848 Viertes Buch. Fünftes Capitel. §. 129. Die Intercession.
Diese Vorschrift tritt dann äusser Anwendung, wenn die Intercession
eidlich bestärkt worden ist 102)
diese Verwendung von Anfang an beabsichtigt er ist daher nach den gewöhnlichen Regeln zu
war, nicht erst hinterber geschah. Die aus- beurtheilen; vergl. auch fr. 17. §. 2. Ad S. V.
Wegen Anwendung dieser Vorschriften auf
drückliche Hervorhebung dieser einzigen Ausnahme ¬
nöthigt zu dem Schluss, dass jede an- Eheleute, die in allgemeiner Gütergemeinschaft
leben, s. Glück Bd. XV. S. 34 fl.
dere sonst bei Int. der Frauen statthafte hier
102) S. §. 99. I. 4). Ein Verzicht also
absolut ausgeschlossen ist, also auch nicht die
animo donandi geschehene Int., obwohl diese auf die Auth. si qua mulier findet eigentlich
nicht Statt; eine eidliche Entsagung,
auch schon als Schenkungen verboten sind, was
welche deshalb in der Praxis gewöhnlich ist,
jedoch vregen Möglichkeit der Convalescenz nicht
lässt sich insofern rechtfertigen, als darin zuganz ¬
auf Eins hinauskommt. Andere, nicht auf
gleich eine eidliche Int. enthalten ist. — WittInt. ¬
zurückzuführende Obl. - Gründe der Frau
wen, die für Schulden ihrer Männer intercediz. ¬
B. dolus, binden sie natürlich. Vergl. Sinren, ¬
können sich nicht auf die Aulh. berufen,
tenis a. a. O. S. 385 ff., womit übereinstimin
Vangerow a. a. O. S. 167 ff. — Diese No- allerdings aber ist darin eine gewöhnliche Int.
einer Frau enthalten. s. Glück a. a. O. S. 49 ff.
vellenstelle hat denn zu der bekannten, neuerdort ¬
auch über die von Vielen vertheidigte aber unlich ¬
immer noch discutirten Frage Veranlassung
gegeben, ob, wenn Eheleute zusammen einen richtige Ansicht, dass die Wiederholung der Int.
von Seiten einer Wittwe, die sie schon bei LebzeiSchuldschein ¬
ausgestellt haben, sie auch darauf anten ¬
des Mannes geleistet, diese vollgültig mazuwenden, ¬
also m. a. W. darin eine Int. der Frai
chen künne. Auch dawider steht ihr immer
für den Mann als geschehen anzuerkennen sei?
Sie ist ganz bestimmt zu verneinen, s. Sint. noch die exc. intercess. ex Sclo zu, wäre die
a. a. O. S. 381 und Vang. S. 168 f. In der neuere Int. auch nach c. 23. Ad S. V. formNovelle ¬
ist von diesem Fall gar nicht die Rede, richtig geschehen.
Druck von C. P. Melzer in Leipzig.