Objekt : Rittmann, Otto: ¬Das deutsche Gerichtskostengesetz

I.  Allgemeine  Bestimmungen,  §  4,  5.
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rungen  auch  dann  als  solche  zu  behandeln  sind,  wenn  sie  etwa  irrthümlich ¬
  als  Beschwerden  bezeichnet  sein  sollten  oder  der  Antrag  gestellt
wird,  den  Schriftsatz  eventuell,  d.  h.  wenn  der  Erinnerung  nicht  entsprochen ¬
  werden  sollte,  als  Beschwerde  zu  behandeln  und  dem  Beschwerdegerichte ¬
  vorzulegen.
Die  Erinnerungen  sind  auch  dann  nur  als  solche  zu  behandeln,  wenn
sie  als  Beschwerden  bezeichnet  werden.
Reichsger  v.  16.  4.  84.
Nach  Abs.  3  des  §  4  G.=K.=G.  kann  die  Einlegung  von  Erinnerungen
oder  Beschwerden  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  oder
schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.  Für  Beschwerden  dieser
Art  besteht  demnach  der  in  §  74*)  Abs.  1  C.=P=O.  angeordnete  Anwaltszwang ¬
  nicht
Reichsger.  v.  13.  4.  87.  —  Jurist.  Wochenschr.  1887,  S.  208.
Der  einer  Erinnerung  gegen  den  Kostenansatz  beigefügte  Antrag,  dieselbe ¬
  eventuell  als  Beschwerde  zu  behandeln  und  dem  Beschwerdegerichte  vorzulegen, ¬
  ist  nicht  als  eine  im  Voraus  gegen  die  zu  erlassende  Entscheidung  eingelegte ¬
  Beschwerde  aufzufassen,  sondern  als  bedeutungslos  und  durch  die  Entscheidung ¬
  über  die  Erinnerung  erledigt  zu  betrachten.
Oberlandesger.  Colmar  v.  17.  11.  94.  —  Jurist.  Zeitschr.  XX,  S.  387.
§  5.
Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist
nur  zulässig,  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres ¬
  nach  rechtskräftiger  oder  endgültiger  Erledigung  des  Verfahrens ¬
  dem  Zahlungspflichtigen  eröffnet  ist.
1.  Der  §  5  ist  von  der  Reichstags=Kommission  dem  Gesetze  beigefügt ¬
  worden;  als  Behelf  zu  seiner  Auslegung  ist  demnach  nur  der
Kommissionsbericht  vorhanden.
2.  Unter  Gerichtskosten  sind  Gebühren  und  Auslagen  zu  verstehen. ¬

Eine  Nachforderung  wegen  irrigen  Ansatzes  liegt  vor,  wenn
ein  Kostenbetrag  nachträglich  und  als  Ergebniß  einer  Berichtigung  der
reits  aufgestellt  gewesenen  und  dem  Zahlungspflichtigen  mitgetheilten
Kostenrechnung  eingefordert  wird.
Dies  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  diese  Berichtigung  auf  Grund
eine
nachträglichen  Festsetzung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes  auf
einen  höheren  Betrag  erfolgt  sein  sollte,  oder  wenn  irrthümlich  oder
aus  einem  anderen  Grunde  nur  die  Auslagen  und  nicht  auch  die  Gebühr ¬
  oder  nur  die  Gebühr  und  nicht  auch  die  Auslagen  berechnet  und
eingefordert  waren.
Voraussetzung  ist  jedoch,  daß  sich  durch  die  Berichtigung  der  Gesammtbetrag ¬
  der  von  dem  Zahlungspflichtigen  geforderten  Kosten  erhöht;
eine  Berichtigung  der  Kostenberechnung  in  dem  Sinne,  daß  der  Ansatz
eines  Postens  ermäßigt,  der  Ansatz  eines  anderen  erhöht  wird,  ohne  daß
*)  Jetzt  78.
            
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