Full text: Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

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A. Wirkungskreis der politischen Behörden. 
§. 215. 
I. Wirkungskreis des Kreisamtes. 
In den Wirkungskreis der Kreisämter gehört die Ausfertigung der ämtli 
chen Certificate in den sämmtlichen Provinzen, in welchen das Patent Gesetzes 
kraft hat, mit Ausnahme von Wien und Prag, in welchen beiden Städten die 
Landesregierung die ämtlichen Certificate ertheilet. Außer diesen Certificats-Aus 
fertigungen bilden die Kreisämter in Privilegiensachen gar keine entscheidende 
Behörde, jedoch köͤnnen sie in politischen Privilegienstreitigkeiten von den Länder 
stellen zu Vorerhebungen delegirt werden a). 
§. 216. 
II. Wirkungskreis der Landesregierung. 
In den Wirkungskreis der Landesregierung gehört: 
1. Die Beurtheilung nach Maßgabe der in dem Gesuche enthaltenen An 
zeige, ob die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in keiner oͤffentlichen 
Hinsicht schädlich, den Landesgesetzen zuwider, und patentirbar, demnach das 
Privilegium zu verweigern oder zu ertheilen sey. 
2. Die Aushaͤndigung der Privilegien-Urkunde an den Patentwerber, die 
Kundmachung der verliehenen und verlängerten Privilegien durch die Zeitungs 
blätter, so wie die Fuͤhrung der Privilegienregister, und Evidenzhaltung aller da 
hin einschlagenden Veraͤnderungsvorfaͤlle, die Bestaͤtigung der Verlaͤngerungen und 
Besitzveranderungen auf der Rückseite der Privilegiumsurkunde, und die darüber 
zu erstattenden Berichte an die Hofbehörde. 
3. Die Entscheidung der Frage, ob ein Privilegium aufzuheben sey, wenn 
es sich wegen den von dem Privilegienwerber in seinem Gesuche verschwiegenen 
a) Commerzhofkommissionsdekret vom 17. May 1823 an die k. k. n. ö. Landesregierung: Ueber 
die Frägen, ob ein ertheiltes Privilegium aus öffentlichen Rücksichten, oder wegen unterlas 
sener Ausübung desselben, oder wegen von dem Privilegiumsbesitzer nicht erfüllter, oder 
von ihm verletzter Bedingnisse der Verleihung aufzuheben sey, haben laut des 284 §. des 
Patentes vom 8. December 1820 die politischen Behörden nach Maßgabe ihres allgemeinen 
Wirkungskreises zu erkennen. Da nun die Kreisämter in Gewerbs- und Handels-Angele 
genheiten keine Instanz mehr bilden, und da die Entscheidung über den Fortbestand oder 
die Einziehung von Landesfabriksbefugnissen ausdrücklich den Länderstellen vorbehalten ist, 
so erscheinen auch nur diese zur Erkenntniß in den oben berührten Fällen geeignet, wo 
es sich um noch wichtigere von der unmittelbaren Verleihung des Landesfürsten abhängig 
Rechte handelt. Uebrigens bleibt es den Länderstellen unbenommen, nach Umständen 
die Kreisämter zur Vorerhebung zu delegiren; was jedoch selten nothwendig seyn dürfte, 
weil nach §. 2 und §. 27 des berührten Patentes die eingelegte verflegelte Beschreibung 
zum Hauptanhaltsrunkte der Entscheidung dienet, und an und für sich über den Ge 
genstand des Privilegiums das gehörige Licht verbreiten soll. 
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