Volltext : Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

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Viertens.  Wird  die  Geschwindigkeit  der  Fahrten  auf  Eifenbahnen  bei  Personen=Wagenzügen ¬
  auf  vier  Meilen  mit  Ausschluß  des  Aufenthaltes  in  den  Zwischenstationen, ¬
  und  rücksichtlich  fünf  Meilen  mit  Einschluß  dieses  Aufenthaltes
für  die  Stunde  festgestellt.
Bei  Lastzügen  wird  die  Geschwindigkeit  der  Fahrt  auf  drei  Meilen  für  die
Stunde  bestimmt.
Fünftens.  Um  die  auf  der  Eisenbahn  Fahrenden,  bei  einem  eintretenden  Unfalle ¬
  in  die  Lage  zu  setzen,  sich  leicht  selbst  retten  zu  können,  ohne  erst  das
Oeffnen  des  Verschlusses  abwarten  zu  dürfen,  wie  dieß  z.  B.  bei  dem  Wagen  der
dritten  Classe  der  Fall  ist,  so  wird  bei  den  Wägen  der  ersten  und  zweiten  Classe
eine  Einrichtung  zu  treffen  seyn,  daß  die  Mitfahrenden  den  Verschluß  ohne  große
Anstrengung  zu  beseitige  nvermögen.
Bis  diese  Einrichtung  bei  den  erwähnten  Wagenclassen  in  Wirksamkeit  tritt,
wird  angeordnet  selbe  offen  zu  halten.
Hiebei  findet  man  aber  die  Warnung  beizufügen,  daß  bei  der  Ankunft  an
dem  Orte  der  Bestimmung,  oder  bei  Aufenthalten  während  der  Fahrt  die  durch
Hindernisse,  welch'  immer  einer  Art  herbeigeführt  werden  könnten,  die  Sorgfalt
für  die  eigene  Sicherheit  und  jene  der  Mitfahrenden  jeden  Reisenden  die  Beobachtung ¬
  der  Vorsicht  gebiethet,  den  Wagen  nicht  früher  zu  verlassen,  als  bis  der
Train  still  steht,  weil  das  Aussteigen  nur  in  diesem  Falle  ohne  Gefahr  statt  finden ¬
  kann.
Die  aus  der  Nichtbeobachtung  dieser  Vorsicht  entstehenden  nachtheiligen  Folgen ¬
  hat  jeder  Reisende,  so  fern  sie  ihn  allein  treffen,  sich  selbst  zuzuschreiben,  so
ferne  aber  durch  jene  Unvorsichtigkeit  die  gemeinschaftliche  Sicherheit,  oder  jene
einzelner  Personen  benachtheiliget  worden  wäre,  wird  er  zur  Verantwortung  und
Strafe  nach  dem  II.  Theile  gezogen  werden.
            
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