Volltext : Sonnleithner, Ignaz von: Lehrbuch des österreichischen Handels- und Wechselrechtes, verbunden mit den gesetzlichen Vorschriften über die gewöhnlichsten Rechtsverhältnisse der Handelsleute

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Dieserwegen  werden  die,  mit  einer  derley  Adresse  versehenen  Wechselbriefe ¬
  domicilirte  Wechselbriefe  genannt.
§.  468.  Bey  der  einfachen  Präsentation  kann  es  geschehen,
daß  der  Bezogene  dem  Präsentanten  Hoffnung  gibt,  daß  bis  zu
dem  nächsten  Posttage  ein  Avisobrief  kommen,  oder  ein  anderer,
die  Acceptation  bewirkender  Umstand  sich  ereignen  werde.  Der
Präsentant  lasse  sich  durch  derley  Bemerkungen  nicht  irre  führen,
lasse  dem  ungeachtet  den  Protest  erheben,  und  sende  ihn  an  seinen
Vormann,  sonst  läßt  er  den  Vormann  aus  der  Haftung,  und  der
Bezogene  ist  ihm  auch  nicht  verbindlich,  weil  er  nicht  acceptirte
§.  469.  Bey  Wechselbriefen,  welche  wenig  Tage  nach  der
Präsentation  zur  Annahme  verfallen,  und  auf  kleinere  Beträge
lauten,  unterläßt  der  Bezogene  oft,  die  Acceptation  darauf  anzumerken, ¬
  und  schreibt  nur  auf  den  Wechselbrief  das  Wort:  richtig, ¬
  ohne  Datum  oder  Unterschrift  beyzufügen.  Damit  will  der
Bezogene  andeuten,  man  solle  sogleich  den  Wechsel  einkassiren
lassen.  Dieses  muß  aber  auch  noch  an  demselben  Tage  geschehen,
denn  das  Wort  richtig  ist  keine  förmliche  Acceptation,  und
wartet  man  mit  der  Einkassirung  auf  den  nächsten  Tag,  so  ist  der
Wechsel  präjudicirt,  wenn  kein  Protest  vorliegt;  verweigerte  aber
der  Bezogene  noch  an  dem  Präsentationstage  die  Zahlung,  dann
könnte  noch  an  demselben  Tage  der  Protest  erhoben,  und  an  den
Vormann  eingesendet  werden.
§.  470.  Wurde  die  Acceptation  einer  Tratte  weder  von
dem  Trassaten  noch  dem  allenfälligen  Nothadressaten  geleistet,
findet  sich  auch  kein  Honorant,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  die
Acceptation  absolut,  für  jeden  Fall,  oder  nur  einstweilen,
aufschiebend,  z.  B.  wegen  noch  nicht  erhaltenem  Aviso,  verweigert
wurde.  Im  ersten  Falle  ist,  ungeachtet  die  Verfallzeit  des  Wechsels ¬
  noch  nicht  eingetreten  ist,  eben  so,  als  wäre  zur  Verfallzeit
die  Zahlung  unterblieben,  nach  Einsendung  des  Original-Wechsels
und  Protestes,  der  Regreß  nach  einer  gerechten  Retourrechnung
*)  W.  O.  Art.  11.
            
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