79
nachzuahmen. Im deutschen Systeme scheinen derartige Massregeln ¬
umso auffälliger, als sie ja jederzeit leicht umgangen
werden können, indem der Mann zuerst sich selbst einschreiben ¬
lässt und dann nach einiger Zeit seine Firma auf die
Frau überträgt.
Im ersten deutschen Entwurfe war das Aussetzen eines
vollen Vornamens ebenfalls für Minderjährige vorgeschrieben.
Zu welchem Zwecke ist schwer zu erraten, während es allerdings ¬
von Wert ist, deren Qualität im Handelsregister anzugeben ¬
und zu publizieren, was sich aber in der Firma
selbst nicht wohl thun lässt.
Wichtiger für die Bildung der Einzelfirma ist der Rekursentscheid ¬
Schmoll-Dreyfus fils, welche Firma Edmund ¬
Schmoll, Sohn des verstorbenen Salomon Schmoll-Dreyfus, ¬
wollte eintragen lassen, wobei er sich auf die leider unbestreitbare ¬
Thatsache stützte, dass Firmen wie A. R. von
Plantas Erben, J. Sennhausers Erben; Hoirs d'Emile Robadey,
Ferd. Lendis Erben ebenfalls seien eingetragen und publiziert
worden, und des fernem auch den Fall Chr. Krüsi's Witwe
für sich anführte. Der Bundesrat wies den Rekurrenten mit
folgender Begründung ab:
Der bürgerliche Name des Rekurrenten Edmond Schmoll ist
unbestrittenermassen nicht Schmoll-Dreyfus. Der Rekurrent darf
demgemäss den Namen Schmoll-Dreyfus auch nicht als Firma
führen.
Es ist selbstverständlich, dass gegen die klare, gesetzliche
Bestimmung weder Pietätsgründe, noch Gründe geschäftlicher
Natur aufzukommen vermögen. Die Wünsche und Bedenken,
welche der Rekurrent in dieser Beziehung vorbringt, können
nicht in Betracht fallen, da das schweizerische Gesetz im öffentlichen ¬
Interesse, entgegen der Gesetzgebung anderer Länder,
keine Uebertragung von Firmen zulässt.
Die vom Rekurrenten angerufenen analogen Fälle sind nicht
zutreffend. Die vier erstangeführten beziehen sich auf Kollektivgesellschaften ¬
und müssen schon deshalb hier ausser Betracht
fallen.
Allein auch die Gestattung der Firma „Chr. Krüsi's Witwe
kann die Anschauung des Rekurrenten nicht stützen. Jene Firma
wurde als zulässig erklärt, weil sie den wahren Familiennamen
der Petentin enthielt, und über die Person der Inhaberin kein