Metadaten : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (3)

Titel  II.  Zwangsvollstreckung  in  d.  unbewegl.  Vermögen.  §.  757.  Bem.  III.  363
Aufenthaltsorts  der  Gläubiger  zu  berücksichtigen  ist,  Subh.O.  Art.  10.,  Vollz.J.
§.  14.
e.  Von  der  Bestellung  des  Verwalters,  sowie  von  dem  Verkaufstermine  sind  alsbald, ¬
  unabhängig  von  der  in  Art.  12.  der  Subh.O.  vorgeschriebenen  öffentlichen
Bekanntmachung,  der  Schuldner  (und  selbstverständlich  auch  der  Eigenthümer
wenn  er  nicht  zugleich  Schuldner  ist,  sowie  der  Miteigenthümer  und  Vorkaufsberechtigte, ¬
  s.  Komm.Ber.  der  Abg.K.  zu  dieser  Stelle),  die  Pfandgläubiger ¬
  (ohne  Rücksicht  auf  die  Fälligkeit  der  Pfandforderung  und  ohne  Rücksicht ¬
  darauf,  ob  sie  zu  den  betreibenden  Gläubigern  gehören),  sowie  die  übrigen  aus
den  öffentlichen  Büchern  ersichtlichen  Realgläubiger  (Subh.O.  Art.  22.  Abs.  2.)
sodann  die  betreibenden  Gläubiger,  d.  h.  diejenigen,  auf  deren  Antrag
die  Zwangsvollstreckung  angeordnet  oder  deren  Beitritt  zu  dem  Vollstreckungsverfahren ¬
  in  der  Folge  von  dem  Vollstreckungsgerichte  zugelassen  worden  ist  —  im
Falle  des  Konkurses  der  betreibende  Konkursverwalter,  Art.  32.
a.  a.  O.  —  zu  benachrichtigen  (vgl.  §.  755.  Bem.  III.  4.).  Hierbei  sind
auch  die  zum  Verkaufe  bestimmten  Grundstücke  zu  bezeichnen,  wenn  dieselben  den  Betheiligten ¬
  nicht  schon  früher  bekannt  gegeben  worden  sind,  Art.  10.  a.  a.  O.  Diese
Benachrichtigung  bildet  ein  wesentliches  Erforderniß  (vgl.  auch  Art.  16.  Abs.  5.
a.  a.  O.).
An  die  Kassenstellen,  welche  wegen  Staats-,  Amtskörperschafts-  und  Gemeindeabgaben ¬
  und  wegen  der  Brandschadensbeiträge  bei  der  Zwangsvollstreckung
betheiligt  sind  (Art.  22.  Abs.  2.  Nr.  1.  u.  2.),  ist  ganz  unabhängig  davon,  ob  und
in  wie  weit  die  Forderungen  derselben  aus  den  öffentlichen  Büchern  oder  aus  anderen ¬
  der  Vollstreckungsbehörde  zugänglichen  amtlichen  Quellen  ersichtlich  sind,  von
der  Auswahl  der  Grundstücke,  der  Bestellung  des  Verwalters  und  dem  Termine
Mittheilung  zu  machen.
Der  Verkaufstermin  ist  endlich  auch  dem  Verwalter  zu  eröffnen,  Subh.O.
Art.  10.,  Vollz.J.  §§.  14-16.
k.  Der  Verkaufstermin  ist  zweimal  öffentlich  bekannt  zu  machen.
In  die  Bekanntmachung  ist  aufzunehmen:
a.  die  Beschreibung  der  zum  Verkaufe  bestimmten  Liegenschaften  nach  Parzellennummer, ¬
  Lage,  Meßgehalt,  Kulturart  u.  s.  w.,  bei  Gebäuden  insbesondere  deren
Bauart  und  Bestimmung,  beziehungsweise  Benützungsweise  (ob  Wohnhaus,  Oekonomiegebäude ¬
  2c.);  hiebei  kann  auch  der  Anschlag  beigefügt  werden;
ß.  der  Tag  der  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  durch  das  Vollstreckungsgericht ¬

.  die  Ernennung  des  Verwalters;
6.  der  Ort  und  die  Zeit  (Tag  und  Stunde)  der  Aufstreichsverhandlung;
s.  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  im  ersten  bezw.  zweiten  (s.  Art.  16.
Abs.  5.  a.  a.  O.)  Verkaufstermin  erfolge,  letzternfalls  die  Mittheilung  des  Höchstgebots ¬
  vom  ersten  Termine,  beziehungsweise,  daß  in  diesem  kein  Angebot  erfolgt
sei,  sowie  die  Mittheilung  des  nach  dem  ersten  Termin  etwa  erfolgten  Angebots
oder  des  Nachgebots  (Art.  16.  Abs.  1.  und  2.);
die  Bezeichnung  der  Mitglieder  der  Verkaufskommission;  Subh.O.  Art.  12.
u.  16.,  Vollz.I.  §§.  20.  26.  Abs.  2.
Die  Bekanntmachung  hat  „in  ortsüblicher  Weise"  (z.  B.  durch  den
Ausrufer)  zu  geschehen,  Art.  12.  a.  a.  O.;  nach  der  Vollz.Instr.  §.  19.  soll  dieselbe
aber  jedenfalls  auch  am  Rathhause,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  an  dem  für
obrigkeitliche  Verhandlungen  bestimmten  Lokale  des  Orts,  zu  dessen  Gemeindever¬
            
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