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§. 27.
6. Bezüglich der Eigenschaft des dinglichen Rechtes.
Die in das Gebieth der Industrie gehörigen Privilegien können nie die
Eigenschaft eines dinglichen Rechtes erlangen, das heißt, sie können wohl veräu
ßert, und durch die Uebergabe der Privilegienurkunde an einen Dritten in dessen
Eigenthum übertragen werden, aber durch die Eintragung in die öffentlichen
Blcher köͤnnen Privilegien nie zu einem dinglichen Rechte erwachsen. Wenn auch
wirklich der Privilegienbesitzer seine Urkunde auf das unbewegliche Gut eines An
dern wegen dessen verübten Privilegiumseingriff pränotiren, und sohin das er
wirkte Urtheil im Executions-Wege intabuliren läßt, um hiedurch seine Entschädi
gung und die Eingriffsstrafe pr. 100 Species-Ducaten aus dem unbeweglichen
Gute im Wege der executiven Veraͤußerung zu erhalten, so hat hiedurch doch nur
das dem Privilegienbesitzer judicatmäßig zuerkannte Recht, aber nicht sein Privi
legium selbst die dingliche Eigenschaft erhalten. Privilegien im Gebiethe der In
dustrie also sind kein Gegenstand der öffentlichen Bücher, wohl aber ist dieß bei
den Realgewerben, welche auf einem Hause unzertrennlich haften, und als ding
liches Recht auf den jeweiligen Hausbesitzer uͤbergehen, der Fall.
§. 28.
7. Bezüglich der auf die Störung und den Eingriff durch
das Gesetz verhängten Folgen.
Bei Privilegien sind, außer der Confiscation des nachgeahmten Gegenstan
des, 100 Stück Species=Ducaten als Strafe auf den Eingriff gesetzt, bei Ge
werbsstoͤrungen aber werden, wenn ungeachtet der vorhergegangenen Einsage die
Stoͤrung nicht unterlassen wird, die Werkzeuge und Waaren dem Stoͤrer oder
Pfuscher abgenommen, öffentlich verkauft, von dem Erlöͤse die durch obige Amts
handlung verursachten Kosten abgezogen, und der Ueberrest dem Stoͤrer ver
abfolgt a).
§. 29.
8. Bezüglich der Cumulirung.
Privilegien kann man mehrere zugleich und auf einmal besitzen, waͤhrend
eine derlei Cumulirung nicht bei allen Gewerben zulässig ist. So z. B. ist der
Besitz eines Gewerbes im In= und Auslande verboten b), während dieß bei Pri
vilegien ausdrücklich gestattet ist. Eben so darf an Jemanden, der bereits ein
radicirtes oder verkaͤufliches Gewerbe besitzt, ein gleiches persoͤnliches Befugniß nicht
a) Verordnung vom 7. August 1751, und 20. März 1806.
b) Hofdekret für N. O. von 22. April 1796.
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