Volltext : Commentar über den Code Napoleon (3)

Von  den  Verbindlichkeiten,  welche  aus  Verträgen  entstehen.  15
Hieraus  folgt:  I.  das  Eigenthum  der  zu  liefernden  Sache  geht  sogleich
auf  den  Gläubiger  über,  so  wie  die  Einwilligung  der  Contrahenten
vorhanden  ist;  es  bedarf  mithin  zur  Uebertragung  desselben  der  Tradition =
  nicht  mehr  (die  Römische  Maxime:  traditionibus,  non  nudis
pactis,  dominia  rerum  transseruntur,  ist  abgeschafft)  *).  II.  Die
Gefahr  der  Sache  geht  in  dem  Augenblicke,  wo  dieselbe  überliefert  werden =
  sollte,  auf  den  Gläubiger  über,  ausgenommen,  wenn  der  Schuldner =
  in  Verzug  gesetzt  ist,  die  Sache  zu  überliefern,  denn  dann  steh
sie  auf  Gefahr  des  letztern2).
1)  S.  auch  Art.  1583.
2)  Das  französische  Recht  kennt  die  Regel  dies  interpellat  pro  homine  eigentlich =
  nicht:  (S.  jedoch  Not.  zum  folgenden  Paragraph)  es  bedart  immer  einer =
  interpellatio  von  Seiten  des  Glaubigers,  geschehe  sie  mittelbar,  oder
unmittelbar,  um  die  mora  zu  begründen.  MALEVILLE  Analyse  ad  art.
1139.  aus  der  Discussion.
§.  705.
Verzug  (mora).
Verzug  ist  überhaupt  jede  vertragswidrige  Zögerung,  etwas  zu  thun
oder  eine  Sache  herauszugeben  (mora  dandi),  oder  anzunehmen  (mora
accipiendi)  *).  Die  Wirkung  derselben  ist,  wenn  der  Gläubiger  in
mora  ist,  daß  er  von  dem  Tage  der  Anbietung  keine  Zinsen  verlangen
kann,  und  die  Gefahr  der  Sache  auf  ihn  übergeht;  von  Seiten  des
Schuldners,  daß  die  Gefahr  der  Sache  auf  ihn  geht,  vorausgesetzt:
1)  daß  er  in  Verzug  gesetzt  worden  ist,  wie  im  vorigen  Paragraph
gesagt  ist,  und  2)  daß  die  Sache  nicht  durch  einen  Zufall  zu  Grunde  gegangen =
  ist,  durch  den  sie  auch,  wenn  sie  abgeliefert  worden  wäre,  bey
dem  Gläubiger  zu  Grunde  gegangen  seyn  würde2
Jn  Verzug  Art.  1139.
gesetzt  wird  der  Schuldner:  1)  durch  eine  von  dem  Gläubiger  mittelst
eines  Notars,  oder  eines  Huissters  3)  geschehene  Aufforderung  die  Sache
zu  überliefern;  2)  durch  die  Wirkung  des  Contracts  selbst,  falls
darin  bestimmt  ist,  daß  durch  den  bloßen  Ablauf  des  Ueberlieferungstermins, =
  und,  ohne  daß  es  einer  weitern  Handlung  bedürfe,  der
Schuldner  im  Verzuge  seyn  solle.  3)  Durch  das  Gesetz,  welches  ihm
Verzugszinsen  zu  bezahlen  auferlegt*).  Der  Gläubiger  wird  durch
Anerbieten  der  Zahlung,  und  Hinterlegung  derselben  in  Verzug  versetzt =
  *).
            
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