Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

XV. Erbzins= und Erbpachtsverhältnisse. 
§ 60.) 
185 
getreten ist. Dagegen ist ein gleiches Verhältniß in Ansehung der mit 
der Afterlehnsherrlichkeit verbundenen Herrschaft Wildenfels und der 
von derselben dependirenden Afterlehen noch nicht eingetreten 19 
XV. Abschnitt. 
Erbzins- und Erbpachtsverhältnisse. 
§ 60. 
In Betreff der Bestellung von Hypotheken an Erbpacht= und 
Erbzinsgütern ist noch Folgendes zu bemerken. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält über diese Verhältnisse keine 
speciellen Vorschriften, sondern nur den allgemeinen Satz (§ 226) „die 
im Eigenthume enthaltenen Befugnisse können nicht unter mehreren 
Eigenthümern so getheilt sein, daß der eine ein Obereigenthum, der 
andere ein nutzbares Eigenthum hat; die Ueberlassung einzelner Eigen 
thumsbefugnisse an einen Andern kann nur Rechte an einer fremden 
Sache begründen. 
Dagegen wird in § 3 der Publicationsverordnung gesagt, daß 
neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch unter andern noch in Kraft bleiben: 
Die Bestimmungen über die besonderen Rechtsverhältnisse der 
Erbpacht= und Erbzinsgüter und das Lehnrecht. Es ist nicht zu bezwei 
feln, daß, will man das Lehnsverhältniß überhaupt auf eine Theilung 
des Ober= und Nutzungseigenthums zurückführen, was nicht unbedingt 
nöthig ist, die Bestimmungen des seinem ganzen Umfange nach aufrecht 
erhaltenen bisherigen Lehnrechtes auch in Betreff der Errichtung neuer 
Lehen — bis zu den vorstehend unter XIV erwähnten neuesten Vor 
Zweifelhafter konnte dies in 
gängen — in Geltung verblieben sind. 
Betreff der Erbpacht= und Erbzinsgüter sein. Die Erbpachtsgüter waren 
nach dem älteren sächsischen Rechte solche, an denen dem Erbpachter kein 
Eigenthum, wohl aber die vorzüglichsten Rechte des Eigenthümers gegen 
Entrichtung eines mit den Nutzungen in keinem Verhältnisse stehenden 
19) Man vergl. Verordnung des Justizministeriums vom 2. November 
1873 (Ges.= und Verordn.=Blatt von 1873 S. 547).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer