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legiums, er möge wegen der Priorität der Erfindung, Entdeckung oder
Verbesserung oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen, steht
dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechts
wege auf die gesetzmäßige Art zu erwirken.
Streitigkeiten über die Neuheit einer privilegirten Entdeckung, Er
findung oder Verbesserung, die vor Ertheilung des Privilegiums schon
bekannt war, oder über die Frage: ob sie nicht aus dem Auslande nur
eingeführt worden, und nach §. 2 für ein Privilegium nicht geeignet
sey, wobei es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwei Privilegirten
ankommt, gehören aber nach §. 26 zur Wirksamkeit der politischen
Behörden.
§. 214.
Gränzlinie zwischen dem Wirkungskreise der politischen und
der Justiz=Behörden.
Das der Patentgesetzgebung zu Grunde liegende Prinzip ist nicht das Rechts
gesetz, sondern die Staatsklugheit. Die bezüglich der Privilegien erlassenen Ge
setze gehören demnach der politischen Staatsabtheilung an. Demungeachtet aber
lassen sich nicht alle aus diesen Gesetzen hervorgehenden Rechte nach dem politi
schen Principe beurtheilen, sondern manche von diesen Befugnissen müssen gleich
den übrigen Privatrechten nach den in den bürgerlichen Gesetzen enthaltenen Vor
schriften erwogen werden, weil eben jenes der Patentgesetzgebung zu Grunde lie
gende Princip diese Rechte nach den in den politischen Gesetzen enthaltenen beson
deren Bestimmungen zu beurtheilen nicht für nöthig erachtet hat. Hieraus fel
get, daß die bezüglich der Privilegien sich ergebenden Fragen von zweifacher Art
sind. Einige müssen nach den politischen Vorschriften des Privilegienpatentes be
urtheilt werden, und gehören in den Wirkungskreis der politischen Behörden, an
dere dagegen sind nur nach den in den Justizgesetzen enthaltenen Bestimmungen
beurtheilbar, und gehören demnach vor das Forum des Civilrichters. Der Pri
vilegirte erhält seine Rechte von der höchsten gesetzgebenden Gewalt im Staate un
ter gewissen Bedingungen, und uͤbt diese Rechte gegen die uͤbrigen Einwohner im
Staate aus. Der Privilegiumsbesitzer muß daher in diesem doppelten Verhaͤlt
nisse betrachtet werden. Da die Bedingungen, unter welchen das Alleinrecht ver
liehen wird, im Verhaͤltnisse zum Staate zu erfüͤllen sind, mehrere aus dem Pri
vilegium entspringende Rechte aber im Verhäͤltnisse zu den üͤbrigen Staats
einwohnern sich wirksam aͤußern, so folget hieraus, daß alle jene Fragen, welche
im Verhaͤltnisse des Privilegirten zum Staate entstehen, politischer, dagegen jene,
die sich im Verhaͤltnisse des Patentinhabers zu den uͤbrigen Einwohnern des Staa
tes ergeben, civilrechtlicher Natur sind. Die ersteren gehöͤren ad Politicum, die
letzteren auf den Rechtsweg.