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Dieserwegen werden die, mit einer derley Adresse versehenen Wechselbriefe ¬
domicilirte Wechselbriefe genannt.
§. 468. Bey der einfachen Präsentation kann es geschehen,
daß der Bezogene dem Präsentanten Hoffnung gibt, daß bis zu
dem nächsten Posttage ein Avisobrief kommen, oder ein anderer,
die Acceptation bewirkender Umstand sich ereignen werde. Der
Präsentant lasse sich durch derley Bemerkungen nicht irre führen,
lasse dem ungeachtet den Protest erheben, und sende ihn an seinen
Vormann, sonst läßt er den Vormann aus der Haftung, und der
Bezogene ist ihm auch nicht verbindlich, weil er nicht acceptirte
§. 469. Bey Wechselbriefen, welche wenig Tage nach der
Präsentation zur Annahme verfallen, und auf kleinere Beträge
lauten, unterläßt der Bezogene oft, die Acceptation darauf anzumerken, ¬
und schreibt nur auf den Wechselbrief das Wort: richtig, ¬
ohne Datum oder Unterschrift beyzufügen. Damit will der
Bezogene andeuten, man solle sogleich den Wechsel einkassiren
lassen. Dieses muß aber auch noch an demselben Tage geschehen,
denn das Wort richtig ist keine förmliche Acceptation, und
wartet man mit der Einkassirung auf den nächsten Tag, so ist der
Wechsel präjudicirt, wenn kein Protest vorliegt; verweigerte aber
der Bezogene noch an dem Präsentationstage die Zahlung, dann
könnte noch an demselben Tage der Protest erhoben, und an den
Vormann eingesendet werden.
§. 470. Wurde die Acceptation einer Tratte weder von
dem Trassaten noch dem allenfälligen Nothadressaten geleistet,
findet sich auch kein Honorant, so ist zu unterscheiden, ob die
Acceptation absolut, für jeden Fall, oder nur einstweilen,
aufschiebend, z. B. wegen noch nicht erhaltenem Aviso, verweigert
wurde. Im ersten Falle ist, ungeachtet die Verfallzeit des Wechsels ¬
noch nicht eingetreten ist, eben so, als wäre zur Verfallzeit
die Zahlung unterblieben, nach Einsendung des Original-Wechsels
und Protestes, der Regreß nach einer gerechten Retourrechnung
*) W. O. Art. 11.