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Was wir zu revidieren haben, ist weniger das Gesetz,
als die Praxis. Besonders auch in der Wahl der Registerführer ¬
resp. in der ganzen Einrichtung der Handelsregister
sollte man etwas genauer zusehen und nicht aus Sparsamkeitsrücksichten ¬
das Handelsregister, dessen Wichtigkeit und
Umfang immer mehr zunimmt, einer beliebigen Administrativbehörde, ¬
einer Amtschreiberei, einem Sekretariate oder irgend
einem in der Schreibstube ergrauten Unterbeamten zuteilen.
Mailand: Die schweizerische Gesetzgebung ist vorzuzichen, die italienische ¬
giebt zu mancherlei Unregelmässigkeiten Anlass.
Venedig: Es ist nicht zu läugnen, dass der Mangel der Firmenwahrheit -
in Italien eine grosse Gefahr für den Kaufmann in sich birgt, da
es nicht jedermann und nicht immer möglich ist, sich in jedem einzelnen
Falle von der wirklichen Zusammensetzung einer Firma zu überzeugen. In
Italien würde die Adoptierung des Grundsatzes der Firmenwahrheit gewiss
von allen ehrlichen Kaufleuten mit ungeteilter Freude begrüsst, denn der
daraus resultierende Schaden für den Einzelnen würde bei weitem aufgewogen ¬
durch den allgemeinen Nutzen, den die Neuerung der ganzen Entwicklung -
des Handels brächte, und durch die günstige Wirkung, welche sie
auf die Redlichkeit desselben ausüben würde.
Frankreich: Die Gesandtschaft spricht sich auf Grund ihrer Erfahrungen -
in Frankreich gegen eine Aenderung des O.R. aus. â Ein hervorragender -
Jurist schreibt, er habe das schweizerische System der Firmenwahrheit stets
nachahmenswert gefunden und sei erstaunt, dass man etwas daran ändern wolle.
Lyon: En résumé le code fédérale des obligations paraît à nos juris
consultes avoir été très sagement établi et si le principe absolu de la vérité
de la raison commerciale peut en effet gêner quelques banquiers ou commer
çants il paraît au fond être très juste. Un changement quelconque ne pourrait -
donc porter que sur des points très spéciaux qu'il serait peut-être difficile ¬
d'indiquer d'une manière bien précise dans le code, visant plus aux
généralités qu'aux détails.
Die drei Skandinavischen Lünder haben das O. R. geradezu
als Muster genommen und sich nur noch ausnahmsweise und in beschränktem -
Masse zu einer teilweisen Uebertragbarkeit der Firmen bekannt. Plusieurs -
des lois mentionnées sont mutatis mutantis la copie fidèle du Code
fédéral des Obligations, œuvre très apprécié et avec raison du monde juridique ¬
scandinave.
In welchen Schwankungen sich Deutschland befindet, haben wir
erörtert. Der Vorzug des schweizerischen Rechtes wird von den Juristen
allgemein zugegeben und die Kaufleute sperren sich wesentlich nur aus Furcht
vor der Konkurrenz gegen die Einführung der vollen Firmenwahrheit. Aehnliches -
zeigen auch die Verhandlungen in Holland.
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