Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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nachzuahmen.  Im  deutschen  Systeme  scheinen  derartige  Massregeln ¬
  umso  auffälliger,  als  sie  ja  jederzeit  leicht  umgangen
werden  können,  indem  der  Mann  zuerst  sich  selbst  einschreiben ¬
  lässt  und  dann  nach  einiger  Zeit  seine  Firma  auf  die
Frau  überträgt.
Im  ersten  deutschen  Entwurfe  war  das  Aussetzen  eines
vollen  Vornamens  ebenfalls  für  Minderjährige  vorgeschrieben.
Zu  welchem  Zwecke  ist  schwer  zu  erraten,  während  es  allerdings ¬
  von  Wert  ist,  deren  Qualität  im  Handelsregister  anzugeben ¬
  und  zu  publizieren,  was  sich  aber  in  der  Firma
selbst  nicht  wohl  thun  lässt.
Wichtiger  für  die  Bildung  der  Einzelfirma  ist  der  Rekursentscheid ¬
  Schmoll-Dreyfus  fils,  welche  Firma  Edmund ¬
  Schmoll,  Sohn  des  verstorbenen  Salomon  Schmoll-Dreyfus, ¬
  wollte  eintragen  lassen,  wobei  er  sich  auf  die  leider  unbestreitbare ¬
  Thatsache  stützte,  dass  Firmen  wie  A.  R.  von
Plantas  Erben,  J.  Sennhausers  Erben;  Hoirs  d'Emile  Robadey,
Ferd.  Lendis  Erben  ebenfalls  seien  eingetragen  und  publiziert
worden,  und  des  fernem  auch  den  Fall  Chr.  Krüsi's  Witwe
für  sich  anführte.  Der  Bundesrat  wies  den  Rekurrenten  mit
folgender  Begründung  ab:
Der  bürgerliche  Name  des  Rekurrenten  Edmond  Schmoll  ist
unbestrittenermassen  nicht  Schmoll-Dreyfus.  Der  Rekurrent  darf
demgemäss  den  Namen  Schmoll-Dreyfus  auch  nicht  als  Firma
führen.
Es  ist  selbstverständlich,  dass  gegen  die  klare,  gesetzliche
Bestimmung  weder  Pietätsgründe,  noch  Gründe  geschäftlicher
Natur  aufzukommen  vermögen.  Die  Wünsche  und  Bedenken,
welche  der  Rekurrent  in  dieser  Beziehung  vorbringt,  können
nicht  in  Betracht  fallen,  da  das  schweizerische  Gesetz  im  öffentlichen ¬
  Interesse,  entgegen  der  Gesetzgebung  anderer  Länder,
keine  Uebertragung  von  Firmen  zulässt.
Die  vom  Rekurrenten  angerufenen  analogen  Fälle  sind  nicht
zutreffend.  Die  vier  erstangeführten  beziehen  sich  auf  Kollektivgesellschaften ¬
  und  müssen  schon  deshalb  hier  ausser  Betracht
fallen.
Allein  auch  die  Gestattung  der  Firma  „Chr.  Krüsi's  Witwe
kann  die  Anschauung  des  Rekurrenten  nicht  stützen.  Jene  Firma
wurde  als  zulässig  erklärt,  weil  sie  den  wahren  Familiennamen
der  Petentin  enthielt,  und  über  die  Person  der  Inhaberin  kein
            
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