I. Allgemeine Bestimmungen, § 4, 5.
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rungen auch dann als solche zu behandeln sind, wenn sie etwa irrthümlich ¬
als Beschwerden bezeichnet sein sollten oder der Antrag gestellt
wird, den Schriftsatz eventuell, d. h. wenn der Erinnerung nicht entsprochen ¬
werden sollte, als Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdegerichte ¬
vorzulegen.
Die Erinnerungen sind auch dann nur als solche zu behandeln, wenn
sie als Beschwerden bezeichnet werden.
Reichsger v. 16. 4. 84.
Nach Abs. 3 des § 4 G.=K.=G. kann die Einlegung von Erinnerungen
oder Beschwerden durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder
schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen. Für Beschwerden dieser
Art besteht demnach der in § 74*) Abs. 1 C.=P=O. angeordnete Anwaltszwang ¬
nicht
Reichsger. v. 13. 4. 87. — Jurist. Wochenschr. 1887, S. 208.
Der einer Erinnerung gegen den Kostenansatz beigefügte Antrag, dieselbe ¬
eventuell als Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdegerichte vorzulegen, ¬
ist nicht als eine im Voraus gegen die zu erlassende Entscheidung eingelegte ¬
Beschwerde aufzufassen, sondern als bedeutungslos und durch die Entscheidung ¬
über die Erinnerung erledigt zu betrachten.
Oberlandesger. Colmar v. 17. 11. 94. — Jurist. Zeitschr. XX, S. 387.
§ 5.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist
nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres ¬
nach rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens ¬
dem Zahlungspflichtigen eröffnet ist.
1. Der § 5 ist von der Reichstags=Kommission dem Gesetze beigefügt ¬
worden; als Behelf zu seiner Auslegung ist demnach nur der
Kommissionsbericht vorhanden.
2. Unter Gerichtskosten sind Gebühren und Auslagen zu verstehen. ¬
Eine Nachforderung wegen irrigen Ansatzes liegt vor, wenn
ein Kostenbetrag nachträglich und als Ergebniß einer Berichtigung der
reits aufgestellt gewesenen und dem Zahlungspflichtigen mitgetheilten
Kostenrechnung eingefordert wird.
Dies gilt auch für den Fall, daß diese Berichtigung auf Grund
eine
nachträglichen Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes auf
einen höheren Betrag erfolgt sein sollte, oder wenn irrthümlich oder
aus einem anderen Grunde nur die Auslagen und nicht auch die Gebühr ¬
oder nur die Gebühr und nicht auch die Auslagen berechnet und
eingefordert waren.
Voraussetzung ist jedoch, daß sich durch die Berichtigung der Gesammtbetrag ¬
der von dem Zahlungspflichtigen geforderten Kosten erhöht;
eine Berichtigung der Kostenberechnung in dem Sinne, daß der Ansatz
eines Postens ermäßigt, der Ansatz eines anderen erhöht wird, ohne daß
*) Jetzt 78.