Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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wurden.  Die  fünfte  („Koller-Bauers  Sohn")  ist  aus  Versehen  des
mit  der  Prüfung  beauftragten  Beamten  unbeanstandet  geblieben.
Nachdem  nun  die  Oberaufsichtsbehörde  auf  das  Vorhandsein  der
genannten,  dem  Gesetz  nicht  entsprechenden  Firmen  aufmerksam
gemacht  ist,  werden  die  Inhaber  derselben  angehalten  werden,
sie  mit  dem  Gesetze  in  Einklang  zu  bringen.  (S.  H.  A.  B.  vom
9.  Mai  1896  Nr.  130,  S.  537
Was  an  diesem  Entscheide  besonders  hervorgehoben  zu
werden  verdient,  ist  die  Ablehnung  der  ungesetzlichen  Firmen.
auf  welche  sich  der  Rekurrent  stützt;  bedauerlich  bleibt  nur,
dass  seither  aufs  Neue  ähnlich  gebildete  Firmen  von  Kollektivgesellschaften ¬
  unbeanstandet  sind  eingetragen  worden.  Was
nützen  denn  da  die  Rekursentscheide,  wenn  sich  die  Registerführer ¬
  nicht  an  dieselben  kehren?  Wir  werden  bei  der
Kollektivgesellschaft  wieder  auf  dieses  Thema  zurückkommen.
Was  übrigens  den  im  Entscheid  erwähnten  Fall  Koller
Bauer's  Sohn  anlangt,  so  war  er  durchaus  nicht  der  einzige,
der  zwischen  den  Entscheiden  Schmoll-Dreyfus  fils  und  J.
Peter-Grafs  Sohn  eingetragen  worden  ist.
Gegen  O.  807  wurde  ein  Vorwurf  erhoben,  weil  er  auch
eine  lediglich  aus  dem  Familiennamen  gebildete  Firma  zulasse. ¬
  Dass  er  das  thut,  ist  unbestreitbar,  wie  übrigens  auch
das  deutsche  Recht  (Art.  16.  Entwurf  §  17)  derselben  Auffassung
huldigt;  ein  triftiger  Grund  zur  Äenderung  liegt  aber  nicht
vor.  Freilich  führen  einzelne  Firmen  infolge  der  bei  den
Aktiengesellschaften  eingerissenen,  ungesetzlichen  Praxis  leicht
zu  Verwechslungen  mit  solchen;  Chemische  Fabrik  Bindschedler
z.  B.  und  Baugeschäft  Tschaggeny  als  Einzelfirmen  lassen  sich
von  Art.  Institut  Orell  Füssli  oder  Maschinenfabrik  Brodbeck
als  Aktiengesellschaften  nicht  mehr  unterscheiden.  Allerdings
pflegen  in  neuerer  Zeit  die  meisten  der  letztem  den  Zusatz
„Aktiengesellschaft“  aufzunehmen;  aber  ungesetzlich  bleiben
sie  darum  nicht  minder.  —  In  die  gleiche  Kategorie  gehören
Hotel  Bauer,  Brand'sche  Apotheke  und  dergl.
Ob  der  Vorname  vor  oder  hinter  dem  Familiennamen  zu
stehen  habe,  bestimmt  das  Gesetz  nicht;  letzteres  kommt
bei  italienischen  Firmen  dem  dortigen  Sprachgebrauche  gemäss ¬
  häufig  vor.
            
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