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§. 25.
4. Bezüglich des Verfahrens bei Ertheilung der Gewerbe
und Privilegien.
Wird um die Verleihung eines Gewerbes eingeschritten, oder wie man
zu sagen pflegt, eingeworben, so wird über das Gesuch des Einwerbers vorerst das
Amt gehandelt, also das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingeleitet, d. h. es
werden von der Behörde vorerst die Eigenschaften des Einwerbers, und die zur
Erlangung des fraglichen Gewerbes gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse, also
sein Alter, seine Sitten, seine Lehr-, Gesellen- oder sonstigen Servirjahre, sein
Vermögen u. s. w. erwogen, und nachdem zuvor bei zünftigen Gewerben die
Zunft- oder Innungsvorsteher der nähern und bessern Aufklärung wegen über
alle von dem Einwerber ausgewiesenen Eigenschaften und gesetzlichen Erfordernisse
vernommen worden sind, und nachdem es sich aktenmäßig ergibt, daß der Bitt
steller alle Erfordernisse, welche die Gewerbsvorschriften von ihm nach Beschaffenheit
des angesuchten Gewerbes verlangen, genau erfüllt hat,
und bei Polizeigewerben
auch noch der Localbedarf und die örtliche Nahrungsfähigkeit in Erwägung ge
zogen worden ist, so wird dem Bittsteller, nachdem er sein Probe- oder Meister
stück abgelegt, und dieses für gut befunden worden ist, endlich das langersehnte
Meisterrecht, bezüglich dessen er erst nur wieder auf den obrigkeitlichen Bezirk,
für welchen es ihm verliehen, strengstens beschränkt ist, ertheilt. —- Und wie
ganz anders ist das Loos eines Privilegienwerbers. Bloß den a. h. Privilegien
vorschriften unterliegend, reicht er sein mit der Beschreibung gehörig belegtes
Gesuch ein, erlegt die Privilegientaxe, und erhält augenblicklich das Certificat
über die Priorität, wodurch er nach erlangter Privilegiumsurkunde im ganzen
Umfange des Staatsgebiethes, also überall, wo das Privilegien-Patent Gesetzes
kraft hat, seine privilegirte Erfindung in dem größt möglichsten Umfange, und
jeder beliebigen Ausdehnung auszuüben berechtiget ist.
Der Grund dieser bei Gewerben im Gegensatze von Privilegien einander
schnurstrax entgegengesetzten Verschiedenheit liegt in der Beförderung des allge
meinen Interesses der gesammten National-Industrie.
Bei den verschiedenen Klassen der Gewerbe soll die National-Industrie durch
Handhabung der Gewerbsgesetze befördert werden, weil auf diese Art die Gewerbe
unter dem wachsamen Auge des Gesetzes, das Keinen, der sich üͤber die Tuͤchtig
keit in seinem Fache nicht auszuweisen vermag, zum Meisterrechte gelangen laͤßt,
aufzublühen vermögen, wodurch einerseits der jugendlich kraftvolle Gewerbfleiß
herrlich aufblühet und die schönsten Früchte trägt, anderseits aber zugleich das
Publicum mit talentvollen Gewerbsmaͤnnern und tuͤchtigen Meistern, denen es
wegen ihren erprobten Fähigkeiten allerdings Zutrauen schenken darf, versehen
wird. Wenn auch wirklich dem jungen Einwerber die Befolgung der von den Ge
werbsgesetzen vorgeschriebenen Erfordernisse schwer fäͤllt, so darf ihn dieses nicht
entmuthigen, denn gerade die Ueberwindung dieser Schwierigkeiten bildet ihn zum