Volltext : ¬Das practische gemeine Civilrecht (2)

848  Viertes  Buch.  Fünftes  Capitel.  §.  129.  Die  Intercession.
Diese  Vorschrift  tritt  dann  äusser  Anwendung,  wenn  die  Intercession
eidlich  bestärkt  worden  ist  102)
diese  Verwendung  von  Anfang  an  beabsichtigt  er  ist  daher  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  zu
war,  nicht  erst  hinterber  geschah.  Die  aus-  beurtheilen;  vergl.  auch  fr.  17.  §.  2.  Ad  S.  V.
Wegen  Anwendung  dieser  Vorschriften  auf
drückliche  Hervorhebung  dieser  einzigen  Ausnahme ¬
  nöthigt  zu  dem  Schluss,  dass  jede  an-  Eheleute,  die  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
leben,  s.  Glück  Bd.  XV.  S.  34  fl.
dere  sonst  bei  Int.  der  Frauen  statthafte  hier
102)  S.  §.  99.  I.  4).  Ein  Verzicht  also
absolut  ausgeschlossen  ist,  also  auch  nicht  die
animo  donandi  geschehene  Int.,  obwohl  diese  auf  die  Auth.  si  qua  mulier  findet  eigentlich
nicht  Statt;  eine  eidliche  Entsagung,
auch  schon  als  Schenkungen  verboten  sind,  was
welche  deshalb  in  der  Praxis  gewöhnlich  ist,
jedoch  vregen  Möglichkeit  der  Convalescenz  nicht
lässt  sich  insofern  rechtfertigen,  als  darin  zuganz ¬
  auf  Eins  hinauskommt.  Andere,  nicht  auf
gleich  eine  eidliche  Int.  enthalten  ist.  —  WittInt. ¬
  zurückzuführende  Obl.  -  Gründe  der  Frau
wen,  die  für  Schulden  ihrer  Männer  intercediz. ¬
  B.  dolus,  binden  sie  natürlich.  Vergl.  Sinren, ¬
  können  sich  nicht  auf  die  Aulh.  berufen,
tenis  a.  a.  O.  S.  385  ff.,  womit  übereinstimin
Vangerow  a.  a.  O.  S.  167  ff.  —  Diese  No-  allerdings  aber  ist  darin  eine  gewöhnliche  Int.
einer  Frau  enthalten.  s.  Glück  a.  a.  O.  S.  49  ff.
vellenstelle  hat  denn  zu  der  bekannten,  neuerdort ¬
  auch  über  die  von  Vielen  vertheidigte  aber  unlich ¬
  immer  noch  discutirten  Frage  Veranlassung
gegeben,  ob,  wenn  Eheleute  zusammen  einen  richtige  Ansicht,  dass  die  Wiederholung  der  Int.
von  Seiten  einer  Wittwe,  die  sie  schon  bei  LebzeiSchuldschein ¬
  ausgestellt  haben,  sie  auch  darauf  anten ¬
  des  Mannes  geleistet,  diese  vollgültig  mazuwenden, ¬
  also  m.  a.  W.  darin  eine  Int.  der  Frai
chen  künne.  Auch  dawider  steht  ihr  immer
für  den  Mann  als  geschehen  anzuerkennen  sei?
Sie  ist  ganz  bestimmt  zu  verneinen,  s.  Sint.  noch  die  exc.  intercess.  ex  Sclo  zu,  wäre  die
a.  a.  O.  S.  381  und  Vang.  S.  168  f.  In  der  neuere  Int.  auch  nach  c.  23.  Ad  S.  V.  formNovelle ¬
  ist  von  diesem  Fall  gar  nicht  die  Rede,  richtig  geschehen.
Druck  von  C.  P.  Melzer  in  Leipzig.
            
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