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A. Wirkungskreis der politischen Behörden.
§. 215.
I. Wirkungskreis des Kreisamtes.
In den Wirkungskreis der Kreisämter gehört die Ausfertigung der ämtli
chen Certificate in den sämmtlichen Provinzen, in welchen das Patent Gesetzes
kraft hat, mit Ausnahme von Wien und Prag, in welchen beiden Städten die
Landesregierung die ämtlichen Certificate ertheilet. Außer diesen Certificats-Aus
fertigungen bilden die Kreisämter in Privilegiensachen gar keine entscheidende
Behörde, jedoch köͤnnen sie in politischen Privilegienstreitigkeiten von den Länder
stellen zu Vorerhebungen delegirt werden a).
§. 216.
II. Wirkungskreis der Landesregierung.
In den Wirkungskreis der Landesregierung gehört:
1. Die Beurtheilung nach Maßgabe der in dem Gesuche enthaltenen An
zeige, ob die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in keiner oͤffentlichen
Hinsicht schädlich, den Landesgesetzen zuwider, und patentirbar, demnach das
Privilegium zu verweigern oder zu ertheilen sey.
2. Die Aushaͤndigung der Privilegien-Urkunde an den Patentwerber, die
Kundmachung der verliehenen und verlängerten Privilegien durch die Zeitungs
blätter, so wie die Fuͤhrung der Privilegienregister, und Evidenzhaltung aller da
hin einschlagenden Veraͤnderungsvorfaͤlle, die Bestaͤtigung der Verlaͤngerungen und
Besitzveranderungen auf der Rückseite der Privilegiumsurkunde, und die darüber
zu erstattenden Berichte an die Hofbehörde.
3. Die Entscheidung der Frage, ob ein Privilegium aufzuheben sey, wenn
es sich wegen den von dem Privilegienwerber in seinem Gesuche verschwiegenen
a) Commerzhofkommissionsdekret vom 17. May 1823 an die k. k. n. ö. Landesregierung: Ueber
die Frägen, ob ein ertheiltes Privilegium aus öffentlichen Rücksichten, oder wegen unterlas
sener Ausübung desselben, oder wegen von dem Privilegiumsbesitzer nicht erfüllter, oder
von ihm verletzter Bedingnisse der Verleihung aufzuheben sey, haben laut des 284 §. des
Patentes vom 8. December 1820 die politischen Behörden nach Maßgabe ihres allgemeinen
Wirkungskreises zu erkennen. Da nun die Kreisämter in Gewerbs- und Handels-Angele
genheiten keine Instanz mehr bilden, und da die Entscheidung über den Fortbestand oder
die Einziehung von Landesfabriksbefugnissen ausdrücklich den Länderstellen vorbehalten ist,
so erscheinen auch nur diese zur Erkenntniß in den oben berührten Fällen geeignet, wo
es sich um noch wichtigere von der unmittelbaren Verleihung des Landesfürsten abhängig
Rechte handelt. Uebrigens bleibt es den Länderstellen unbenommen, nach Umständen
die Kreisämter zur Vorerhebung zu delegiren; was jedoch selten nothwendig seyn dürfte,
weil nach §. 2 und §. 27 des berührten Patentes die eingelegte verflegelte Beschreibung
zum Hauptanhaltsrunkte der Entscheidung dienet, und an und für sich über den Ge
genstand des Privilegiums das gehörige Licht verbreiten soll.
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