Titel II. Zwangsvollstreckung in d. unbewegl. Vermögen. §. 757. Bem. III. 363
Aufenthaltsorts der Gläubiger zu berücksichtigen ist, Subh.O. Art. 10., Vollz.J.
§. 14.
e. Von der Bestellung des Verwalters, sowie von dem Verkaufstermine sind alsbald, ¬
unabhängig von der in Art. 12. der Subh.O. vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachung, der Schuldner (und selbstverständlich auch der Eigenthümer
wenn er nicht zugleich Schuldner ist, sowie der Miteigenthümer und Vorkaufsberechtigte, ¬
s. Komm.Ber. der Abg.K. zu dieser Stelle), die Pfandgläubiger ¬
(ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Pfandforderung und ohne Rücksicht ¬
darauf, ob sie zu den betreibenden Gläubigern gehören), sowie die übrigen aus
den öffentlichen Büchern ersichtlichen Realgläubiger (Subh.O. Art. 22. Abs. 2.)
sodann die betreibenden Gläubiger, d. h. diejenigen, auf deren Antrag
die Zwangsvollstreckung angeordnet oder deren Beitritt zu dem Vollstreckungsverfahren ¬
in der Folge von dem Vollstreckungsgerichte zugelassen worden ist — im
Falle des Konkurses der betreibende Konkursverwalter, Art. 32.
a. a. O. — zu benachrichtigen (vgl. §. 755. Bem. III. 4.). Hierbei sind
auch die zum Verkaufe bestimmten Grundstücke zu bezeichnen, wenn dieselben den Betheiligten ¬
nicht schon früher bekannt gegeben worden sind, Art. 10. a. a. O. Diese
Benachrichtigung bildet ein wesentliches Erforderniß (vgl. auch Art. 16. Abs. 5.
a. a. O.).
An die Kassenstellen, welche wegen Staats-, Amtskörperschafts- und Gemeindeabgaben ¬
und wegen der Brandschadensbeiträge bei der Zwangsvollstreckung
betheiligt sind (Art. 22. Abs. 2. Nr. 1. u. 2.), ist ganz unabhängig davon, ob und
in wie weit die Forderungen derselben aus den öffentlichen Büchern oder aus anderen ¬
der Vollstreckungsbehörde zugänglichen amtlichen Quellen ersichtlich sind, von
der Auswahl der Grundstücke, der Bestellung des Verwalters und dem Termine
Mittheilung zu machen.
Der Verkaufstermin ist endlich auch dem Verwalter zu eröffnen, Subh.O.
Art. 10., Vollz.J. §§. 14-16.
k. Der Verkaufstermin ist zweimal öffentlich bekannt zu machen.
In die Bekanntmachung ist aufzunehmen:
a. die Beschreibung der zum Verkaufe bestimmten Liegenschaften nach Parzellennummer, ¬
Lage, Meßgehalt, Kulturart u. s. w., bei Gebäuden insbesondere deren
Bauart und Bestimmung, beziehungsweise Benützungsweise (ob Wohnhaus, Oekonomiegebäude ¬
2c.); hiebei kann auch der Anschlag beigefügt werden;
ß. der Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht ¬
. die Ernennung des Verwalters;
6. der Ort und die Zeit (Tag und Stunde) der Aufstreichsverhandlung;
s. die Angabe, daß die Versteigerung im ersten bezw. zweiten (s. Art. 16.
Abs. 5. a. a. O.) Verkaufstermin erfolge, letzternfalls die Mittheilung des Höchstgebots ¬
vom ersten Termine, beziehungsweise, daß in diesem kein Angebot erfolgt
sei, sowie die Mittheilung des nach dem ersten Termin etwa erfolgten Angebots
oder des Nachgebots (Art. 16. Abs. 1. und 2.);
die Bezeichnung der Mitglieder der Verkaufskommission; Subh.O. Art. 12.
u. 16., Vollz.I. §§. 20. 26. Abs. 2.
Die Bekanntmachung hat „in ortsüblicher Weise" (z. B. durch den
Ausrufer) zu geschehen, Art. 12. a. a. O.; nach der Vollz.Instr. §. 19. soll dieselbe
aber jedenfalls auch am Rathhause, oder in Ermangelung eines solchen an dem für
obrigkeitliche Verhandlungen bestimmten Lokale des Orts, zu dessen Gemeindever¬