Full text: Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

367 
Viertens. Wird die Geschwindigkeit der Fahrten auf Eifenbahnen bei Per 
sonen=Wagenzügen auf vier Meilen mit Ausschluß des Aufenthaltes in den Zwi 
schenstationen, und rücksichtlich fünf Meilen mit Einschluß dieses Aufenthaltes 
für die Stunde festgestellt. 
Bei Lastzügen wird die Geschwindigkeit der Fahrt auf drei Meilen für die 
Stunde bestimmt. 
Fünftens. Um die auf der Eisenbahn Fahrenden, bei einem eintretenden Un 
falle in die Lage zu setzen, sich leicht selbst retten zu können, ohne erst das 
Oeffnen des Verschlusses abwarten zu dürfen, wie dieß z. B. bei dem Wagen der 
dritten Classe der Fall ist, so wird bei den Wägen der ersten und zweiten Classe 
eine Einrichtung zu treffen seyn, daß die Mitfahrenden den Verschluß ohne große 
Anstrengung zu beseitige nvermögen. 
Bis diese Einrichtung bei den erwähnten Wagenclassen in Wirksamkeit tritt, 
wird angeordnet selbe offen zu halten. 
Hiebei findet man aber die Warnung beizufügen, daß bei der Ankunft an 
dem Orte der Bestimmung, oder bei Aufenthalten während der Fahrt die durch 
Hindernisse, welch' immer einer Art herbeigeführt werden könnten, die Sorgfalt 
für die eigene Sicherheit und jene der Mitfahrenden jeden Reisenden die Beobach 
tung der Vorsicht gebiethet, den Wagen nicht früher zu verlassen, als bis der 
Train still steht, weil das Aussteigen nur in diesem Falle ohne Gefahr statt fin 
den kann. 
Die aus der Nichtbeobachtung dieser Vorsicht entstehenden nachtheiligen Fol 
gen hat jeder Reisende, so fern sie ihn allein treffen, sich selbst zuzuschreiben, so 
ferne aber durch jene Unvorsichtigkeit die gemeinschaftliche Sicherheit, oder jene 
einzelner Personen benachtheiliget worden wäre, wird er zur Verantwortung und 
Strafe nach dem II. Theile gezogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer