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Art umstaltet, und so entweder für den Consumenten unmittelbar zur Befriedi
gung seiner Bedürfnisse, oder für den Gewerbsmann zur weiteren Verarbeitung
brauchbar macht; sondern der Privilegienbesitzer thut die von dem Gewerbsmanne
bereits umstalteten Naturstoffe vielseitig verbessern und auch noch weiter umstalten.
Z. B. A besäße 2 Privilegien, in Folge des einen, welches auf eine Spinn-Maschine
ihm ertheilt wurde, und wodurch er mit weit weniger Aufwand an Zeit und Kraft
die Wolle zu Fäden spinnt, liefert er für den Weber und Tuchmacher die zur
weiteren Verwebung brauchbaren Gespinnste; in Folge seines zweiten Privilegiums
aber, wodurch er das Tuch und sonstig gewebte Stoffe wasserdicht macht, bereitet
er die aus diesen Gespinnsten oder Faͤden gewebten Stoffe nach seinem privilegirten
Verfahren. — Durch sein erstes Privilegium ist daher A dem Gewerbsmanne,
durch sein zweites aber den Consumenten unmittelbar nützlich.
§. 23.
2. Bezüglich der Gesetzes=Vorschriften.
Während der Gewerbsmann den über das Gewerbswesen bestehenden Vor
schriften, z. B. rücksichtlich der Lehr-, Gesellen- und Wanderjahre, der abzule
genden Gesellen- und Meisterstücke, und insofern das Gewerb ein zünftiges ist,
dem sogenannten Zunft- oder Innungszwange unterliegt, ist der Privilegien
besitzer von diesen sämmtlichen Gewerbs-Vorschriften, von der Befolgung der
verschiedenen Zunftartikeln, Statuten, Satzungen, und sonstigen Gebraͤuche der
Zünfte und Innungen, also mit einem Worte, von den aus der strebsamen Ge
schlossenheit der Zünfte hervorgehenden sogenannten Bannrechten gänzlich frei.
Bloß unterliegend den über das Privilegienwesen bestehenden Gesetzes-Vorschriften
frägt dem Privilegienbesitzer keine Behörde, ob er die Verfertigung seines Gegen
standes, worauf sein Privilegium lautet, erlernt, und wann und wo er jene
Kenntnisse, die, um seine Erfindung zu Tage zu fördern, nothwendig waren, sich
erworben hat, sondern die einzige Anforderung, die das Gesetz an ihn macht,
ist, ob sein Gegenstand neu, und dessen Beschreibung gesetzmäßig ist.
§. 24.
3. Bezüglich der Behörden.
Bei Gewerben sind die Ortsobrigkeiten, sie mögen Magistrate oder Herr
schaften heißen, die Gewerbsbehöͤrden in erster Instanz, in zweiter Instanz die
Landesregierung, und in dritter Instanz die k. k. vereinigte Hofkanzlei bei
Polizei- und die k. k. allgemeine Hofkammer bei Commerzialgewerben. Bei
Privilegien dagegen im politischen Wege die Landesregierung und k. k. allgemeine
Hofkammer, und im Rechtswege sind die Justizbehörden die ersten Instanzen,
das Appellations-Gericht die zweite und der oberste Gerichtshof die dritte Instanz.