Objekt : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1848))

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Uebcr die schriftliche Eidesleistung.
pfangscheine des Beklagten (avxißvßloi) über die gehö-
rige Zustellung der Klage; eine Sitte, welche Iustinian
freilich erst im I. 537 zur gesetzlichen Verpflichtung er-
hob 19). Dieser Empfangschein konnte aber zugleich zur
cautio iudicio sisti benutzt werden, wenn man von der
Bürgenstcllung dispenfirt war; eine Nothwendigkeit zweier
getrennten Acte wüßte ich wenigstens mir nicht vorzu-
stellen. Freilich erwähnt Iustinian die persönliche Si-
cherheitsleistung (ngoaconlxt] hyyvrj) vor dem avxlßi-
ßlog, aber gewiß nicht in der Absicht, eine chronolo-
gische Reihefolge beider Acte festzustellen.
War aber diese schriftliche Form der Proceß-Caution
einmal durch Herkommen befestigt, so konnte es bei die-
sem außergerichtlichen Acte nicht verwehrt seyn, auch noch
eine Eidesformel in die Urkunde einzuschalten, um die
Sicherheit des Klägers wenigstens so weit zu erhöhen,
als es ohne Bürgen und Pfänder möglich war; ja wir
müssen annehmen, daß dieß selbst durch kaiserliche Edicte
den Grundbesitzern zur Pflicht gemacht worden sey'").
19) Nou. 53. c 3. §. 2.: vnoyqdqiuv tw xalov/.iiv(q dvxv-
drjJ.ori'ia xai iov yqovov xa&’ ov avroi x6 ßißUov iiur
dtdnxcu, iva /<?) xal negl xovxo xf/vt] xt; yfvtjTcu. Dgl. Cuia-
cii expos. nouellar. ad h. 1. — Das Wort dvxiß(ßXo<; ist in
der Vulgata durch libellus responsionis übersetzt worden; daß
aber auch die contradictorii libelli, welche schon von Arcadius
und Honorius im I. 400 erwähnt werden (const. un. de Hi«
qui potent, nom. 2., 15.), und die cautio emissa in dem vor-
hin mitgetheilten cap. 145. des Edictam Theodorici, nichts wei-
ter als solche Empfangscheine bedeuten, das möchte ich nicht so
entschieden annehmen, als es in Hollweg's Civilproceß Bd. I.
S. 256. geschehen ist.
20) Const. 8. de Prine, agent, in reb. (12., 22.): Zeno

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