Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

XIV. Die Lehnshypotheken. 
(§ 59. 
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thekenbehörde der betreffenden Lehen öffentliche Register (Mitbelehnten 
register) anzulegen und fortzuführen 1) 
Sind alle eingetragenen oder vorgemerkten Personen verstorben, 
so kann der Lehnseigenthümer, wenn er nachweist, daß dieselben ins 
gesammt keine lehnsfolgeberechtigten Abkömmlinge hinterlassen haben, 
sofort, in Mangel dieses letzteren Nachweises aber erst nach Ablauf 
eines Jahres vom Tode des zuletzt Verstorbenen an, die Schließung des 
Registers verlangen; sobald diese erfolgt, ist auf Antrag des Eigen 
thümers — welcher damit das unbeschränkte Eigenthum am Lehen 
erlangt — die Lehnseigenschaft im Grundbuche (in der 1ten Rubrik 
zu löschen 19) 
Die wegen der Aufhebung des Lehnsverbandes erlassene Declara 
tion und die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1872 sollen in 
Ansehung der auf den Heimfall stehenden Lehen nur dann, wenn ein 
nach Lehnrecht successionsfähiger Nachfolger annoch geboren wird, und 
in Ansehung der Lehen deren Eigenthümer Afterlehnsherrn sind, erst 
nach Wegfall des Lehnsverbandes zwischen dem Afterlehnsherrn und 
den Aftervasallen in Wirksamkeit treten. 
Die erstere dieser Beschränkungen besteht noch, hinsichtlich der 
orf 
letzteren ist zu bemelten, daß nach einer Bekanntmachung des Justiz 
ministeriums vom 2. November 1873 (Gesetz= und Verordn.=Blatt 
von 1873 S. 547) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg 
sowie die sämmtlichen Gevettern des Pflugk'schen Geschlechtes Meißner 
und Österländischer Linie auf die ihnen beziehentlich als beliehenen 
Eigenthümern, Gesammt= oder Mitbelehnten der Herrschaften Vorder 
glauchau, Hinterglauchau, Lichtenstein, Hartenstein, Stein, Walden 
burg und Penig zugestandene Afterlehnsherrlichkeit verzichtet haben, so 
daß die K. Declaration sowie das Gesetz vom 22. Mai 1872 nunmehr 
auch auf die genannten Herrschaften und die zeitherigen Afterlehne des 
Hauses Schönburg und des Pflugk'schen Geschlechtes in Wirksamkeit 
——.— 
17) Ueber Einrichtung und Fortführung der Register sind sehr detaillirte Be 
stimmungen in §§ 15—19 des angez. Gesetzes und §§ 2 fg. der a. Verordnung ent 
halten. Es findet, ähnlich wie bei Hypotheken, Eintragung und Vormerkung statt. 
18) Man vergl. § 20 des Gesetzes vom 22. Mai 1872 und § 8 u. 12 der Aus 
führungsverordnung vom 23. Mai 1872.
	        
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