Metadaten : Reuss, Siegfried: ¬Die Verwirklichung der Vernunft

137  -muß,, -
  wenn  sie  mit  der  Norm  ihres  "Begriffs",  d.  i.
mit  ihrer  allgemeinen  Funktions-  und  Zweckbestimmung,
übereinstimmen  soll.  Die  Wahrheit  des  "apodiktischen
Urteils"  beruht  auf  ihrer  logischen  Form:  mit  jedem
Moment  des  Begriffs,  -  der  "Einzelheit",  "Besonderheit" -
  und  "Allgemeinheit"  -  ist  in  konkreter  Einheit
zugleich  der  "ganze  Begriff"  gesetzt.  Diese  logische
Form  ist  inhaltlich  mit  der  vollständigen  Bestimmtheit -
  der  Sache  an  und  für  sich  selbst  identisch.  -Im -
  Unterschied  zum  "disjunktiven  Urteil"  expliziert
das  "apodiktische  Urteil"  nicht  nur  die  konkrete  Identität -
  des  "an  und  für  sich  Allgemeinen"  mit  dem  "Bedie -

sonderen",  sondern  die  durch  das  "Besondere",  -spezifische -
  "Beschaffenheit"  -  vermittelte  Identitätsbeziehung -
  zwischen  "unmittelbarer  Einzelheit"  und
substantieller  "Allgemeinheit":
dieses  -  die  unmittelbare  Einzelnheit,  -Haus, -

-Gattung, -
  so-  und  so  beschaffen  -Besonderheit -

ist  gut  oder  schlecht
(s.  Hegel,  G.W.F.,  Sys.d.Ph.  1,  §  179,  S.  381  f.).
Um  ein  näherliegendes  Beispiel  zu  wählen:  dieser  Unterricht, -
  der  so  beschaffen  ist,  daß  er,  gestützt  auf
gewisse  institutionelle  Realisierungsbedingungen,  die
notwendigen  allgemeinen  Funktionsbestimmungen  X,  Y,  Z
in  adäquater  Weise  erfüllt,  ist  "gut"  -Indem -
  aber
das  "apodiktische  Urteil"  die  durch  das  "Besondere"  vermittelte -
  Identitätsbeziehung  zwischen  "Einzelheit"  und
"Allgemeinheit"  und  damit  die  Wahrheit  des  Urteils
überhaupt  expliziert,  hat  die  ins  Ziel  gekommene  "Bewegung -
  des  Urteils"  durch  seine  verschiedenen  Stufen
und  Arten  hindurch  sich  im  ganzen  aufgehoben,  d.  h.
das  "Urteil"  hat  sich  zu  einer  höheren  logischen  Form,
zum  "Schluß",  weiterbestimmt.  Die  Wahrheit  des  "apodiktischen -
  Urteils"  und  damit  der  Sphäre  des  Urteils
im  ganzen  besteht  in  konstitutiver  Relativierung  des
Geltungsanspruchs  dieser  logischen  Form  an  sich  selbst
            
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