Full text: Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

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legiums, er möge wegen der Priorität der Erfindung, Entdeckung oder 
Verbesserung oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen, steht 
dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechts 
wege auf die gesetzmäßige Art zu erwirken. 
Streitigkeiten über die Neuheit einer privilegirten Entdeckung, Er 
findung oder Verbesserung, die vor Ertheilung des Privilegiums schon 
bekannt war, oder über die Frage: ob sie nicht aus dem Auslande nur 
eingeführt worden, und nach §. 2 für ein Privilegium nicht geeignet 
sey, wobei es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwei Privilegirten 
ankommt, gehören aber nach §. 26 zur Wirksamkeit der politischen 
Behörden. 
§. 214. 
Gränzlinie zwischen dem Wirkungskreise der politischen und 
der Justiz=Behörden. 
Das der Patentgesetzgebung zu Grunde liegende Prinzip ist nicht das Rechts 
gesetz, sondern die Staatsklugheit. Die bezüglich der Privilegien erlassenen Ge 
setze gehören demnach der politischen Staatsabtheilung an. Demungeachtet aber 
lassen sich nicht alle aus diesen Gesetzen hervorgehenden Rechte nach dem politi 
schen Principe beurtheilen, sondern manche von diesen Befugnissen müssen gleich 
den übrigen Privatrechten nach den in den bürgerlichen Gesetzen enthaltenen Vor 
schriften erwogen werden, weil eben jenes der Patentgesetzgebung zu Grunde lie 
gende Princip diese Rechte nach den in den politischen Gesetzen enthaltenen beson 
deren Bestimmungen zu beurtheilen nicht für nöthig erachtet hat. Hieraus fel 
get, daß die bezüglich der Privilegien sich ergebenden Fragen von zweifacher Art 
sind. Einige müssen nach den politischen Vorschriften des Privilegienpatentes be 
urtheilt werden, und gehören in den Wirkungskreis der politischen Behörden, an 
dere dagegen sind nur nach den in den Justizgesetzen enthaltenen Bestimmungen 
beurtheilbar, und gehören demnach vor das Forum des Civilrichters. Der Pri 
vilegirte erhält seine Rechte von der höchsten gesetzgebenden Gewalt im Staate un 
ter gewissen Bedingungen, und uͤbt diese Rechte gegen die uͤbrigen Einwohner im 
Staate aus. Der Privilegiumsbesitzer muß daher in diesem doppelten Verhaͤlt 
nisse betrachtet werden. Da die Bedingungen, unter welchen das Alleinrecht ver 
liehen wird, im Verhaͤltnisse zum Staate zu erfüͤllen sind, mehrere aus dem Pri 
vilegium entspringende Rechte aber im Verhäͤltnisse zu den üͤbrigen Staats 
einwohnern sich wirksam aͤußern, so folget hieraus, daß alle jene Fragen, welche 
im Verhaͤltnisse des Privilegirten zum Staate entstehen, politischer, dagegen jene, 
die sich im Verhaͤltnisse des Patentinhabers zu den uͤbrigen Einwohnern des Staa 
tes ergeben, civilrechtlicher Natur sind. Die ersteren gehöͤren ad Politicum, die 
letzteren auf den Rechtsweg.
	        
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