Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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So  ehrlich  und  brav  solche  Registerführer  auch  sein  mögen
so  besitzen  sie  doch  den  viel  geriebeneren  und  dezidiert  auftretenden ¬
  Kaufleuten  oder  deren  Advokaten  gegenüber  weder
juristische  Kenntnisse,  noch  Autorität  genug,  um  dem  Gesetze
Achtung  zu  verschaffen.  Das  Handelsregister  gehört  entweder
wie  in  Deutschland  an  die  Gerichte  oder  mindestens  die  Gerichtschreibereien, ¬
  jedenfalls  aber  in  die  Hand  eines  tüchtigen
Juristen.
            
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