XV. Erbzins= und Erbpachtsverhältnisse.
§ 60.)
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getreten ist. Dagegen ist ein gleiches Verhältniß in Ansehung der mit
der Afterlehnsherrlichkeit verbundenen Herrschaft Wildenfels und der
von derselben dependirenden Afterlehen noch nicht eingetreten 19
XV. Abschnitt.
Erbzins- und Erbpachtsverhältnisse.
§ 60.
In Betreff der Bestellung von Hypotheken an Erbpacht= und
Erbzinsgütern ist noch Folgendes zu bemerken.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält über diese Verhältnisse keine
speciellen Vorschriften, sondern nur den allgemeinen Satz (§ 226) „die
im Eigenthume enthaltenen Befugnisse können nicht unter mehreren
Eigenthümern so getheilt sein, daß der eine ein Obereigenthum, der
andere ein nutzbares Eigenthum hat; die Ueberlassung einzelner Eigen
thumsbefugnisse an einen Andern kann nur Rechte an einer fremden
Sache begründen.
Dagegen wird in § 3 der Publicationsverordnung gesagt, daß
neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch unter andern noch in Kraft bleiben:
Die Bestimmungen über die besonderen Rechtsverhältnisse der
Erbpacht= und Erbzinsgüter und das Lehnrecht. Es ist nicht zu bezwei
feln, daß, will man das Lehnsverhältniß überhaupt auf eine Theilung
des Ober= und Nutzungseigenthums zurückführen, was nicht unbedingt
nöthig ist, die Bestimmungen des seinem ganzen Umfange nach aufrecht
erhaltenen bisherigen Lehnrechtes auch in Betreff der Errichtung neuer
Lehen — bis zu den vorstehend unter XIV erwähnten neuesten Vor
Zweifelhafter konnte dies in
gängen — in Geltung verblieben sind.
Betreff der Erbpacht= und Erbzinsgüter sein. Die Erbpachtsgüter waren
nach dem älteren sächsischen Rechte solche, an denen dem Erbpachter kein
Eigenthum, wohl aber die vorzüglichsten Rechte des Eigenthümers gegen
Entrichtung eines mit den Nutzungen in keinem Verhältnisse stehenden
19) Man vergl. Verordnung des Justizministeriums vom 2. November
1873 (Ges.= und Verordn.=Blatt von 1873 S. 547).