Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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Zweifel  möglich  war.  Diese  Erwägungen  treffen  im  vorliegenden
Falle  um  so  weniger  zu,  als  der  Rekurrent  keineswegs  der  einzige ¬
  Sohn  des  verstorbenen  Herrn  Schmoll  allié  Dreyfus  ist,
sondern  nur  der  eine  von  fünf  Söhnen.  (Rekursentscheid  vom
12.  Februar  1890,  S.  H.  A.  B.  vom  15.  Februar  1890,  Seite  117.
Die  Begründung,  dass  der  Rekurrent  nur  einer  von  fünf
Söhnen  sei,  während  es  naturgemäss  nur  eine  Witwe  Krüsi
habe  geben  können,  ist  selbstverständlich  nur  ein  Scheingrund,
der  im  Rekurs  Krüsi  selbst  nicht  einmal  aufgeführt  war  und
dessen  Rechtfertigung  man  im  Gesetze  vergeblich  suchen
würde  (derselbe  wurde  denn  auch  im  nachfolgenden  Rekurse
J.  Peter-Grafs  Sohn  gar  nicht  mehr  aufrecht  erhalten).
Auch  die  Eliminierung  der  Analogie  A.  R.  von  Plantas
Erben  etc.  steht  auf  schwachen  Füssen;  überdies  waren  schon
damals  die  vom  Rekurrenten  angeführten  Fälle  nur  einige
von  vielen,  und  bis  heute  sind  dieselben  auf  Hunderte  gewachsen ¬
  und  zwar  alle  von  den  Registerführern  selbständig
eingeführt  und  von  der  Centralstelle  geduldet;  denn  ein
Entscheid,  der  dieselben  gut  hiesse,  existiert  nicht,  wie  er
denn  auch  jedenfalls  sehr  schwierig  zu  motivieren  wäre.*)
Hieher  gehört  auch  der  Entscheid  Witwe  Kübler.
Schwarz  Söhne,  der  bei  Besprechung  der  Kollektivgesellschaft ¬
  seinen  Platz  finden  wird;  sodann  der  ausführlich  und
präzis  gehaltene  Entscheid  J.  Peter-Grafs  Sohn,  den  wir
hienach  ganz  folgen  lassen,  da  er  sonst  noch  nicht  verwendet
wurde.
Am  3.  Januar  1896  wurde  im  Handelsregister  des  Kantons
Zürich  die  Firma  „J.  Peter-Graf,“  in  Winterthur,  gelöscht;  als
Inhaber  der  Firma:  „J.  Peter-Grafs  Sohn,"  in  Winterthur,  welche
Aktiven  und  Passiven  der  gelöschten  Firma  übernahm,  wurde  C.  A.
Peter-Vogt,  wohnhaft  in  Rapperswyl,  eingetragen.
Das  schweizerische  Handelsregisterbureau  beanstandete  diese
Firma  und  ersuchte  durch  Schreiben  vom  4.  und  18.  Januar  1896
das  Handelsregisterbureau  Zürich,  die  Angelegenheit  seiner  Aufsichtsbehörde ¬
  zum  Entscheide  zu  unterbreiten.
Durch  Verfügung  vom  5.  Februar  1896  bestätigte  die  zürcherische ¬
  Aufsichtsbehörde  die  Ansicht  des  schweizerischen  Handelsregisterbureaus, ¬
  unter  Hinweis  darauf,  dass  nach  dem  Ent) ¬
  Vgl.  Handbuch  S.  201,  Zeitschrift  XIV,  N.  F.  S.  351/3.
            
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