XIV. Die Lehnshypotheken.
(§ 59.
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thekenbehörde der betreffenden Lehen öffentliche Register (Mitbelehnten
register) anzulegen und fortzuführen 1)
Sind alle eingetragenen oder vorgemerkten Personen verstorben,
so kann der Lehnseigenthümer, wenn er nachweist, daß dieselben ins
gesammt keine lehnsfolgeberechtigten Abkömmlinge hinterlassen haben,
sofort, in Mangel dieses letzteren Nachweises aber erst nach Ablauf
eines Jahres vom Tode des zuletzt Verstorbenen an, die Schließung des
Registers verlangen; sobald diese erfolgt, ist auf Antrag des Eigen
thümers — welcher damit das unbeschränkte Eigenthum am Lehen
erlangt — die Lehnseigenschaft im Grundbuche (in der 1ten Rubrik
zu löschen 19)
Die wegen der Aufhebung des Lehnsverbandes erlassene Declara
tion und die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1872 sollen in
Ansehung der auf den Heimfall stehenden Lehen nur dann, wenn ein
nach Lehnrecht successionsfähiger Nachfolger annoch geboren wird, und
in Ansehung der Lehen deren Eigenthümer Afterlehnsherrn sind, erst
nach Wegfall des Lehnsverbandes zwischen dem Afterlehnsherrn und
den Aftervasallen in Wirksamkeit treten.
Die erstere dieser Beschränkungen besteht noch, hinsichtlich der
orf
letzteren ist zu bemelten, daß nach einer Bekanntmachung des Justiz
ministeriums vom 2. November 1873 (Gesetz= und Verordn.=Blatt
von 1873 S. 547) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg
sowie die sämmtlichen Gevettern des Pflugk'schen Geschlechtes Meißner
und Österländischer Linie auf die ihnen beziehentlich als beliehenen
Eigenthümern, Gesammt= oder Mitbelehnten der Herrschaften Vorder
glauchau, Hinterglauchau, Lichtenstein, Hartenstein, Stein, Walden
burg und Penig zugestandene Afterlehnsherrlichkeit verzichtet haben, so
daß die K. Declaration sowie das Gesetz vom 22. Mai 1872 nunmehr
auch auf die genannten Herrschaften und die zeitherigen Afterlehne des
Hauses Schönburg und des Pflugk'schen Geschlechtes in Wirksamkeit
——.—
17) Ueber Einrichtung und Fortführung der Register sind sehr detaillirte Be
stimmungen in §§ 15—19 des angez. Gesetzes und §§ 2 fg. der a. Verordnung ent
halten. Es findet, ähnlich wie bei Hypotheken, Eintragung und Vormerkung statt.
18) Man vergl. § 20 des Gesetzes vom 22. Mai 1872 und § 8 u. 12 der Aus
führungsverordnung vom 23. Mai 1872.