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Nach Analogie des Witwernamens hat das Eidg. Justizdepartement ¬
sich ausgesprochen, dass auch ein geschiedener
Ehemann den Namen der Frau weiterführen dürfe, was freilich ¬
mit Recht durch Gerichtsspruch verworfen wurde. Civilrechtlich ¬
soll ein verwitweter und wieder verheirateter Mann
sogar zur Führung beider eventuell noch mehrerer Frauennamen ¬
berechtigt sein und somit auch vom Standpunkte der
Handelsregistergesetzgebung aus, was sich immerhin etwas
drollig ansehen dürfte.1
Was die in Abs. 2 von O. 867 erwähnten Zusätze betrifft, ¬
so ist wohl das Verbot eines ein Gesellschaftsverhältnis
andeutenden Zusatzes heutzutage überall, wo überhaupt ein
Firmenrecht besteht, durchgedrungen. Bezüglich derjenigen
Zusätze, welche zur nähern Bezeichnung der Person dienen,
wie senior, junior, Vater, Sohn etc. ist auch nichts zu bemerken; ¬
von den andern endlich werden wir in einem besondern ¬
Abschnitte reden.
Bei der Beratung des deutschen Entwurfes wurde von
der Kommission der Antrag gestellt, dass ein Einzelkaufmann
unter seiner Firma vor Gericht sollte klagen und verklagt
werden können. Dadurch würde aus der Einzelfirma ein vom
Inhaber verschiedenes Rechtssubjekt, eine Rechtsperson (um
den Ausdruck juristische Person zu vermeiden), der man dann
folgerichtig ein eigenes Vermögen zuerkennen müsste; etwas
weiter, und man lässt auch eine Einzelfirma mit beschränkter
Haftpflicht zu. Der Entwurf hat jedoch den Antrag nicht
aufgenommen und für uns liegt einstweilen auch kein Grund
vor, etwas ähnliches vorzuschlagen.
O. 867 giebt daher bezüglich seines ersten Absatzes zu
einer Revision keinerlei Anlass; auf den zweiten Absatz, der
die Zusätze behandelt, werden wir später zu sprechen kommen.
Die Firmen der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft.
O. 869. Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss, sofern
in dieselbe nicht die Namen sämtlicher Gesellschafter aufgenommen
*) Vergl. Handbuch Seite 177/8.