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Viertens. Wird die Geschwindigkeit der Fahrten auf Eifenbahnen bei Per
sonen=Wagenzügen auf vier Meilen mit Ausschluß des Aufenthaltes in den Zwi
schenstationen, und rücksichtlich fünf Meilen mit Einschluß dieses Aufenthaltes
für die Stunde festgestellt.
Bei Lastzügen wird die Geschwindigkeit der Fahrt auf drei Meilen für die
Stunde bestimmt.
Fünftens. Um die auf der Eisenbahn Fahrenden, bei einem eintretenden Un
falle in die Lage zu setzen, sich leicht selbst retten zu können, ohne erst das
Oeffnen des Verschlusses abwarten zu dürfen, wie dieß z. B. bei dem Wagen der
dritten Classe der Fall ist, so wird bei den Wägen der ersten und zweiten Classe
eine Einrichtung zu treffen seyn, daß die Mitfahrenden den Verschluß ohne große
Anstrengung zu beseitige nvermögen.
Bis diese Einrichtung bei den erwähnten Wagenclassen in Wirksamkeit tritt,
wird angeordnet selbe offen zu halten.
Hiebei findet man aber die Warnung beizufügen, daß bei der Ankunft an
dem Orte der Bestimmung, oder bei Aufenthalten während der Fahrt die durch
Hindernisse, welch' immer einer Art herbeigeführt werden könnten, die Sorgfalt
für die eigene Sicherheit und jene der Mitfahrenden jeden Reisenden die Beobach
tung der Vorsicht gebiethet, den Wagen nicht früher zu verlassen, als bis der
Train still steht, weil das Aussteigen nur in diesem Falle ohne Gefahr statt fin
den kann.
Die aus der Nichtbeobachtung dieser Vorsicht entstehenden nachtheiligen Fol
gen hat jeder Reisende, so fern sie ihn allein treffen, sich selbst zuzuschreiben, so
ferne aber durch jene Unvorsichtigkeit die gemeinschaftliche Sicherheit, oder jene
einzelner Personen benachtheiliget worden wäre, wird er zur Verantwortung und
Strafe nach dem II. Theile gezogen werden.