Volltext : Siegmund, Ludwig: Zur Revision des schweizerischen Firmenrechtes

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Was  wir  zu  revidieren  haben,  ist  weniger  das  Gesetz,
als  die  Praxis.  Besonders  auch  in  der  Wahl  der  Registerführer ¬
  resp.  in  der  ganzen  Einrichtung  der  Handelsregister
sollte  man  etwas  genauer  zusehen  und  nicht  aus  Sparsamkeitsrücksichten ¬
  das  Handelsregister,  dessen  Wichtigkeit  und
Umfang  immer  mehr  zunimmt,  einer  beliebigen  Administrativbehörde, ¬
  einer  Amtschreiberei,  einem  Sekretariate  oder  irgend
einem  in  der  Schreibstube  ergrauten  Unterbeamten  zuteilen.
Mailand:  Die  schweizerische  Gesetzgebung  ist  vorzuzichen,  die  italienische ¬
  giebt  zu  mancherlei  Unregelmässigkeiten  Anlass.
Venedig:  Es  ist  nicht  zu  läugnen,  dass  der  Mangel  der  Firmenwahrheit -
  in  Italien  eine  grosse  Gefahr  für  den  Kaufmann  in  sich  birgt,  da
es  nicht  jedermann  und  nicht  immer  möglich  ist,  sich  in  jedem  einzelnen
Falle  von  der  wirklichen  Zusammensetzung  einer  Firma  zu  überzeugen.  In
Italien  würde  die  Adoptierung  des  Grundsatzes  der  Firmenwahrheit  gewiss
von  allen  ehrlichen  Kaufleuten  mit  ungeteilter  Freude  begrüsst,  denn  der
daraus  resultierende  Schaden  für  den  Einzelnen  würde  bei  weitem  aufgewogen ¬
  durch  den  allgemeinen  Nutzen,  den  die  Neuerung  der  ganzen  Entwicklung -
  des  Handels  brächte,  und  durch  die  günstige  Wirkung,  welche  sie
auf  die  Redlichkeit  desselben  ausüben  würde.
Frankreich:  Die  Gesandtschaft  spricht  sich  auf  Grund  ihrer  Erfahrungen -
  in  Frankreich  gegen  eine  Aenderung  des  O.R.  aus.  —  Ein  hervorragender -
  Jurist  schreibt,  er  habe  das  schweizerische  System  der  Firmenwahrheit  stets
nachahmenswert  gefunden  und  sei  erstaunt,  dass  man  etwas  daran  ändern  wolle.
Lyon:  En  résumé  le  code  fédérale  des  obligations  paraît  à  nos  juris
consultes  avoir  été  très  sagement  établi  et  si  le  principe  absolu  de  la  vérité
de  la  raison  commerciale  peut  en  effet  gêner  quelques  banquiers  ou  commer
çants  il  paraît  au  fond  être  très  juste.  Un  changement  quelconque  ne  pourrait -
  donc  porter  que  sur  des  points  très  spéciaux  qu'il  serait  peut-être  difficile ¬
  d'indiquer  d'une  manière  bien  précise  dans  le  code,  visant  plus  aux
généralités  qu'aux  détails.
Die  drei  Skandinavischen  Lünder  haben  das  O.  R.  geradezu
als  Muster  genommen  und  sich  nur  noch  ausnahmsweise  und  in  beschränktem -
  Masse  zu  einer  teilweisen  Uebertragbarkeit  der  Firmen  bekannt.  Plusieurs -
  des  lois  mentionnées  sont  mutatis  mutantis  la  copie  fidèle  du  Code
fédéral  des  Obligations,  œuvre  très  apprécié  et  avec  raison  du  monde  juridique ¬
  scandinave.
In  welchen  Schwankungen  sich  Deutschland  befindet,  haben  wir
erörtert.  Der  Vorzug  des  schweizerischen  Rechtes  wird  von  den  Juristen
allgemein  zugegeben  und  die  Kaufleute  sperren  sich  wesentlich  nur  aus  Furcht
vor  der  Konkurrenz  gegen  die  Einführung  der  vollen  Firmenwahrheit.  Aehnliches -
  zeigen  auch  die  Verhandlungen  in  Holland.
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