80
Zweifel möglich war. Diese Erwägungen treffen im vorliegenden
Falle um so weniger zu, als der Rekurrent keineswegs der einzige ¬
Sohn des verstorbenen Herrn Schmoll allié Dreyfus ist,
sondern nur der eine von fünf Söhnen. (Rekursentscheid vom
12. Februar 1890, S. H. A. B. vom 15. Februar 1890, Seite 117.
Die Begründung, dass der Rekurrent nur einer von fünf
Söhnen sei, während es naturgemäss nur eine Witwe Krüsi
habe geben können, ist selbstverständlich nur ein Scheingrund,
der im Rekurs Krüsi selbst nicht einmal aufgeführt war und
dessen Rechtfertigung man im Gesetze vergeblich suchen
würde (derselbe wurde denn auch im nachfolgenden Rekurse
J. Peter-Grafs Sohn gar nicht mehr aufrecht erhalten).
Auch die Eliminierung der Analogie A. R. von Plantas
Erben etc. steht auf schwachen Füssen; überdies waren schon
damals die vom Rekurrenten angeführten Fälle nur einige
von vielen, und bis heute sind dieselben auf Hunderte gewachsen ¬
und zwar alle von den Registerführern selbständig
eingeführt und von der Centralstelle geduldet; denn ein
Entscheid, der dieselben gut hiesse, existiert nicht, wie er
denn auch jedenfalls sehr schwierig zu motivieren wäre.*)
Hieher gehört auch der Entscheid Witwe Kübler.
Schwarz Söhne, der bei Besprechung der Kollektivgesellschaft ¬
seinen Platz finden wird; sodann der ausführlich und
präzis gehaltene Entscheid J. Peter-Grafs Sohn, den wir
hienach ganz folgen lassen, da er sonst noch nicht verwendet
wurde.
Am 3. Januar 1896 wurde im Handelsregister des Kantons
Zürich die Firma „J. Peter-Graf,“ in Winterthur, gelöscht; als
Inhaber der Firma: „J. Peter-Grafs Sohn," in Winterthur, welche
Aktiven und Passiven der gelöschten Firma übernahm, wurde C. A.
Peter-Vogt, wohnhaft in Rapperswyl, eingetragen.
Das schweizerische Handelsregisterbureau beanstandete diese
Firma und ersuchte durch Schreiben vom 4. und 18. Januar 1896
das Handelsregisterbureau Zürich, die Angelegenheit seiner Aufsichtsbehörde ¬
zum Entscheide zu unterbreiten.
Durch Verfügung vom 5. Februar 1896 bestätigte die zürcherische ¬
Aufsichtsbehörde die Ansicht des schweizerischen Handelsregisterbureaus, ¬
unter Hinweis darauf, dass nach dem Ent) ¬
Vgl. Handbuch S. 201, Zeitschrift XIV, N. F. S. 351/3.