thumbs : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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empfing:  „Ah,  le  code  est  mort“  erwiederte:  „Non,  Sire,
il  vit“.  —  Nun  denn,  es  soll  sich  entwickeln,  unser  eidgenössisches
Privatrecht,  in  gesunder  Weise,  durch  die  Praxis  erleuchteter,
unabhängiger  und  energischer  Gerichte  und  durch  eine  weise  Gesetzgebung; ¬
  es  wird  damit  eine  Säule  unserer  Freiheit  und  unsers
nationalen  Wohlstandes  werden.
Hottingen,  im  September  1881.
Dr.  A.  Schneider,  Prof.
Vorrede  zur  dritten  Auflage.
Der  ersten  Auflage  dieses  Commentars  folgte  auf  dem  Fuße
eine
französische  Uebersetzung  desselben,  verfaßt  und  herausgegeben
von
dem  verstorbenen  Advokaten  E.  Stöcklin  in  Freiburg,
unter  dem  Titel
Commentaire  populaire  et  pratique  sur  le  code
fédéral  des  obligations  et  la  loi  sur  la  capacité
civil.  Neuchatel,  Genf  und  Paris  1882
und  sodann  im  Jahre  1883  die  zweite  Auflage  des  deutschen
Textes.
Sowohl  für  diese  als  auch  für  die  vorliegende  dritte  Auflage
darf  ich  voll  und  ganz  das  Wort  in  Anspruch  nehmen,  welches
Thöl  der  zweiten  Auflage  seines  Handelsrechtes  vorangestellt  hat:
„Wenn  man  findet,  daß  viele  Stellen,  ja  ganze  Seiten  dieser
Auflage  wörtlich  mit  dem  Inhalt  anderer  Bücher  übereinstimmen,
so  wird  die  Vergleichung  der  ersten  Auflage  zeigen,  daß  nicht  ich
es  bin,  der  bloß  abgeschrieben  hat.
            
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