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§. 211.
c) Neuheit.
Das charakteristische Merkmahl aller ist, daß die Entdeckung, Erfindung
und Verbesserung im Sinne des Patentes neu seyn müͤsse. Sie ist als neu zu
betrachten:
1. wenn sie im Inlande nicht in der Ausübung, und
2. durch eine in einem öffentlich gedruckten Werke enthaltene Beschreibung
nicht bekannt ist.
§. 212.
1. Bekannt in der Ausübung.
Die Erfindung ist im Inlande in der Ausübung bekannt, wenn sich ihrer
nicht bloß von jemanden zu seinem eigenen Gebrauche bedient wird, sondern wenn
die Gegenstäͤnde erzeugt und vor dem Tage und der Stunde der Priorität in Ver
kehr gesetzt, also verschließen worden sind. Die Frage, ist die Erfindung neu?
ist von der Frage, ob sie privilegirbar sey? wesentlich verschieden, denn es kann
eine Erfindung neu, und demungeachtet zur Privilegirung nicht geeignet seyn,
dieß ist nämlich der Fall bei solchen Erfindungen und Verbesserungen, welche der
Erfinder vor erwirkter Priorität ausgeübt, und sich hiedurch der Privilegirbar
keit selbst begeben hat, oder bei solchen Erfindungen, die aus dem Auslande bloß
eingefuͤhrt werden wollen, und nach §. 2 nicht patentirbar sind a).
§. 213.
2. Bekannt durch ein öffentlich gedrucktes Werk.
Wenn ein gedrucktes Werk einer Erfindung den Charakter der Neuheit ent
ziehen soll, sind drei Erfordernisse nothwendig:
1. Die Beschreibung muß in einem öffentlich gedruckten Werke enthalten
seyn. Wenn daher das gedruckte Werk aus einer nach §. 69 des Strafgesetzbu
ches II. Theiles verbothenen Presse hervorgegangen ist, so wird ein derlei Werk
der Erfindung die Neuheit nicht benehmen können. Diese Anordnung des Pa
tentes ist sehr weise, weil sonst alle Privilegien, und vornehmlich jene mit einre
gistrirten Beschreibungen annullirt werden köͤnnten, indem bloß die aus dem ein
gesehenen Register abcopirte Beschreibung, oder das von dem Privilegirten ent
lehnte Verfahren in ein Manuscript miteinbezogen, und dasselbe durch eine gehei
me Presse mit Beiruͤckung einer fruͤheren üͤber die Zeit der Prioritaͤt hinaus rei
chenden Jahreszahl gedruckt zu werden brauchte. Um die Privilegien-Inhaber
vor derlei Ränken zu schützen, hat das Patent nur den in einem öffentlich ge
a) §. 64 und §. 71 dieses Werkes.