Von den Verbindlichkeiten, welche aus Verträgen entstehen. 15
Hieraus folgt: I. das Eigenthum der zu liefernden Sache geht sogleich
auf den Gläubiger über, so wie die Einwilligung der Contrahenten
vorhanden ist; es bedarf mithin zur Uebertragung desselben der Tradition =
nicht mehr (die Römische Maxime: traditionibus, non nudis
pactis, dominia rerum transseruntur, ist abgeschafft) *). II. Die
Gefahr der Sache geht in dem Augenblicke, wo dieselbe überliefert werden =
sollte, auf den Gläubiger über, ausgenommen, wenn der Schuldner =
in Verzug gesetzt ist, die Sache zu überliefern, denn dann steh
sie auf Gefahr des letztern2).
1) S. auch Art. 1583.
2) Das französische Recht kennt die Regel dies interpellat pro homine eigentlich =
nicht: (S. jedoch Not. zum folgenden Paragraph) es bedart immer einer =
interpellatio von Seiten des Glaubigers, geschehe sie mittelbar, oder
unmittelbar, um die mora zu begründen. MALEVILLE Analyse ad art.
1139. aus der Discussion.
§. 705.
Verzug (mora).
Verzug ist überhaupt jede vertragswidrige Zögerung, etwas zu thun
oder eine Sache herauszugeben (mora dandi), oder anzunehmen (mora
accipiendi) *). Die Wirkung derselben ist, wenn der Gläubiger in
mora ist, daß er von dem Tage der Anbietung keine Zinsen verlangen
kann, und die Gefahr der Sache auf ihn übergeht; von Seiten des
Schuldners, daß die Gefahr der Sache auf ihn geht, vorausgesetzt:
1) daß er in Verzug gesetzt worden ist, wie im vorigen Paragraph
gesagt ist, und 2) daß die Sache nicht durch einen Zufall zu Grunde gegangen =
ist, durch den sie auch, wenn sie abgeliefert worden wäre, bey
dem Gläubiger zu Grunde gegangen seyn würde2
Jn Verzug Art. 1139.
gesetzt wird der Schuldner: 1) durch eine von dem Gläubiger mittelst
eines Notars, oder eines Huissters 3) geschehene Aufforderung die Sache
zu überliefern; 2) durch die Wirkung des Contracts selbst, falls
darin bestimmt ist, daß durch den bloßen Ablauf des Ueberlieferungstermins, =
und, ohne daß es einer weitern Handlung bedürfe, der
Schuldner im Verzuge seyn solle. 3) Durch das Gesetz, welches ihm
Verzugszinsen zu bezahlen auferlegt*). Der Gläubiger wird durch
Anerbieten der Zahlung, und Hinterlegung derselben in Verzug versetzt =
*).