Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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Nach  Analogie  des  Witwernamens  hat  das  Eidg.  Justizdepartement ¬
  sich  ausgesprochen,  dass  auch  ein  geschiedener
Ehemann  den  Namen  der  Frau  weiterführen  dürfe,  was  freilich ¬
  mit  Recht  durch  Gerichtsspruch  verworfen  wurde.  Civilrechtlich ¬
  soll  ein  verwitweter  und  wieder  verheirateter  Mann
sogar  zur  Führung  beider  eventuell  noch  mehrerer  Frauennamen ¬
  berechtigt  sein  und  somit  auch  vom  Standpunkte  der
Handelsregistergesetzgebung  aus,  was  sich  immerhin  etwas
drollig  ansehen  dürfte.1
Was  die  in  Abs.  2  von  O.  867  erwähnten  Zusätze  betrifft, ¬
  so  ist  wohl  das  Verbot  eines  ein  Gesellschaftsverhältnis
andeutenden  Zusatzes  heutzutage  überall,  wo  überhaupt  ein
Firmenrecht  besteht,  durchgedrungen.  Bezüglich  derjenigen
Zusätze,  welche  zur  nähern  Bezeichnung  der  Person  dienen,
wie  senior,  junior,  Vater,  Sohn  etc.  ist  auch  nichts  zu  bemerken; ¬
  von  den  andern  endlich  werden  wir  in  einem  besondern ¬
  Abschnitte  reden.
Bei  der  Beratung  des  deutschen  Entwurfes  wurde  von
der  Kommission  der  Antrag  gestellt,  dass  ein  Einzelkaufmann
unter  seiner  Firma  vor  Gericht  sollte  klagen  und  verklagt
werden  können.  Dadurch  würde  aus  der  Einzelfirma  ein  vom
Inhaber  verschiedenes  Rechtssubjekt,  eine  Rechtsperson  (um
den  Ausdruck  juristische  Person  zu  vermeiden),  der  man  dann
folgerichtig  ein  eigenes  Vermögen  zuerkennen  müsste;  etwas
weiter,  und  man  lässt  auch  eine  Einzelfirma  mit  beschränkter
Haftpflicht  zu.  Der  Entwurf  hat  jedoch  den  Antrag  nicht
aufgenommen  und  für  uns  liegt  einstweilen  auch  kein  Grund
vor,  etwas  ähnliches  vorzuschlagen.
O.  867  giebt  daher  bezüglich  seines  ersten  Absatzes  zu
einer  Revision  keinerlei  Anlass;  auf  den  zweiten  Absatz,  der
die  Zusätze  behandelt,  werden  wir  später  zu  sprechen  kommen.
Die  Firmen  der  Kollektiv-  und  Kommanditgesellschaft.
O.  869.  Die  Firma  einer  Kollektivgesellschaft  muss,  sofern
in  dieselbe  nicht  die  Namen  sämtlicher  Gesellschafter  aufgenommen
*)  Vergl.  Handbuch  Seite  177/8.
            
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