeit
der Gesellschaft selbst, und macht die Eröffnung des Con-
curses über das Gesellschafts-Vermögen principiell ge-
setzlich nicht nothwendig.*)
Erk. des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
18. Juni 1867. (Striethorst's Archiv für Rechtsfälle,
Bd. 66, S. 334.)
Bei der Berathung der preuß. Concurs-Ordnung vom
8. Mai 1855 hat man die den Bedürfnissen des Verkehrs, den An-
schauungen des Handelsftandes und der Gesetzgebung anderer Staaten
entsprechende Ansicht, daß die offenen Handelsgesellschaften
als Träger einer juristischen Persönlichkeit als besondere
Rechtssubjecte mit selbstständigen Activis und Passivis angesehen
werden müssen, nicht länger ganz unberücksichtigt lassen zu dürfen ge-
glaubt. Man hat in Consequenz dessen den Gläubigern einer unter
gemeinschaftlicher Firma bestehende, Handelsgesellschaft in Betreff des
Gesellschaftsvermögens ein Absonderungsrecht, und zu dessen
Realisirung die Eröffnung eines für sie allein bestimmten selbststän-
digen Concurses über das Gesellschaftsvermögen gestattet.
*) Vergl. v. ^Kräwel, in Busch Archiv, B. IV, S. 46 flg.; v. Hahn,
Commentar, Bd. I, S. 307, und Rauda in Siebenhaars Archiv, Bd. 15,
S. 20.
Königreich Preußen. Art. 122. (112.)
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theilt wurden. Wenn hiernach schon der Einwand des mangelnden
Passivlegitimirten hinfällig ist, so ist noch ferner dem Verklagten ent-
gegenzuhalten , daß im Handelsverkehr überhaupt die Annahme gilt,
daß die von einem Handelsgesellschafter in der Branche ihres Geschäfts
abgeschlossenen Geschäfts für die Handelsgesellschaft abgeschlossen
sind, welcher allgemeinen Auffassung auch der Art 96 H.-G.-B. ent-
spricht. Eine Abweichung hiervon kann nur dann auf Anerkennung
Anspruch nehmen, wenn bei dem Geschäftsabschlüsse ausdrücklich zu
erkennen gegeben ist, daß nicht die Firma deren Mitinhaber er ist,
sondern er allein der Gegenkontrahent ist.
Ein solcher Beweis ist von der Verklagten nicht angetreten."
Die Sache ist nicht in die höheren Instanzen gelangt. y.
Art. 122. (112.)
Die Zahlungs-Einstellung eines einzelnen Handelsge-
sellschafters beweist nicht die Vermögens-Unzulänglichkeit
der Gesellschaft selbst, und macht die Eröffnung des Con-
curses über das Gesellschafts-Vermögen principiell ge-
setzlich nicht nothwendig.*)
Erk. des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
18. Juni 1867. (Striethorst's Archiv für Rechtsfälle,
Bd. 66, S. 334.)
Bei der Berathung der preuß. Concurs-Ordnung vom
8. Mai 1855 hat man die den Bedürfnissen des Verkehrs, den An-
schauungen des Handelsftandes und der Gesetzgebung anderer Staaten
entsprechende Ansicht, daß die offenen Handelsgesellschaften
als Träger einer juristischen Persönlichkeit als besondere
Rechtssubjecte mit selbstständigen Activis und Passivis angesehen
werden müssen, nicht länger ganz unberücksichtigt lassen zu dürfen ge-
glaubt. Man hat in Consequenz dessen den Gläubigern einer unter
gemeinschaftlicher Firma bestehende, Handelsgesellschaft in Betreff des
Gesellschaftsvermögens ein Absonderungsrecht, und zu dessen
Realisirung die Eröffnung eines für sie allein bestimmten selbststän-
digen Concurses über das Gesellschaftsvermögen gestattet.
*) Vergl. v. ^Kräwel, in Busch Archiv, B. IV, S. 46 flg.; v. Hahn,
Commentar, Bd. I, S. 307, und Rauda in Siebenhaars Archiv, Bd. 15,
S. 20.