10.
Miszellen
10.1.
Statutenkollision und persönliche Rechte
Neumeyer, Karl
Miszellen.
[Statutenkollision und persönliche Rechte.] Emst Mayer hat
meinen Untersuchungen über die Frühgeschichte des internationalen
Privatrechts im letzten Jahrgang dieser Zeitschrift die Ehre einer sehr
eingehenden Besprechung gewidmet, dabei auch auf eine Anzahl von Be-
denken hingewiesen, die ihm bei der Durchnahme des Buches geblieben,
und die er mir freundlichst „zur Beantwortung vorlegt“. Sie stellen jener
Arbeit einen selbständigen Aufbau gegenüber: es bestehe ein Zusammen-
hang zwischen der Lehre von der Statutenkollision und dem alten
System der persönlichen Hechte, den ich geglaubt hatte verneinen zu
sollen; sei doch jene Lehre nichts anderes als die Zusammenfassung
eines weiterentwickelten Systems der persönlichen Rechte zusammen
mit Rechtsbildungen räumlicher Art, die außerhalb des Systems seit
alters in Geltung waren. Wenn ein so bedeutender Kenner des mittels
alterlich - italienisch en Rechts Erörterung seiner Aufstellungen verlangt,
so verpachtet das zur Antwort. Es mußte auch meine heftige Ab-
neigung überwinden, Selbstgeschriebenes verteidigen zu sollen. Aber
freilich: ich komme hier ungewollt in die Rolle des Widerparts. Denn
die Einwendungen gegen die vorgeschlagene Lösung strömen mir zu —
so dicht, daß nur die wichtigsten unter ihnen zu Worte kommen
können — und ich möchte nur wünschen, daß sie in ihrer Häufung
die Hochschätzung nicht verdecken, die ich dem Verfasser der italie-
nischen Verfassungsgeschichte entgegenbringe.
1. Ein Fundort der älteren Lehren von der Statutenkollision sind
die Schriften der rechtsgelehrten Juristen Italiens. Soll aber ein Zu-
sammenhang dieser Lehren mit dem System der persönlichen Rechte
bestehen, so ist nur zweierlei möglich. Entweder haben diese Juristen
selbst aus jenem System geschöpft, oder sie haben ihre Lehren aus
einer Praxis übernommen, die ihrerseits aus dem System erwachsen ist.
Der erste Weg ist völlig ungangbar. Die Unwissenheit, mit der jene
Juristen dem System ganz regelmäßig gegenüberstanden — ich darf
auf meine Arbeit 1 8.100 ff., 162ff., auch 71 ff. verweisen — schließt das
ohne weiteres aus. Aber auch der zweite Weg macht Schwierigkeiten.
Denn eine Lehre von der Statutenkollision als System, eine Zusapmenord-